Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 4a Überprüfung der Eintragung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4a?asof=2020-12-02#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4a?asof=2020-12-02#abs-2 (2) Ergeben sich in einem Rechtstreit begründete Zweifel daran, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4a?asof=2020-12-02#abs-3 (3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 4a umnummeriert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 4a neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2020 I S. 1474
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17.02.2016 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 233 347)
BGBl. 2016 I S. 233
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21.12.2006 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 3367)
BGBl. 2006 I S. 3367
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.