Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 2b Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz
Stand: 14.10.2023
Wer gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 2b UKlaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 09.06.2022 – 20 U 91/21Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 28.04.2021 – 12 O 188/18Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 03.02.2021 – 7 U 125/19
- BGH, 09.05.2019 – I ZR 205/17Zulässigkeit einer prozessfinanzierten Gewinnabschöpfungsklage eines VerbraucherverbandsZitiert von 19
- BGH, 13.09.2018 – I ZR 26/17Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanzierten Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands - ProzessfinanziererZitiert von 48
- KG, 05.11.2024 – 5 UKl 5/24Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 26.08.2022 – 7 W 82/18Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 04.07.2019 – 2 U 46/18Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 14.03.2019 – 6 U 134/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2b UKlaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 2b umnummeriert und geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 2b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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