Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 4c Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- VG Köln, 19.05.2026 – 1 L 3441/25
- VG Köln, 06.11.2025 – 1 K 6920/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.05.2026 – 4 A 3451/25
- OLG Schleswig, 11.03.2026 – 6 U 1/26
- VG Köln, 06.03.2026 – 1 K 904/25
- VG Köln, 19.11.2025 – 1 K 4886/22
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 4c UKlaG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4c UKlaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4c#abs-1 (1) Die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste nach § 4 ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4c#abs-2 (2) Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Absatz 1 Nummer 2 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. Das Ruhen darf für längstens drei Monate angeordnet werden. Ruht die Eintragung, ist dies in der Liste nach § 4 zu vermerken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4c#abs-3 (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4c#abs-4 (4) Auf Antrag bescheinigt das Bundesamt für Justiz einem Dritten, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbandes in der Liste nach § 4 ruht oder aufgehoben worden ist.