Gesetze / Transplantationsgesetz
TPG§ 19 Weitere Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 4a Abs. 1 Satz 1 ein Organ oder Gewebe entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/TPG/19?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer absichtlich entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 den Gesundheitszustand eines Patienten erhebt, dokumentiert oder übermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 2a ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/19?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Änderungsverlauf
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 15d des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
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16.03.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I 497)
BGBl. 2020 I S. 497
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2423)
BGBl. 2013 I S. 2423
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20.07.2007 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1574)
BGBl. 2007 I S. 1574
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.