Gesetze / Transplantationsgesetz
TPG§ 18 Organ- und Gewebehandel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/18#abs-1 (1) Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 mit einem Organ oder Gewebe Handel treibt oder entgegen § 17 Abs. 2 ein Organ oder Gewebe entnimmt, überträgt oder sich übertragen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/18#abs-2 (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/18#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/18#abs-4 (4) Das Gericht kann bei Organ- oder Gewebespendern, deren Organe oder Gewebe Gegenstand verbotenen Handeltreibens waren, und bei Organ- oder Gewebeempfängern von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 18 TPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 31.01.2001 – L 10 VS 28/00Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgungsgesetz - Kostenerstattung für Krankenbehandlung im Ausland - Überkreuz-Nierentransplantation - Transplantationsgesetz - Anforderungen an die offenkundige besondere persönliche Verbundenheit - Vertretung des Landes im sozialgerichtlichen Verfahren nach Auflösung des Landesversorgungsamtes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BSG, 10.12.2003 – B 9 VS 1/01 RZitiert von 5
- BGH, 26.10.2005 – GSSt 1/05
- BVerfG, 11.08.1999 – 1 BvR 2181/98Organentnahme bei lebenden Spendern: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Beschränkung auf Verwandte und nahestehende Personen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2007 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1574)
BGBl. 2007 I S. 1574
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.