Gesetze / Transplantationsgesetz
TPG§ 18 Organ- und Gewebehandel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- LSG NRW, 31.01.2001 – L 10 VS 28/00Zitiert von 24
- BSG, 10.12.2003 – B 9 VS 1/01 RZitiert von 5
- BGH, 26.10.2005 – GSSt 1/05
- BVerfG, 11.08.1999 – 1 BvR 2181/98Organentnahme bei lebenden Spendern: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Beschränkung auf Verwandte und nahestehende Personen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/18#abs-1 (1) Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 mit einem Organ oder Gewebe Handel treibt oder entgegen § 17 Abs. 2 ein Organ oder Gewebe entnimmt, überträgt oder sich übertragen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/18#abs-2 (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/18#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/18#abs-4 (4) Das Gericht kann bei Organ- oder Gewebespendern, deren Organe oder Gewebe Gegenstand verbotenen Handeltreibens waren, und bei Organ- oder Gewebeempfängern von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).