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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 497

BGBl. 2020 I S. 497 · 17.708 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 497 — Originalseite als Abbildung
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                                      Gesetz
          zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei

der Organspende
                                               Vom 16. März 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
              Transplantationsgesetzes

   Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206),

das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. No-

vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) In der Angabe zu § 2 werden die Wörter „Organ-
     und Gewebespenderegister,“ gestrichen.

  b) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 2a Register für Erklärungen zur Organ- und Ge-
           webespende; Verordnungsermächtigung“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „Organ- und
     Gewebespenderegister,“ gestrichen.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Satz 2 werden die folgende Sätze ein-
         gefügt:
         „Die Aufklärung hat die Möglichkeiten zu
         umfassen, eine Erklärung zur Organ- und
         Gewebespende zu dokumentieren und insbe-
         sondere im Register nach § 2a abzugeben, zu
         ändern und zu widerrufen einschließlich der
         damit verbundenen Rechtsfolgen. Sie hat
         auch die bestehenden Beratungsmöglich-
         keiten zur Organ- und Gewebespende durch
         Hausärzte sowie sonstige Beratungsmöglich-
         keiten zu umfassen.“

bb) Der bisherige Satz 4 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:
     „Bund und Länder stellen sicher, dass den für
     die Ausstellung und die Ausgabe von Perso-
     nalausweisen, Pässen oder Passersatzpapie-
     ren sowie von eID-Karten zuständigen Stellen

     des Bundes und der Länder Organspende-

     ausweise und den in den Sätzen 1 bis 3 ge-

     nannten Anforderungen entsprechende Auf-

     klärungsunterlagen der Bundeszentrale für

     gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung
     stehen. Bei der Beantragung, Verlängerung
     oder persönlichen Abholung von Personal-
     ausweisen, Pässen oder Passersatzpapieren
     sowie von eID-Karten händigen die in Satz 4
     genannten Stellen dem Antragsteller die in
     Satz 4 genannten Unterlagen aus und weisen
     auf weitere Informations- und Beratungs-
     möglichkeiten sowie die Möglichkeit, eine
     Erklärung zur Organ- und Gewebespende im

     Register abzugeben, hin. Ist eine elektroni-
     sche Antragstellung der in Satz 5 genannten
     Dokumente nach anderen Rechtsvorschriften
     zugelassen und werden sie elektronisch be-
     antragt, sind die Unterlagen dem Antragstel-
     lenden zu übermitteln. Die für die Ausstellung
     und die Ausgabe von Personalausweisen,
     Pässen oder Passersatzpapieren sowie von
     eID-Karten zuständigen Stellen des Bundes
     und der Länder stellen sicher, dass die Ab-
     gabe einer Erklärung zur Organ- und Ge-
     webespende vor Ort erfolgen kann. Satz 7 gilt
     nicht für die Passstellen der deutschen Aus-
     landsvertretungen. Bund und Länder stellen
     sicher, dass den Ausländerbehörden mehr-
     sprachige Organspendeausweise und den in
     den Sätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen
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         entsprechende mehrsprachige Aufklärungs-
         unterlagen von der Bundeszentrale für gesund-
         heitliche Aufklärung zur Verfügung stehen.“
  c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
     und 1b eingefügt:

         „(1a) Hausärzte sollen ihre Patienten regel-
      mäßig darauf hinweisen, dass sie mit Vollendung
      des 16. Lebensjahres eine Erklärung zur Organ-
      und Gewebespende abgeben, ändern und wider-
      rufen und mit Vollendung des 14. Lebensjahres
      einer Organ- und Gewebespende widersprechen
      können. Bei Bedarf sollen sie diese Patienten
      über die Organ- und Gewebespende beraten.
      Die Beratung umfasst insbesondere
      1. die Möglichkeiten der Organ- und Gewebe-
         spende,

      2. die Voraussetzungen für eine Organ- und

         Gewebeentnahme bei toten Spendern, ein-

         schließlich der Bedeutung einer abgegebenen

         Erklärung zur Organ- und Gewebespende und

         des Entscheidungsrechts der nächsten An-

         gehörigen nach § 4 sowie
      3. die Bedeutung der Organ- und Gewebeüber-
         tragung im Hinblick auf den für kranke Men-
         schen möglichen Nutzen einer medizinischen
         Anwendung von Organen und Geweben ein-
         schließlich von aus Geweben hergestellten
         Arzneimitteln und
      4. die Möglichkeit eine Erklärung zur Organ- und
         Gewebespende im Register abzugeben.
      Dabei sollen die Hausärzte ausdrücklich darauf
      hinweisen, dass keine Verpflichtung zur Abgabe
      einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende
      besteht. Die Beratung muss ergebnisoffen sein.
      Für die Beratung hat die Bundeszentrale für
      gesundheitliche Aufklärung den Arztpraxen ge-
      eignete Aufklärungsunterlagen auf der Grundlage
      des Absatzes 1 sowie Organspendeausweise zur
      Verfügung zu stellen.

         (1b) Im Rahmen einer ambulanten privatärzt-

      lichen Behandlung richtet sich der Vergütungs-

      anspruch des Arztes für die Beratung über die

      Organ- und Gewebespende nach der Gebühren-

      ordnung für Ärzte. Der Vergütungsanspruch be-

      steht je Patient alle zwei Jahre. Solange in der

      Anlage der Gebührenordnung für Ärzte (Gebühren-

      verzeichnis für ärztliche Leistungen) keine eigen-

      ständige Leistung für die Beratung über die

      Organ- und Gewebespende enthalten ist, kann

      diese Beratung entsprechend einer nach Art,
      Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung
      des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leis-
      tungen mit der Maßgabe berechnet werden, dass
      mögliche Abrechnungsausschlüsse dieser gleich-
      wertigen Leistungen gegenüber anderen Leistun-
      gen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche
      Leistungen nicht gelten.“
  d) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1c.

  e) Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d ein-
     gefügt:
        „(1d) Die Aufklärungsunterlagen der Bundes-
      zentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie ihre
      sonstigen Informationsangebote zur Organ- und

     Gewebespende werden alle vier Jahre wissen-
     schaftlich evaluiert. Der Bericht ist unter Einbezie-
     hung eines wissenschaftlichen Sachverständigen
     oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverstän-
     diger, die im Einvernehmen mit dem Bundestag
     bestellt werden, zu erstellen. Über die Ergebnisse
     der wissenschaftlichen Evaluation berichtet die
     Bundesregierung jeweils dem Deutschen Bun-
     destag, erstmals im Jahr 2024.“

  f) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:
     „Sind mehrere sich widersprechende Erklärungen
     abgegeben worden, gilt die zuletzt abgegebene
     Erklärung. Ist nicht festzustellen, welche Er-
     klärung zuletzt abgegeben worden ist, ist der
     nächste Angehörige zu befragen, ob ihm bekannt
     ist, welche Erklärung zuletzt abgegeben worden

     ist. Ist dies dem nächsten Angehörigen nicht be-

     kannt oder ist kein entscheidungsbefugter Ange-

     höriger im Sinne des § 4 Absatz 2 vorhanden, gilt

     diejenige Erklärung mit der geringsten Eingriffs-

     tiefe.“

  g) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
  h) Absatz 5 wird Absatz 3.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                           „§ 2a
                     Register für
             Erklärungen zur Organ- und
       Gewebespende; Verordnungsermächtigung
     (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
  zinprodukte richtet ein Register für Erklärungen zur
  Organ- und Gewebespende ein und führt dieses
  Register. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet
  haben, können zu jeder Zeit in dem Register eine
  Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben,
  ändern oder widerrufen. Ein Widerspruch gegen die
  Organ- und Gewebespende kann im Register erst
  mit Vollendung des 14. Lebensjahres selbst erklärt
  werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und

  Medizinprodukte erteilt den berechtigten Personen

  nach Absatz 4 auf Anfrage Auskunft über die im

  Register gespeicherten Erklärungen zur Organ- und

  Gewebespende. Die im Register gespeicherten per-

  sonenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der

  Feststellung verwendet werden, ob bei derjenigen

  Person, die die Erklärung abgegeben hat, eine

  Organ- oder Gewebeentnahme nach § 3 oder § 4

  zulässig ist und nur zu diesem Zweck nach Absatz 3

  oder Absatz 4 übermittelt werden.

     (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
  zinprodukte hat im Benehmen mit dem Bundesamt
  für Sicherheit in der Informationstechnik sichere
  Authentifizierungsverfahren für die Abgabe, Ände-
  rung und den Widerruf von Erklärungen zur Organ-
  und Gewebespende und für den Abruf von Erklärun-
  gen zur Organ- und Gewebespende nach Absatz 5
  festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass sowohl
  die Erklärung zur Organ- und Gewebespende, deren
  Änderung und Widerruf als auch deren Abruf jeder-
  zeit online durch die Person, die die Erklärung zur
  Organ- und Gewebespende abgegeben hat, und
  durch den Arzt oder Transplantationsbeauftragten,
  der von einem Krankenhaus dem Bundesinstitut für
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Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsbe-
rechtigt benannt wurde, erfolgen kann. Das Bundes-
institut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die
erforderlichen räumlichen, technischen und organi-
satorischen Maßnahmen zu treffen, damit die im

Register gespeicherten Daten gegen unbefugtes
Hinzufügen, Löschen oder Verändern geschützt sind
und keine unbefugte Kenntnisnahme oder Weiter-
gabe erfolgen kann.
   (3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
zinprodukte darf folgende personenbezogene Daten
erheben und speichern

1. im Hinblick auf die Person, die eine Erklärung zur
   Organ- und Gewebespende abgibt, neben der
   Erklärung selbst
  a) ihre Vornamen, Familiennamen, Geburtsname,
     Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und
     E‑Mail-Adresse,

  b) die für den Zugriff auf das Register erforder-
     lichen Kennungen und
  c) im Fall der Übertragung der Entscheidung
     über die Organ- und Gewebespende auf eine
     namentlich benannte Person mit deren Ein-
     willigung deren Vornamen, Familiennamen,
     Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse und
     Telefonnummer,

2. im Hinblick auf den Arzt, der von einem Kranken-

   haus dem Bundesinstitut für Arzneimittel und

   Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt

   wurde

  a) mit seiner Einwilligung seine Vornamen, Fami-
     liennamen, Namenszusätze, Geburtsdatum und
     Kennnummer,
  b) Institutskennzeichen, E-Mail-Adresse und Kenn-
     nummer des Krankenhauses und
  c) Kennnummer des Eintrags.

   (4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
zinprodukte darf eine Auskunft aus dem Register
ausschließlich an die Person, die die Erklärung zur
Organ- und Gewebespende abgegeben hat, sowie
an einen Arzt oder Transplantationsbeauftragten
erteilen, der von einem Krankenhaus dem Bundes-
institut für Arzneimittel und Medizinprodukte als

auskunftsberechtigt benannt wurde und der weder

an der Entnahme noch an der Übertragung der
Organe oder der Gewebe des möglichen Organ-
oder Gewebespenders beteiligt ist und auch nicht
Weisungen eines Arztes untersteht, der an diesen
Maßnahmen beteiligt ist. Ein als auskunftsberechtigt
benannter Arzt oder Transplantationsbeauftragter
darf eine Auskunft zu einem möglichen Organ- oder
Gewebespender erst erfragen, wenn der Tod des

möglichen Organ- oder Gewebespenders gemäß
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgestellt worden
ist. Zur Prüfung der Zulässigkeit der Anfragen an das
Register und der Auskünfte aus dem Register hat
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte die Auskünfte sowie deren Anlass und Zweck
aufzuzeichnen. Die Auskunft aus dem Register darf
von dem als auskunftsberechtigt benannten Arzt
oder Transplantationsbeauftragten nur an die fol-
genden Personen weitergegeben werden:

  1. den Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme
     vornehmen oder unter dessen Verantwortung die
     Gewebeentnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 vor-
     genommen werden soll, und

  2. an die Person, die

     a) nach § 3 Absatz 3 Satz 1 über die beabsich-
        tigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unter-
        richten ist oder
     b) nach § 4 über eine in Frage kommende Organ-
        oder Gewebeentnahme zu unterrichten ist.

     (5) Die Auskunft nach Absatz 4 Satz 1 kann in
  einem automatisierten Abrufverfahren übermittelt
  werden. Das automatisierte Abrufverfahren darf nur
  eingerichtet werden, sofern die beteiligten Stellen
  die technischen und organisatorischen Maßnahmen
  getroffen haben, die nach den Artikeln 24, 25 und 32
  der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
  Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
  personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
  und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
  schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
  S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
  23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
  erforderlich sind. Die Verantwortung für die Zuläs-
  sigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Person, die
  die Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Re-

  gister abgegeben hat, oder der Arzt, der von einem

  Krankenhaus dem Bundesinstitut für Arzneimittel

  und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt be-

  nannt wurde. Das Bundesinstitut für Arzneimittel
  und Medizinprodukte überprüft die Zulässigkeit der
  Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren und
  im Übrigen nur, wenn dazu Anlass besteht.
      (6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann
  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
  desrates das Nähere insbesondere zu den Authenti-
  fizierungsverfahren sowie den Datensätzen nach
  Absatz 3 festlegen.“

4. In § 19 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2
   Abs. 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 4“ ersetzt.

                       Artikel 2

                  Änderung des

         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1b des Gesetzes vom 4. März 2020
(BGBl. I S. 437) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Dem § 87 Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:

  „Der Bewertungsausschuss beschließt spätestens
  bis zum 30. Juni 2021 eine Anpassung der im ein-
  heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leis-
  tungen aufgeführten Leistungen der hausärztlichen
  Versorgung zur Vergütung der regelmäßigen zeitge-
  bundenen ärztlichen Beratung nach § 2 Absatz 1a
  des Transplantationsgesetzes über die Organ- und
  Gewebespende sowie über die Möglichkeit, eine Er-
  klärung zur Organ- und Gewebespende im Register
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  nach § 2a des Transplantationsgesetzes abgeben,
  ändern und widerrufen zu können. Der Vergütungs-
  anspruch besteht je Patient alle zwei Jahre.“
2. § 87a Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende ge-
     strichen.

  b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

      „7. die regelmäßige Beratung nach § 2 Absatz 1a
          des Transplantationsgesetzes.“
                       Artikel 3

                  Änderung der

           Approbationsordnung für Ärzte

   In Anlage 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom
27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I
S. 1307) geändert worden ist, wird nach dem vierten
Spiegelstrich folgender Wortlaut eingefügt:

„ – Entnahme und Übertragung von Organen und Ge-
    webe, insbesondere die medizinischen, rechtlichen
    und ethischen Voraussetzungen.“

                       Artikel 4

                     Änderung der
               Fahrerlaubnis-Verordnung

  Dem § 19 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2937) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Gegenstand der Schulung ist auch die Vermittlung von
Grundwissen zur Organ- und Gewebespende einschließ-

lich der Möglichkeiten, die Entscheidung über die per-

sönliche Spendenbereitschaft zu dokumentieren.“

                       Artikel 5

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. März 2022 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 16. März 2020
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                                   Der Bundesminister für
                                             Jens Spahn

Gesundheit
                                         Der Bundesminister
                                für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                          Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 497. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e79d073f272a5fde….