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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 497
BGBl. 2020 I S. 497 · 17.708 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei
der Organspende
Vom 16. März 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206),
das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 2 werden die Wörter „Organ-
und Gewebespenderegister,“ gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 2a Register für Erklärungen zur Organ- und Ge-
webespende; Verordnungsermächtigung“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Organ- und
Gewebespenderegister,“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 werden die folgende Sätze ein-
gefügt:
„Die Aufklärung hat die Möglichkeiten zu
umfassen, eine Erklärung zur Organ- und
Gewebespende zu dokumentieren und insbe-
sondere im Register nach § 2a abzugeben, zu
ändern und zu widerrufen einschließlich der
damit verbundenen Rechtsfolgen. Sie hat
auch die bestehenden Beratungsmöglich-
keiten zur Organ- und Gewebespende durch
Hausärzte sowie sonstige Beratungsmöglich-
keiten zu umfassen.“
bb) Der bisherige Satz 4 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Bund und Länder stellen sicher, dass den für
die Ausstellung und die Ausgabe von Perso-
nalausweisen, Pässen oder Passersatzpapie-
ren sowie von eID-Karten zuständigen Stellen
des Bundes und der Länder Organspende-
ausweise und den in den Sätzen 1 bis 3 ge-
nannten Anforderungen entsprechende Auf-
klärungsunterlagen der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung
stehen. Bei der Beantragung, Verlängerung
oder persönlichen Abholung von Personal-
ausweisen, Pässen oder Passersatzpapieren
sowie von eID-Karten händigen die in Satz 4
genannten Stellen dem Antragsteller die in
Satz 4 genannten Unterlagen aus und weisen
auf weitere Informations- und Beratungs-
möglichkeiten sowie die Möglichkeit, eine
Erklärung zur Organ- und Gewebespende im
Register abzugeben, hin. Ist eine elektroni-
sche Antragstellung der in Satz 5 genannten
Dokumente nach anderen Rechtsvorschriften
zugelassen und werden sie elektronisch be-
antragt, sind die Unterlagen dem Antragstel-
lenden zu übermitteln. Die für die Ausstellung
und die Ausgabe von Personalausweisen,
Pässen oder Passersatzpapieren sowie von
eID-Karten zuständigen Stellen des Bundes
und der Länder stellen sicher, dass die Ab-
gabe einer Erklärung zur Organ- und Ge-
webespende vor Ort erfolgen kann. Satz 7 gilt
nicht für die Passstellen der deutschen Aus-
landsvertretungen. Bund und Länder stellen
sicher, dass den Ausländerbehörden mehr-
sprachige Organspendeausweise und den in
den Sätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen

entsprechende mehrsprachige Aufklärungs-
unterlagen von der Bundeszentrale für gesund-
heitliche Aufklärung zur Verfügung stehen.“
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
und 1b eingefügt:
„(1a) Hausärzte sollen ihre Patienten regel-
mäßig darauf hinweisen, dass sie mit Vollendung
des 16. Lebensjahres eine Erklärung zur Organ-
und Gewebespende abgeben, ändern und wider-
rufen und mit Vollendung des 14. Lebensjahres
einer Organ- und Gewebespende widersprechen
können. Bei Bedarf sollen sie diese Patienten
über die Organ- und Gewebespende beraten.
Die Beratung umfasst insbesondere
1. die Möglichkeiten der Organ- und Gewebe-
spende,
2. die Voraussetzungen für eine Organ- und
Gewebeentnahme bei toten Spendern, ein-
schließlich der Bedeutung einer abgegebenen
Erklärung zur Organ- und Gewebespende und
des Entscheidungsrechts der nächsten An-
gehörigen nach § 4 sowie
3. die Bedeutung der Organ- und Gewebeüber-
tragung im Hinblick auf den für kranke Men-
schen möglichen Nutzen einer medizinischen
Anwendung von Organen und Geweben ein-
schließlich von aus Geweben hergestellten
Arzneimitteln und
4. die Möglichkeit eine Erklärung zur Organ- und
Gewebespende im Register abzugeben.
Dabei sollen die Hausärzte ausdrücklich darauf
hinweisen, dass keine Verpflichtung zur Abgabe
einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende
besteht. Die Beratung muss ergebnisoffen sein.
Für die Beratung hat die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung den Arztpraxen ge-
eignete Aufklärungsunterlagen auf der Grundlage
des Absatzes 1 sowie Organspendeausweise zur
Verfügung zu stellen.
(1b) Im Rahmen einer ambulanten privatärzt-
lichen Behandlung richtet sich der Vergütungs-
anspruch des Arztes für die Beratung über die
Organ- und Gewebespende nach der Gebühren-
ordnung für Ärzte. Der Vergütungsanspruch be-
steht je Patient alle zwei Jahre. Solange in der
Anlage der Gebührenordnung für Ärzte (Gebühren-
verzeichnis für ärztliche Leistungen) keine eigen-
ständige Leistung für die Beratung über die
Organ- und Gewebespende enthalten ist, kann
diese Beratung entsprechend einer nach Art,
Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung
des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leis-
tungen mit der Maßgabe berechnet werden, dass
mögliche Abrechnungsausschlüsse dieser gleich-
wertigen Leistungen gegenüber anderen Leistun-
gen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche
Leistungen nicht gelten.“
d) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1c.
e) Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d ein-
gefügt:
„(1d) Die Aufklärungsunterlagen der Bundes-
zentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie ihre
sonstigen Informationsangebote zur Organ- und
Gewebespende werden alle vier Jahre wissen-
schaftlich evaluiert. Der Bericht ist unter Einbezie-
hung eines wissenschaftlichen Sachverständigen
oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverstän-
diger, die im Einvernehmen mit dem Bundestag
bestellt werden, zu erstellen. Über die Ergebnisse
der wissenschaftlichen Evaluation berichtet die
Bundesregierung jeweils dem Deutschen Bun-
destag, erstmals im Jahr 2024.“
f) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Sind mehrere sich widersprechende Erklärungen
abgegeben worden, gilt die zuletzt abgegebene
Erklärung. Ist nicht festzustellen, welche Er-
klärung zuletzt abgegeben worden ist, ist der
nächste Angehörige zu befragen, ob ihm bekannt
ist, welche Erklärung zuletzt abgegeben worden
ist. Ist dies dem nächsten Angehörigen nicht be-
kannt oder ist kein entscheidungsbefugter Ange-
höriger im Sinne des § 4 Absatz 2 vorhanden, gilt
diejenige Erklärung mit der geringsten Eingriffs-
tiefe.“
g) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
h) Absatz 5 wird Absatz 3.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Register für
Erklärungen zur Organ- und
Gewebespende; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
zinprodukte richtet ein Register für Erklärungen zur
Organ- und Gewebespende ein und führt dieses
Register. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, können zu jeder Zeit in dem Register eine
Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben,
ändern oder widerrufen. Ein Widerspruch gegen die
Organ- und Gewebespende kann im Register erst
mit Vollendung des 14. Lebensjahres selbst erklärt
werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte erteilt den berechtigten Personen
nach Absatz 4 auf Anfrage Auskunft über die im
Register gespeicherten Erklärungen zur Organ- und
Gewebespende. Die im Register gespeicherten per-
sonenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der
Feststellung verwendet werden, ob bei derjenigen
Person, die die Erklärung abgegeben hat, eine
Organ- oder Gewebeentnahme nach § 3 oder § 4
zulässig ist und nur zu diesem Zweck nach Absatz 3
oder Absatz 4 übermittelt werden.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
zinprodukte hat im Benehmen mit dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik sichere
Authentifizierungsverfahren für die Abgabe, Ände-
rung und den Widerruf von Erklärungen zur Organ-
und Gewebespende und für den Abruf von Erklärun-
gen zur Organ- und Gewebespende nach Absatz 5
festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass sowohl
die Erklärung zur Organ- und Gewebespende, deren
Änderung und Widerruf als auch deren Abruf jeder-
zeit online durch die Person, die die Erklärung zur
Organ- und Gewebespende abgegeben hat, und
durch den Arzt oder Transplantationsbeauftragten,
der von einem Krankenhaus dem Bundesinstitut für

Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsbe-
rechtigt benannt wurde, erfolgen kann. Das Bundes-
institut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die
erforderlichen räumlichen, technischen und organi-
satorischen Maßnahmen zu treffen, damit die im
Register gespeicherten Daten gegen unbefugtes
Hinzufügen, Löschen oder Verändern geschützt sind
und keine unbefugte Kenntnisnahme oder Weiter-
gabe erfolgen kann.
(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
zinprodukte darf folgende personenbezogene Daten
erheben und speichern
1. im Hinblick auf die Person, die eine Erklärung zur
Organ- und Gewebespende abgibt, neben der
Erklärung selbst
a) ihre Vornamen, Familiennamen, Geburtsname,
Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und
E‑Mail-Adresse,
b) die für den Zugriff auf das Register erforder-
lichen Kennungen und
c) im Fall der Übertragung der Entscheidung
über die Organ- und Gewebespende auf eine
namentlich benannte Person mit deren Ein-
willigung deren Vornamen, Familiennamen,
Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse und
Telefonnummer,
2. im Hinblick auf den Arzt, der von einem Kranken-
haus dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt
wurde
a) mit seiner Einwilligung seine Vornamen, Fami-
liennamen, Namenszusätze, Geburtsdatum und
Kennnummer,
b) Institutskennzeichen, E-Mail-Adresse und Kenn-
nummer des Krankenhauses und
c) Kennnummer des Eintrags.
(4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
zinprodukte darf eine Auskunft aus dem Register
ausschließlich an die Person, die die Erklärung zur
Organ- und Gewebespende abgegeben hat, sowie
an einen Arzt oder Transplantationsbeauftragten
erteilen, der von einem Krankenhaus dem Bundes-
institut für Arzneimittel und Medizinprodukte als
auskunftsberechtigt benannt wurde und der weder
an der Entnahme noch an der Übertragung der
Organe oder der Gewebe des möglichen Organ-
oder Gewebespenders beteiligt ist und auch nicht
Weisungen eines Arztes untersteht, der an diesen
Maßnahmen beteiligt ist. Ein als auskunftsberechtigt
benannter Arzt oder Transplantationsbeauftragter
darf eine Auskunft zu einem möglichen Organ- oder
Gewebespender erst erfragen, wenn der Tod des
möglichen Organ- oder Gewebespenders gemäß
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgestellt worden
ist. Zur Prüfung der Zulässigkeit der Anfragen an das
Register und der Auskünfte aus dem Register hat
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte die Auskünfte sowie deren Anlass und Zweck
aufzuzeichnen. Die Auskunft aus dem Register darf
von dem als auskunftsberechtigt benannten Arzt
oder Transplantationsbeauftragten nur an die fol-
genden Personen weitergegeben werden:
1. den Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme
vornehmen oder unter dessen Verantwortung die
Gewebeentnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 vor-
genommen werden soll, und
2. an die Person, die
a) nach § 3 Absatz 3 Satz 1 über die beabsich-
tigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unter-
richten ist oder
b) nach § 4 über eine in Frage kommende Organ-
oder Gewebeentnahme zu unterrichten ist.
(5) Die Auskunft nach Absatz 4 Satz 1 kann in
einem automatisierten Abrufverfahren übermittelt
werden. Das automatisierte Abrufverfahren darf nur
eingerichtet werden, sofern die beteiligten Stellen
die technischen und organisatorischen Maßnahmen
getroffen haben, die nach den Artikeln 24, 25 und 32
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
erforderlich sind. Die Verantwortung für die Zuläs-
sigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Person, die
die Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Re-
gister abgegeben hat, oder der Arzt, der von einem
Krankenhaus dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt be-
nannt wurde. Das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte überprüft die Zulässigkeit der
Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren und
im Übrigen nur, wenn dazu Anlass besteht.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates das Nähere insbesondere zu den Authenti-
fizierungsverfahren sowie den Datensätzen nach
Absatz 3 festlegen.“
4. In § 19 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1b des Gesetzes vom 4. März 2020
(BGBl. I S. 437) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem § 87 Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:
„Der Bewertungsausschuss beschließt spätestens
bis zum 30. Juni 2021 eine Anpassung der im ein-
heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leis-
tungen aufgeführten Leistungen der hausärztlichen
Versorgung zur Vergütung der regelmäßigen zeitge-
bundenen ärztlichen Beratung nach § 2 Absatz 1a
des Transplantationsgesetzes über die Organ- und
Gewebespende sowie über die Möglichkeit, eine Er-
klärung zur Organ- und Gewebespende im Register

nach § 2a des Transplantationsgesetzes abgeben,
ändern und widerrufen zu können. Der Vergütungs-
anspruch besteht je Patient alle zwei Jahre.“
2. § 87a Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende ge-
strichen.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. die regelmäßige Beratung nach § 2 Absatz 1a
des Transplantationsgesetzes.“
Artikel 3
Änderung der
Approbationsordnung für Ärzte
In Anlage 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom
27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I
S. 1307) geändert worden ist, wird nach dem vierten
Spiegelstrich folgender Wortlaut eingefügt:
„ – Entnahme und Übertragung von Organen und Ge-
webe, insbesondere die medizinischen, rechtlichen
und ethischen Voraussetzungen.“
Artikel 4
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Dem § 19 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2937) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Gegenstand der Schulung ist auch die Vermittlung von
Grundwissen zur Organ- und Gewebespende einschließ-
lich der Möglichkeiten, die Entscheidung über die per-
sönliche Spendenbereitschaft zu dokumentieren.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für
Jens Spahn
Gesundheit
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 497. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e79d073f272a5fde….