Gesetze / Transplantationsgesetz
TPG§ 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- LG Weiden, 21.11.2023 – 22 S 36/23Zitiert von 1
- AG Weiden i.d. OPf. ., 13.10.2023 – 3 C 583/23Zitiert von 1
- BVerfG, 28.01.1999 – 1 BvR 2261/98
- BGH, 12.04.2016 – VI ZR 505/14Ehrverletzung durch Verdachtsberichterstattung: Sinndeutung einer Äußerung; Voraussetzungen einer zulässigen VerdachtsberichterstattungZitiert von 56
- BVerfG, 18.02.1999 – 1 BvR 2156/98
- BVerfG, 14.10.1998 – 1 BvR 1526/98
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 TPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/3#abs-1 (1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/3#abs-2 (2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/3#abs-3 (3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten. Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.