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Artikel 24 · BT-Drs. 19/4674 · S. 235

Zu Artikel 24 (Änderung des Transplantationsgesetzes)

Zu Artikel 24 (Änderung des Transplantationsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung der Überschrift zu § 7.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Durch die Änderung wird § 2 Absatz 3 Satz 2 an die Terminologie des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung
(EU) 2016/679 angepasst. § 2 Absatz 3 enthält die Ermächtigung, eine Stelle durch Rechtsverordnung zu beauf-
tragen, die Erklärungen zur Organ- oder Gewebespende zu speichern und darüber berechtigten Personen Auskunft
zu erteilen (Organ- und Gewebespenderegister). In § 2 Absatz 3 Satz 2 ist im Hinblick auf die Verwendung der
einmal im Organ- und Gewebespenderegister gespeicherten personenbezogenen Daten eine enge Zweckbindung
festgelegt. Danach dürfen diese Daten nur zum Zwecke der Feststellung verwendet werden, ob bei demjenigen,
der die Erklärung abgegeben hatte, eine postmortale Organ- oder Gewebeentnahme nach § 3 oder § 4 zulässig ist.
Der bisherige Begriff der Verwendung umfasste aufgrund des engen Zusammenhangs, in dem diese Regelung mit
Drucksache 19/4674                                  – 236 –            Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode


§ 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 steht, und aufgrund des Sinn und Zwecks der Regelung in § 2 Absatz 3
Satz 2 sowohl den Datenverarbeitungsschritt der Nutzung der gespeicherten Daten durch die beauftragte Stelle
als auch die Übermittlung dieser Daten an die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 berechtigten Personen. Da der Begriff der
Verwendung nach Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 enger gefasst ist und nicht wie bisher die
Übermittlung von Daten mitumfasst, ist eine terminologische Anpassung des § 2 Absatz 3 Satz 2 erforderlich.
Durch die Beibehaltung des Begriffs der Verwendung und das Hinzufügen der Übermi

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 55.898 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 745.130–801.028 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

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