Gesetze / Transplantationsgesetz
TPG§ 8 Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
Stand: 01.06.2026
Wird zitiert von 19
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Nach Gewicht
- BGH, 29.01.2019 – VI ZR 495/16Arzthaftung: Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Transplantationsgesetzes zur Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem Lebendorganspender; Beachtlichkeit des Einwandes des rechtmäßigen AlternativverhaltensZitiert von 5
- BVerfG, 11.08.1999 – 1 BvR 2181/98Organentnahme bei lebenden Spendern: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Beschränkung auf Verwandte und nahestehende Personen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- LSG NRW, 31.01.2001 – L 10 VS 28/00Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgungsgesetz - Kostenerstattung für Krankenbehandlung im Ausland - Überkreuz-Nierentransplantation - Transplantationsgesetz - Anforderungen an die offenkundige besondere persönliche Verbundenheit - Vertretung des Landes im sozialgerichtlichen Verfahren nach Auflösung des Landesversorgungsamtes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BSG, 10.12.2003 – B 9 VS 1/01 RZitiert von 5
- SG Berlin, 12.03.2019 – S 76 KR 1425/17Zitiert von 1
- OLG Hamm, 05.07.2017 – 3 U 172/16
Zuletzt entschieden
- LSG Thüringen, 22.05.2025 – L 1 U 577/21
- LSG NRW, 07.11.2024 – L 16 KR 632/22 KH
- LSG Rheinland-Pfalz, 17.01.2023 – L 3 U 233/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 TPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/8#abs-1 (1) Die Entnahme von Organen oder Geweben bei einer lebenden Person zum Zwecke der Übertragung auf andere Personen ist, soweit in § 8b nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
Die Entnahme einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder auf andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen. Der verantwortliche Arzt ist verpflichtet, eine Spenderakte zu führen und das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 oder nach Absatz 1a in der Spenderakte zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/TPG/8#abs-1a (1a) Die Entnahme einer Niere bei einer lebenden Person ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 auch zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/TPG/8#abs-1b (1b) Der Spender eines Organs kann während des gesamten Prozesses von der ärztlichen Beurteilung der Eignung als Spender bis zur Nachbehandlung im Transplantationszentrum die Begleitung und Beratung durch eine Lebendspendebegleitperson nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/8#abs-2 (2) Der Spender ist durch einen verantwortlichen Arzt in einer für ihn verständlichen Form umfassend über folgende sämtliche für seine Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wesentliche Umstände aufzuklären:
Die Aufklärung hat außer im Fall einer beabsichtigten Entnahme von Knochenmark in Anwesenheit eines weiteren Arztes, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe beteiligt ist, noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist, und, soweit erforderlich, anderer sachverständiger Personen zu erfolgen. Bei der Aufklärung sind auf Wunsch des Spenders eines Organs die unabhängige sachverständige Person, die die psychosoziale Evaluation des Spenders vorgenommen hat, und die Lebendspendebegleitperson hinzuzuziehen. Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Spenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von dem Arzt, der die Aufklärung durchgeführt hat, den weiteren bei der Aufklärung beteiligten Personen und dem Spender zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche Absicherung enthalten und der Spenderakte beigefügt werden. Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Spender seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/8#abs-3 (3) Der Spender ist vor der Aufklärung durch den verantwortlichen Arzt darüber zu informieren, dass
Der verantwortliche Arzt hat Kontakte zu unabhängigen sachverständigen Personen zu vermitteln, sofern der Spender hierin eingewilligt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/8#abs-4 (4) Bei einem Lebenden darf die Entnahme von Organen erst durchgeführt werden, nachdem sich der Spender und der Empfänger zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachsorge bereit erklärt haben, und die Entnahme von Geweben erst durchgeführt werden, nachdem sich der Spender zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachsorge bereit erklärt hat.