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Artikel 15 · BT-Drs. 19/26822 · S. 129

Zu Artikel 15 (Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu

Zu Artikel 15 (Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu
Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen)
Für die Statistiken der Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, der Krankheitskosten und des Personals im
Gesundheitswesen sowie eines regionalen Gesundheitspersonalmonitorings schafft § 1 die Rechtsgrundlage, auf-
grund der das Statistische Bundesamt die erforderlichen Angaben bei den Stellen, die über Daten zu diesen Sach-
verhalten verfügen, erheben und aufbereiten kann. § 1 setzt das regionale Gesundheitspersonalmonitoring als neue
Bundesstatistik um, die über das Angebot und die Nachfrage des Personals in bestimmten Einrichtungen des
Gesundheitswesens informieren soll. Die §§ 2 bis 5 regeln die Sachverhalte der jeweiligen Statistiken, die erfor-
derlichen Datenquellen und die Periodizität. § 8 ermächtigt das BMG, nähere Bestimmungen zur Durchführung
der Statistiken durch Rechtsverordnung zu regeln. Die zulässigen Datenübermittlungen werden in § 9 niederge-
legt.
Drucksache 19/26822                                 – 130 –            Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



Zu § 1 (Gegenstand, Zwecke und Durchführung der Statistiken)
Zu Absatz 1
Diese Vorschrift regelt den Gegenstand und Zweck der Datenerhebungen, wonach zur Beurteilung und Gestaltung
der Gesundheits- und Fiskalpolitik sowie der Personalsicherung Erhebungen über die Gesundheitsausgaben und
ihre Finanzierung, über die Krankheitskosten, zum Personal im Gesundheitswesen sowie für ein regionales Ge-
sundheitspersonalmonitoring durchgeführt werden sollen.

Zu Absatz 2
Das Gesundheitswesen ist ein wesentlicher Sektor der deutschen Volkswirtschaft, für dessen Entwicklung und
Steuerung regelmäßig relevante und aktuelle Parameter als Grundlage für die polit

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 30.819 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26822, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 519.363–550.182 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 4bf01ba4cb0eeaa9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP