Gesetze / Transplantationsgesetz
TPG§ 17 Verbot des Organ- und Gewebehandels
Stand: 10.06.2019
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Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG NRW, 31.01.2001 – L 10 VS 28/00Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgungsgesetz - Kostenerstattung für Krankenbehandlung im Ausland - Überkreuz-Nierentransplantation - Transplantationsgesetz - Anforderungen an die offenkundige besondere persönliche Verbundenheit - Vertretung des Landes im sozialgerichtlichen Verfahren nach Auflösung des Landesversorgungsamtes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BSG, 10.12.2003 – B 9 VS 1/01 RZitiert von 5
- BVerfG, 11.08.1999 – 1 BvR 2181/98Organentnahme bei lebenden Spendern: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Beschränkung auf Verwandte und nahestehende Personen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- VG Göttingen, 07.02.2006 – 4 A 22/04
- BSG, 07.03.2023 – B 1 KR 3/22 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - medizinisch erforderliche Organtransplantation - falsche Angaben zur Dringlichkeit im vorgesehenen VerfahrenZitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/17#abs-1 (1) Es ist verboten, mit Organen oder Geweben, die einer Heilbehandlung eines anderen zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben. Satz 1 gilt nicht für
1.
die Gewährung oder Annahme eines angemessenen Entgelts für die zur Erreichung des Ziels der Heilbehandlung gebotenen Maßnahmen, insbesondere für die Entnahme, die Konservierung, die weitere Aufbereitung einschließlich der Maßnahmen zum Infektionsschutz, die Aufbewahrung und die Beförderung der Organe oder Gewebe, sowie
2.
Arzneimittel, die aus oder unter Verwendung von Organen oder Geweben hergestellt sind und den Vorschriften über die Zulassung nach § 21 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 37 des Arzneimittelgesetzes, oder der Registrierung nach § 38 oder § 39a des Arzneimittelgesetzes unterliegen oder durch Rechtsverordnung nach § 36 des Arzneimittelgesetzes von der Zulassung oder nach § 39 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes von der Registrierung freigestellt sind, oder Wirkstoffe im Sinne des § 4 Abs. 19 des Arzneimittelgesetzes, die aus oder unter Verwendung von Zellen hergestellt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/17#abs-2 (2) Ebenso ist verboten, Organe oder Gewebe, die nach Absatz 1 Satz 1 Gegenstand verbotenen Handeltreibens sind, zu entnehmen, auf einen anderen Menschen zu übertragen oder sich übertragen zu lassen.