Gesetze / Transplantationsgesetz
TPG§ 10 Transplantationszentren
Stand: 01.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/10#abs-1 (1) Transplantationszentren sind Krankenhäuser oder Einrichtungen an Krankenhäusern, die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Übertragung von Organen verstorbener Spender sowie für die Entnahme und Übertragung von Organen lebender Spender zugelassen sind. Bei der Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Schwerpunkte für die Übertragung dieser Organe zu bilden, um eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten und die erforderliche Qualität der Organübertragung zu sichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/10#abs-2 (2) Die Transplantationszentren sind verpflichtet,
§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/10#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für die Organvermittlung erforderlichen Angaben sind von einem Arzt oder einer von diesem beauftragten Person zu erheben, zu dokumentieren und an die Vermittlungsstelle nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 Satz 3 zu übermitteln. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten,
um Patienten bei der Führung der einheitlichen Warteliste nach § 12 Absatz 3 Satz 2 zu bevorzugen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 10 TPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 05.03.2015 – 16 U 192/14Zitiert von 1
- BSG, 07.03.2023 – B 1 KR 3/22 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - medizinisch erforderliche Organtransplantation - falsche Angaben zur Dringlichkeit im vorgesehenen VerfahrenZitiert von 12
- VG Köln, 20.06.2022 – 7 L 920/21
- BVerfG, 28.01.2013 – 1 BvR 274/12Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Entscheidung schwieriger, bislang ungeklärter Rechtsfragen im PKH-Verfahren sowie durch unzulässige Beweisantizipation - Zur Erforderlichkeit hinreichender Sprachkenntnisse für die Erfolgsaussichten einer Organübertragung (Compliance) gem den Richtlinien der Bundesärztekammer für Organtransplantationen - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 145
- VG Kassel, 12.09.2018 – 1 K 541/18.KSZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 05.03.2015 – 16 W 64/14
Zuletzt entschieden
- SG Berlin, 28.06.2011 – S 76 KR 783/10
- LSG NRW, 31.01.2001 – L 10 VS 28/00Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgungsgesetz - Kostenerstattung für Krankenbehandlung im Ausland - Überkreuz-Nierentransplantation - Transplantationsgesetz - Anforderungen an die offenkundige besondere persönliche Verbundenheit - Vertretung des Landes im sozialgerichtlichen Verfahren nach Auflösung des Landesversorgungsamtes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 TPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101)
BGBl. 2024 I Nr. 101
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22.03.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I 352)
BGBl. 2019 I S. 352
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2423)
BGBl. 2013 I S. 2423
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1601)
BGBl. 2012 I S. 1601
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20.07.2007 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1574)
BGBl. 2007 I S. 1574
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.