Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 2 Betroffener Personenkreis
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2024 – OVG 10 S 23/24Zitiert von 2
- BVerwG, 29.09.2022 – 1 WB 28/21Feststellung eines Sicherheitsrisikos (Ü 3); Verschweigen einer Dienstreise; Begriff der BeziehungZitiert von 7
- BVerwG, 26.10.2017 – 1 WB 20/17Anspruch auf erweiterte Sicherheitsüberprüfung; Aufhebung; AntragsbefugnisZitiert von 3
- BVerwG, 21.03.2013 – 1 WB 67/11Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens; Verfahrenshindernis; Darlegungspflicht des GeheimschutzbeauftragtenZitiert von 4
- BVerwG, 21.07.2011 – 1 WB 12/11Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Gefährdung des Straßenverkehrs; Trunkenheit im Straßenverkehr; VerkehrsunfallfluchtZitiert von 61
- VG Berlin, 10.01.2017 – 4 K 214.14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 1.25Behördlicher Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der sicherheitsrechtlichen Eignung; Verstoß gegen die Pflicht zur AmtsverschwiegenheitZitiert von 2
- BVerwG, 25.09.2025 – 1 WB 49.24Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2); Erwerb und Anhören rechtsextremer MusikZitiert von 2
- BVerwG, 25.09.2025 – 1 WB 15.24Sicherheitsrisiko aufgrund von Befehlsmissachtung im AuslandseinsatzZitiert von 2
32 Entscheidungen zu § 2 SÜG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/2#abs-1 (1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung ist schriftlich oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) zu erteilen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/2#abs-1a (1a) Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft im öffentlichen Bereich die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Bereich die nach § 25 Absatz 3 zuständige Stelle. Die nach Satz 2 zuständige Stelle bestimmt die im Fall von Satz 1 Nummer 2 zum Schutz der Verschlusssachen, der sicherheitsempfindlichen Stelle oder der Anlagen nach § 4 Absatz 2 und § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes erforderlichen Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/2#abs-2 (2) In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 oder nach § 10 soll einbezogen werden:
Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Die Einbeziehung bedarf der Zustimmung dieser Person. Die Zustimmung ist schriftlich oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erteilen. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, ist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene Person die Ehe während oder nach der Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, so hat die betroffene Person die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/2#abs-3 (3) Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen für
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.