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Artikel 4 · BT-Drs. 19/24785 · S. 19

Zu Artikel 4 (Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Die Einfügung in § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 4 dient der Klarstellung, dass die Zustimmung der be-
troffenen und der mitbetroffenen Person zur Sicherheitsüberprüfung auch in elektronischer Form erteilt werden
kann, sofern die zuständige Stelle einen entsprechenden Zugang hierzu eröffnet. In diesem Fall können die durch
das E-Government-Gesetz geregelten Schriftformäquivalente genutzt werden oder das elektronische Dokument
ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen (§ 3a Absatz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung). Dies eröffnet insbesondere die Nutzung der On-
line-Ausweisfunktion des Personalausweises.
Darüber hinaus kann die Zustimmung der betroffenen und mitbetroffenen Person auch unter Verwendung einer
fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauens-
dienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L
257 vom 28.8.2014, S. 73) erteilt werden. Mit der Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur
im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 i. V. m. Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird sichergestellt,
dass der Unterzeichner mit einer handschriftlichen Unterschrift vergleichbar identifizierbar ist. Danach muss die
fortgeschrittene elektronische Signatur die folgenden Anforderungen erfüllen: Sie ist eindeutig dem Unterzeich-
ner zugeordnet. Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners. Sie wird unter Verwendung elektronischer
Signaturerstellungsdaten erstellt, 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.817 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/24785, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 50.771–61.588 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 2ff9cd1baf090905….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP