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Artikel 4 · BT-Drs. 19/24785 · S. 19
Zu Artikel 4 (Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2) Die Einfügung in § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 4 dient der Klarstellung, dass die Zustimmung der be- troffenen und der mitbetroffenen Person zur Sicherheitsüberprüfung auch in elektronischer Form erteilt werden kann, sofern die zuständige Stelle einen entsprechenden Zugang hierzu eröffnet. In diesem Fall können die durch das E-Government-Gesetz geregelten Schriftformäquivalente genutzt werden oder das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen (§ 3a Absatz 2 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung). Dies eröffnet insbesondere die Nutzung der On- line-Ausweisfunktion des Personalausweises. Darüber hinaus kann die Zustimmung der betroffenen und mitbetroffenen Person auch unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauens- dienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) erteilt werden. Mit der Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 i. V. m. Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird sichergestellt, dass der Unterzeichner mit einer handschriftlichen Unterschrift vergleichbar identifizierbar ist. Danach muss die fortgeschrittene elektronische Signatur die folgenden Anforderungen erfüllen: Sie ist eindeutig dem Unterzeich- ner zugeordnet. Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners. Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt,
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.817 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/24785, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 50.771–61.588 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 2ff9cd1baf090905….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP