Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 17 Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.06.2014 – 2 A 1/12Mitwirkungspflicht bei der Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung beim BND beschäftigter Beamter; zum Gehalt des Gebots zum achtungs- und vertrauensgerechten VerhaltenZitiert von 12
- OVG NRW, 11.02.2021 – 1 B 488/20Zitiert von 8
- OVG NRW, 10.09.2020 – 1 B 1716/19Zitiert von 21
- BVerwG, 13.11.2025 – 2 A 11.24Bedeutung der beamtenrechtlichen Verschwiegenheits- und Wahrheitspflicht bei einem Beamten des Bundesnachrichtendienstes
- BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 1.25Behördlicher Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der sicherheitsrechtlichen Eignung; Verstoß gegen die Pflicht zur AmtsverschwiegenheitZitiert von 2
- BVerwG, 25.09.2025 – 1 WB 49.24Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2); Erwerb und Anhören rechtsextremer MusikZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.09.2024 – 1 WB 12/23Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Kontakte in die kriminelle RockerszeneZitiert von 2
- VG Köln, 30.12.2022 – 6 L 903/19Zitiert von 1
- VG Köln, 03.11.2022 – 15 L 1570/22Zitiert von 2
14 Entscheidungen zu § 17 SÜG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/17#abs-1 (1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu aktualisieren. Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; § 13 Absatz 6 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/17#abs-2 (2) Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Die Maßnahmen bei der Wiederholungsüberprüfung entsprechen denen der Erstüberprüfung; bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 oder 10 kann die mitwirkende Behörde von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wiederholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung
§ 14 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/17#abs-3 (3) Die zuständige Stelle kontrolliert die Einhaltung der Fristen gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in der Regel mithilfe einer elektronischen Erinnerungsfunktion.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/17#abs-4 (4) Verweigert die betroffene Person oder die mitbetroffene Person die erforderliche Mitwirkung bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, ist die weitere Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unzulässig. § 14 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.