Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 24 Anwendungsbereich
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 31.05.2021 – 4 K 434.19
- VG Berlin, 31.05.2021 – 4 K 428.19
- VG Berlin, 10.01.2017 – 4 K 214.14Zitiert von 2
- VG Berlin, 31.05.2016 – 4 K 295.14Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/24#abs-1 (1) Die Sonderregelungen dieses Abschnitts gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die
1.
von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in einer nichtöffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen oder
2.
von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder Absatz 4 betraut werden sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/24#abs-2 (2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 durch nichtöffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden diese Sonderregelungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Anwendung.