Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- VG Köln, 17.07.2003 – 20 K 2054/99
- VG Ansbach, 17.09.2024 – AN 10 E 24.1756
- BVerwG, 17.04.2019 – 1 WB 3/19Sicherheitsrisiko in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung; PrognoseZitiert von 27
- BVerwG, 26.10.2017 – 1 WB 20/17Anspruch auf erweiterte Sicherheitsüberprüfung; Aufhebung; AntragsbefugnisZitiert von 3
- VG Köln, 07.07.2025 – 13 L 1257/25
- LG Bonn, 21.06.2024 – 20 O 10/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 31.05.2021 – 4 K 428.19
- VG Berlin, 10.01.2017 – 4 K 214.14Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2010 – OVG 12 S 13.10
11 Entscheidungen zu § 9 SÜG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/9#abs-1 (1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
soweit nicht die zuständige Stelle in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/9#abs-2 (2) Die Sicherheitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/9#abs-3 (3) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 neu festgestellt wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für eine dort tätige Person nach Absatz 1 Nummer 3 unverzüglich durchzuführen.