Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 25 Zuständigkeit
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.09.2015 – 1 WB 55/14Sicherheitsüberprüfung; Zweifel an Zuverlässigkeit; nationalsozialistisch gefärbte ÄußerungenZitiert von 5
- VG Ansbach, 03.07.2025 – AN 10 K 24.85
- VG Berlin, 12.03.2024 – 4 K 175/23Zitiert von 1
- VG Berlin, 25.07.2023 – 4 L 163/23Zitiert von 3
- VG Berlin, 09.01.2023 – 4 K 292/21Zitiert von 12
- VG Berlin, 31.05.2021 – 4 K 428.19
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 09.11.2017 – 4 K 200.16Zitiert von 5
- VG Berlin, 31.05.2016 – 4 K 295.14Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 SÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/25#abs-1 (1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder nicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine andere Bundesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/25#abs-2 (2) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnis auf eine von ihm bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/25#abs-3 (3) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach diesem Gesetz übernimmt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/25#abs-4 (4) Für die Sicherheitsbevollmächtigte oder den Sicherheitsbevollmächtigten ist eine zur Vertretung berechtigte Person zu bestellen. Für Bereiche außerhalb des Geheimschutzes soll eine zur Vertretung berechtigte Person bestellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/25#abs-5 (5) § 3 Absatz 1a gilt für die nichtöffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1a zulassen, wenn die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.