Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 14/9000 · S. 38
Zu Artikel 7 (Änderung des Sicherheitsüber-
Zu Artikel 7 (Änderung des Sicherheitsüber- prüfungsgesetzes) Eine Sicherheitsüberprüfung, sofern gesetzlich nichts ande- res bestimmt ist, wird nicht ohne Zustimmung des Betroffe- nen durchgeführt. Eingeleitet wird sie durch eine vom Betroffenen auszufül- lende Sicherheitserklärung. Diese hat u. a. die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung zum Gegenstand. De facto wird also vom Betroffenen eine schriftliche Zustimmungserklä- rung abgegeben, wenn er der Aufforderung in der Sicher- heitserklärung, „meiner Sicherheitsüberprüfung stimme ich zu“, durch die Abgaben von Ort, Datum und Unterschrift nachkommt. Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/9000 De lege ferenda soll deshalb § 2 Abs. 1 Satz 2 geändert und das „schriftliche“ Formerfordernis aufgenommen werden. Mit dieser zu schaffenden Rechtsklarheit wird gleichzeitig der Ausschluss einer elektronischen Form notwendig. We- gen der besonderen Bedeutung der schriftlich auszufüllen- den Sicherheitserklärung und der Warnfunktion für den Be- troffenen, ggf. im Zusammenhang mit den wahrheitsgemäß abzugebenden personenbezogenen Daten auf die Durchfüh- rung einer Sicherheitsüberprüfung zu verzichten, muss auf eine elektronische Form verzichtet werden. Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der er- weiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlun- gen wird neben dem Betroffenen auch der Partner (Ehe- gatte, Lebenspartner etc.), wenn dessen Zustimmung vor- liegt, mit in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen.
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Herkunft
BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 169.008–170.521 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP