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Artikel 7 · BT-Drs. 14/9000 · S. 38

Zu Artikel 7 (Änderung des Sicherheitsüber-

Zu Artikel 7 (Änderung des Sicherheitsüber-
prüfungsgesetzes)
Eine Sicherheitsüberprüfung, sofern gesetzlich nichts ande-
res bestimmt ist, wird nicht ohne Zustimmung des Betroffe-
nen durchgeführt.
Eingeleitet wird sie durch eine vom Betroffenen auszufül-
lende Sicherheitserklärung. Diese hat u. a. die Zustimmung
zur Sicherheitsüberprüfung zum Gegenstand. De facto wird
also vom Betroffenen eine schriftliche Zustimmungserklä-
rung abgegeben, wenn er der Aufforderung in der Sicher-
heitserklärung, „meiner Sicherheitsüberprüfung stimme ich
zu“, durch die Abgaben von Ort, Datum und Unterschrift
nachkommt.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/9000
De lege ferenda soll deshalb § 2 Abs. 1 Satz 2 geändert und
das „schriftliche“ Formerfordernis aufgenommen werden.
Mit dieser zu schaffenden Rechtsklarheit wird gleichzeitig
der Ausschluss einer elektronischen Form notwendig. We-
gen der besonderen Bedeutung der schriftlich auszufüllen-
den Sicherheitserklärung und der Warnfunktion für den Be-
troffenen, ggf. im Zusammenhang mit den wahrheitsgemäß
abzugebenden personenbezogenen Daten auf die Durchfüh-
rung einer Sicherheitsüberprüfung zu verzichten, muss auf
eine elektronische Form verzichtet werden.
Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der er-
weiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlun-
gen wird neben dem Betroffenen auch der Partner (Ehe-
gatte, Lebenspartner etc.), wenn dessen Zustimmung vor-
liegt, mit in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen.

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Herkunft

BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 169.008–170.521 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP