§ 14 Einsatz von verdeckten Bediensteten
Stand: 16.01.2026
Bei dem Einsatz von verdeckten Bediensteten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 darf der Militärische Abschirmdienst eigene Bedienstete unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende einsetzen. Für den Einsatz gilt § 13 Absatz 2 bis 5 entsprechend.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 14 MADG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.01.2006 – 1 WB 15.05Zitiert von 14
- BVerwG, 24.01.2006 – 1 WB 51.05
- BVerwG, 26.06.2007 – 1 WB 37.06
- BVerwG, 20.12.2006 – 1 WB 4.06Zitiert von 2
- BVerwG, 10.11.2022 – 2 WD 20/21Kürzung der Dienstbezüge wegen verbaler sexueller Belästigung einer KameradinZitiert von 9
- BVerwG, 21.03.2013 – 1 WB 67.11Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.03.2013 – 1 WB 67/11Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens; Verfahrenshindernis; Darlegungspflicht des Geheimschutzbeauftragten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 MADG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.