§ 14 Einsatz von verdeckten Bediensteten
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 2
- BVerwG, 21.03.2013 – 1 WB 67/11Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens; Verfahrenshindernis; Darlegungspflicht des GeheimschutzbeauftragtenZitiert von 4
- OVG NRW, 17.09.2008 – 1 B 670/08Zitiert von 19
2 Entscheidungen zu § 14 MADG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei dem Einsatz von verdeckten Bediensteten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 darf der Militärische Abschirmdienst eigene Bedienstete unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende einsetzen. Für den Einsatz gilt § 13 Absatz 2 bis 5 entsprechend.