Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 3 Zuständigkeit
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/3#abs-1 (1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 kann die oberste Bundesbehörde für ihren jeweiligen Geschäftsbereich abweichende Regelungen treffen. Ist eine andere Bundesbehörde als die Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, nach Satz 1 Nummer 1 oder 5 zuständige Stelle, obliegt es der Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, die sicherheitsempfindliche Tätigkeit festzustellen und im Bedarfsfall die Art der Sicherheitsüberprüfung festzulegen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/3#abs-1a (1a) In der zuständigen Stelle sind die Aufgaben der die Sicherheitsakten führenden Stelle von einer von der Personalverwaltung, der oder dem Beauftragten für den Datenschutz und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Personen, die an Personalmaßnahmen beteiligt sind, dürfen nicht in dieser Stelle tätig sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/3#abs-2 (2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung der Militärische Abschirmdienst nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des MAD-Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder in völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/3#abs-3 (3) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst sind jeweils zugleich zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde für
Sie wenden hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Militärische Abschirmdienst ihre jeweils alleinige Zuständigkeit nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich halten. Die Geheimschutzbeauftragten des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes können Personen nach Satz 1 Nummer 2 den Personen nach Satz 1 Nummer 1 gleichstellen, wenn dies nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Personen nach Satz 1 Nummer 2 sachlich erforderlich erscheint.
Wird zitiert von 78 Entscheidungen zu § 3 SÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.07.2011 – 1 WB 12.11Zitiert von 69
- BVerwG, 06.08.2004 – 2 B 68.04Zitiert von 1
- VG Köln, 12.02.2026 – 13 L 104/26
- BVerwG, 26.06.2025 – 1 WB 4.25Aufhebung des Ergebnisses einer Sicherheitsüberprüfung; ZuständigkeitZitiert von 2
- BVerwG, 26.11.2013 – 1 WB 57/12Sicherheitsüberprüfung; persönliche Anhörung des BetroffenenZitiert von 30
- BVerwG, 21.07.2011 – 1 WB 12/11Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Gefährdung des Straßenverkehrs; Trunkenheit im Straßenverkehr; VerkehrsunfallfluchtZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.04.2026 – 2 WB 1.25Wiederaufnahmebegehren wegen BefangenheitZitiert von 1
- BVerwG, 29.01.2026 – 1 WB 19.25Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen möglicher Anbahnungs- und Werbungsversuche ausländischer NachrichtendiensteZitiert von 1
- BVerwG, 11.12.2025 – 1 WB 6.25Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Weitergabe von der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Informationen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 10 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 2)
BGBl. 2007 I S. 2
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.