Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/14#abs-1 (1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/14#abs-2 (2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Bundesbehörde.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/14#abs-2a (2a) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, weil die betroffene Person in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist, teilt sie der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach § 12 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben. Die Mitteilungen erfolgen schriftlich oder elektronisch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/14#abs-3 (3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Absatz 1 und 2 ist zu beachten. Zur Vermeidung der Feststellung von Sicherheitsrisiken kann die zuständige Stelle Anforderungen festlegen, die zur Aufnahme oder bei Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfüllt sein müssen. Weicht die zuständige Stelle vom Votum der mitwirkenden Behörde ab, unterrichtet die zuständige Stelle die mitwirkende Behörde unter Darlegung der Gründe. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Bundesbehörde. Die mitwirkende Behörde erfasst diese Abweichungsfälle in einem Dateisystem.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/14#abs-4 (4) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person
Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1a, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/14#abs-5 (5) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Die Unterrichtung unterbleibt für Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
Wird zitiert von 130 Entscheidungen zu § 14 SÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 31.07.2025 – 33 A 1290/23.PVB
- BVerwG, 17.09.2015 – 2 A 9/14Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 5 und 14 Abs. 3 SÜGZitiert von 41
- VG Berlin, 31.05.2021 – 4 K 428.19
- BVerwG, 21.07.2011 – 1 WB 12.11Zitiert von 69
- VG Berlin, 31.05.2016 – 4 K 295.14Zitiert von 5
- BVerwG, 26.11.2013 – 1 WB 57/12Sicherheitsüberprüfung; persönliche Anhörung des BetroffenenZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.06.2026 – 5 B 1393/25
- VG Köln, 12.02.2026 – 13 L 104/26
- BVerwG, 29.01.2026 – 1 WB 19.25Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen möglicher Anbahnungs- und Werbungsversuche ausländischer NachrichtendiensteZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2576)
BGBl. 2011 I S. 2576
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.