Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 6 Rechte der an der Sicherheitsüberprüfung beteiligten Personen
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/6#abs-1 (1) Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen der Personen, die die Anhörung durchführen, entgegenstehen; in diesem Fall kann die Anhörung auch ausschließlich schriftlich erfolgen. Die betroffene Person kann im Rahmen der Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/6#abs-2 (2) Liegen im Hinblick auf die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor, ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/6#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 6 SÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.11.2013 – 1 WB 57/12Sicherheitsüberprüfung; persönliche Anhörung des BetroffenenZitiert von 30
- OVG NRW, 12.01.2026 – 1 B 1154/25Zitiert von 1
- BVerwG, 17.09.2015 – 2 A 9/14Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 5 und 14 Abs. 3 SÜGZitiert von 41
- BVerwG, 21.05.2015 – 1 WB 54/14Sicherheitsrisiko wegen Insolvenzverfahrens; Prognose; AnhörungZitiert von 10
- BVerwG, 20.11.2012 – 1 WB 21/12 und 1 WB 22/12, 1 WB 21/12, 1 WB 22/12Sicherheitsüberprüfungsverfahren; Bindung an die WahrheitspflichtZitiert von 15
- BVerwG, 20.11.2012 – 1 WB 21.12Zitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.01.2026 – 1 WB 19.25Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen möglicher Anbahnungs- und Werbungsversuche ausländischer NachrichtendiensteZitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 06.01.2026 – 10 SLa 287/25
- BVerwG, 11.12.2025 – 1 WB 6.25Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Weitergabe von der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Informationen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 SÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.