Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 5
- BVerwG, 26.10.2017 – 1 WB 20/17Anspruch auf erweiterte Sicherheitsüberprüfung; Aufhebung; AntragsbefugnisZitiert von 3
- VG Ansbach, 03.07.2025 – AN 10 K 24.85
- OVG NRW, 11.02.2021 – 1 B 488/20Zitiert von 8
- BVerwG, 21.07.2011 – 1 WB 12/11Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Gefährdung des Straßenverkehrs; Trunkenheit im Straßenverkehr; VerkehrsunfallfluchtZitiert von 61
- VG Köln, 12.08.2024 – 13 L 1236/24
5 Entscheidungen zu § 15 SÜG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde
1.
bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder
2.
bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat
und sich daraus keine Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.