Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
Stand: 16.01.2026
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde
und sich daraus keine Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 15 SÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.10.2017 – 1 WB 20/17Anspruch auf erweiterte Sicherheitsüberprüfung; Aufhebung; AntragsbefugnisZitiert von 3
- VG Ansbach, 03.07.2025 – AN 10 K 24.85
- OVG NRW, 11.02.2021 – 1 B 488/20Zitiert von 8
- VG Köln, 07.04.2020 – 15 L 923/19Zitiert von 1
- BVerwG, 30.05.2012 – 1 WB 58.11
- BVerwG, 21.07.2011 – 1 WB 12.11Zitiert von 69
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 12.08.2024 – 13 L 1236/24
- BVerwG, 21.07.2011 – 1 WB 12/11Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Gefährdung des Straßenverkehrs; Trunkenheit im Straßenverkehr; VerkehrsunfallfluchtZitiert von 1
- BVerwG, 26.06.2007 – 1 WB 37.06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.