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Artikel 2 · BT-Drs. 18/10183 · S. 76

Zu Artikel 2 (Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (12-10))

Zu Artikel 2 (Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (12-10))
Mit der Änderung des § 14 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) wird bewirkt, dass die an
der Sicherheitsüberprüfung mitwirkende Behörde die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle über das
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 77 –                        Drucksache 18/10183


Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung auch elektronisch unterrichten kann. Der bisherige Gesetzeswortlaut ver-
langte ausdrücklich die schriftliche Unterrichtung, um sie nachvollziehbar zu machen. Eine nur mündliche Un-
terrichtung war dadurch ausgeschlossen und bleibt auch weiterhin ausgeschlossen. Es müssen die Gründe für die
Annahme eines Sicherheitsrisikos und ihre Bewertung durch die mitwirkende Behörde dargelegt werden. Die
Unterrichtung erfolgt regelmäßig mit dem inhaltlich verbindlichen Formblatt nach Anlage 13 der Ausführungs-
vorschrift zum SÜG. Auf eine eigenhändige Unterschrift des Bearbeiters kann dabei verzichtet werden. Das Me-
dium für die Übermittlung des Formblattes an die zuständige Stelle ist nachrangig. Beide öffentlichen Stellen
haben zudem das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 18 Absatz 1 und 3 SÜG in die Sicherheitsakte
bzw. Sicherheitsüberprüfungsakte aufzunehmen. Eine elektronische Verfahrensabwicklung erleichtert darüber
hinaus die gemäß § 18 Absatz 6 SÜG zugelassene elektronische Aktenführung und wird in der Praxis bereits in
Einzelfällen eingesetzt.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 209.763–211.260 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP