Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 127 Entscheidungen zu § 5 SÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.01.2026 – 1 B 1154/25Zitiert von 1
- BVerwG, 14.12.2023 – 1 WB 35/22Erfolgreicher Antrag eines Soldaten gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos; AlkoholproblematikZitiert von 2
- BVerwG, 17.09.2015 – 2 A 9/14Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 5 und 14 Abs. 3 SÜGZitiert von 37
- BVerwG, 31.03.2011 – 2 A 3/09Entziehung des Sicherheitsbescheids; sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose; neue sicherheitserhebliche Erkenntnisse aufgrund eines Disziplinarurteils; Überdenken der sicherheitsrechtlichen BeurteilungZitiert von 35
- VG Berlin, 31.05.2021 – 4 K 428.19
- BVerwG, 30.09.2021 – 1 WB 18/21Sicherheitsrisiko wegen ausländerfeindlicher, rassistischer ÄußerungenZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.06.2026 – 5 B 1393/25
- BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25Unbegründete Klage auf archivrechtliche Einsicht in Akten des BND
- BVerwG, 19.05.2026 – 2 B 8.26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/5#abs-1 (1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/5#abs-2 (2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.