Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 1a Versorger
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/1a#abs-1 (1) Soweit im Stromsteuergesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Versorger keine Letztverbraucher im Sinn des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/1a#abs-1a (1a) Wer ausschließlich nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet, gilt vorbehaltlich Satz 2 nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes. Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezogener Strom geleistet wird. Für diejenigen, an die der Strom nach Satz 1 geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/1a#abs-2 (2) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich
als Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezogener Strom geleistet wird. Personen nach den Nummern 1 und 3 haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/1a#abs-3 (3) Wer ausschließlich nach § 3 zu versteuernden Strom bezieht und ausschließlich diesen in geringem Umfang an Dritte leistet, gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezogener Strom geleistet wird. Dritte haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/1a#abs-3a (3a) Wer Strom unmittelbar aus einem Stromspeicher nach § 2 Nummer 9 des Stromsteuergesetzes ausschließlich am Ort des Betriebs des Stromspeichers ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet oder aus einem Stromspeicher nur an andere als Letztverbraucher leistet und nicht aus anderen Gründen Versorger ist, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes. § 5 Absatz 4 Satz 2 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/1a#abs-4 (4) Versorger gelten als Letztverbraucher, soweit sie
Die Nummern 1 bis 3 finden auf Unternehmen oder Personen nach § 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. Für diejenigen, an die der Strom geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/1a#abs-5 (5) Wer Strom erzeugt und ausschließlich diesen Strom leistet, ist nur dann Versorger, wenn er den Strom an Letztverbraucher leistet. Dies gilt bei Erzeugung von Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt nur dann, wenn die Stromerzeugungseinheiten im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert sind. Wer Strom leistet, der nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Steuer befreit ist, gilt insoweit nicht als Versorger.
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/1a#abs-5a (5a) Wer Strom ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom an Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, wenn
§ 5 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/1a#abs-6 (6) Vorbehaltlich der Absätze 5 und 5a gilt als Versorger nur für erzeugten und dann geleisteten Strom, wer
Für den bezogenen Strom gilt er als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes. Wird der bezogene Strom am Ort der Erzeugung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom geleistet, so gelten die Absätze 1a und 4 Satz 1 Nummer 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/1a#abs-7 (7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt wird. Darüber hinaus gilt derjenige, der den Strom in diesen Anlagen erzeugt, auch für den erzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom als Versorger.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/1a#abs-8 (8) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung der Absätze 1a, 4, 6 und 7 zulassen, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet erscheinen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/1a#abs-9 (9) (weggefallen)
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 1a StromStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 31.01.2024 – 3 K 836/19Zitiert von 1
- BFH, 19.12.2024 – VII B 27/24(Voraussetzungen für die Einschränkung des Versorgerstatus gemäß § 1a Abs. 7 StromStV)Zitiert von 1
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2024 – 3 K 164/22
- FG Düsseldorf, 08.01.2020 – 4 K 3223/18 VSt
- BFH, 10.12.2024 – VII R 26/21Entnahme von Strom aus einer Leitung des Versorgungsnetzes
- BFH, 24.02.2016 – VII R 7/15Keine Stromsteuerentstehung für in einem Versorgungsnetz entstandene Umspann- und LeitungsverlusteZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 21.02.2024 – 4 K 1324/22 VSt
- FG Düsseldorf, 08.07.2015 – 4 K 185/14 VSt
- FG Hamburg, 03.12.2014 – 4 K 99/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1a StromStV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 1a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 445)
BGBl. 2024 I Nr. 445
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 1a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84)
BGBl. 2018 I S. 84
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04.05.2016 Ausfertigung
§ 1a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 (BGBl. I 1158)
BGBl. 2016 I S. 1158
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24.07.2013 Ausfertigung
§ 1a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (BGBl. I 2763)
BGBl. 2013 I S. 2763
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20.09.2011 Ausfertigung
§ 1a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2011 I S. 1890
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.