Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 12b Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 21.02.2024 – 4 K 1324/22 VSt
- BFH, 30.06.2021 – VII R 1/19(Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG nicht durch Erhalt der EEG-Einspeisevergütung ausgeschlossen)Zitiert von 4
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2022 – 3 K 271/21
- FG Düsseldorf, 04.10.2023 – 4 K 1072/23 VSt
- BFH, 15.09.2020 – VII R 30/19(Auslegung des Anlagenbegriffs i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG)Zitiert von 5
- BFH, 17.10.2023 – VII R 50/20Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten StromZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2024 – 3 K 164/22
- FG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 – 1 K 1165/16Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 19.10.2022 – 4 K 445/20 VSt
13 Entscheidungen zu § 12b StromStV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12b StromStV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12b#abs-1 (1) Mit Ausnahme von Stromspeichern nach § 2 Nummer 9 des Stromsteuergesetzes gilt als Anlage im Sinne des Stromsteuergesetzes und dieser Verordnung ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieträgern in elektrischen Strom umgewandelt wird. Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere Stromerzeugungseinheiten, die von demselben Betreiber an einem Standort betrieben werden und in denen Strom entweder
erzeugt und die netto erzeugte Strommenge ganz oder teilweise am Standort ohne Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entnommen wird. Stromerzeugungseinheiten nach Satz 2 gelten auch als eine Anlage, wenn mindestens die netto erzeugte Strommenge eingespeist wird (Volleinspeisung). § 9 Absatz 1a Satz 2 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend. Werden in einer Stromerzeugungseinheit Energieträger im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 und 3 oder Mischungen daraus eingesetzt, ist der im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung eingetragene Hauptbrennstoff für die Zuordnung maßgebend, soweit dieser tatsächlich als Hauptbrennstoff eingesetzt wird. Sind die Stromerzeugungseinheiten in den Fällen des Satzes 5 nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung im Marktstammdatenregister registriert oder wird der im Marktstammdatenregister eingetragene Hauptbrennstoff tatsächlich nicht als Hauptbrennstoff eingesetzt, gelten diese Stromerzeugungseinheiten als Anlage nach Satz 2 Nummer 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12b#abs-2 (2) Eine Leistung von Strom an Letztverbraucher durch denjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes, liegt nur dann vor, wenn an den Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als die in § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes genannten Personen beteiligt sind. Satz 1 gilt für die Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12b#abs-3 (3) Der räumliche Zusammenhang nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes umfasst Entnahmen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit.