Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 12b Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12b#abs-1 (1) Mit Ausnahme von Stromspeichern nach § 2 Nummer 9 des Stromsteuergesetzes gilt als Anlage im Sinne des Stromsteuergesetzes und dieser Verordnung ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieträgern in elektrischen Strom umgewandelt wird. Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere Stromerzeugungseinheiten, die von demselben Betreiber an einem Standort betrieben werden und in denen Strom entweder
erzeugt und die netto erzeugte Strommenge ganz oder teilweise am Standort ohne Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entnommen wird. Stromerzeugungseinheiten nach Satz 2 gelten auch als eine Anlage, wenn mindestens die netto erzeugte Strommenge eingespeist wird (Volleinspeisung). § 9 Absatz 1a Satz 2 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend. Werden in einer Stromerzeugungseinheit Energieträger im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 und 3 oder Mischungen daraus eingesetzt, ist der im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung eingetragene Hauptbrennstoff für die Zuordnung maßgebend, soweit dieser tatsächlich als Hauptbrennstoff eingesetzt wird. Sind die Stromerzeugungseinheiten in den Fällen des Satzes 5 nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung im Marktstammdatenregister registriert oder wird der im Marktstammdatenregister eingetragene Hauptbrennstoff tatsächlich nicht als Hauptbrennstoff eingesetzt, gelten diese Stromerzeugungseinheiten als Anlage nach Satz 2 Nummer 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12b#abs-2 (2) Eine Leistung von Strom an Letztverbraucher durch denjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes, liegt nur dann vor, wenn an den Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als die in § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes genannten Personen beteiligt sind. Satz 1 gilt für die Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12b#abs-3 (3) Der räumliche Zusammenhang nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes umfasst Entnahmen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 12b StromStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 21.02.2024 – 4 K 1324/22 VSt
- BFH, 30.06.2021 – VII R 1/19(Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG nicht durch Erhalt der EEG-Einspeisevergütung ausgeschlossen)Zitiert von 5
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2022 – 3 K 271/21
- FG Düsseldorf, 04.10.2023 – 4 K 1072/23 VSt
- FG Düsseldorf, 08.01.2020 – 4 K 3223/18 VSt
- BFH, 15.09.2020 – VII R 30/19(Auslegung des Anlagenbegriffs i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG)Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2024 – 3 K 164/22
- BFH, 17.10.2023 – VII R 50/20Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten StromZitiert von 6
- FG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 – 1 K 1165/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12b StromStV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2019 Ausfertigung
§ 12b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
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22.06.2019 Ausfertigung
§ 12b eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856 iVm Bek)
BGBl. 2019 I S. 856
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04.05.2016 Ausfertigung
§ 12b neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 (BGBl. I 1158)
BGBl. 2016 I S. 1158
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24.07.2013 Ausfertigung
§ 12b neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (BGBl. I 2763)
BGBl. 2013 I S. 2763
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