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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1890

BGBl. 2011 I S. 1890 · 118.155 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1890
                                         Verordnung
        zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
                                         Vom 20. September 2011

  Es verordnen

– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des

  § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, Num-

  mer 4 Buchstabe a und b, Nummer 5 Buchstabe a

  bis c, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7 Buch-

  stabe a, Nummer 8 Buchstabe a und b, Nummer 9
  Buchstabe a, d und e, Nummer 10 Buchstabe d,
  Nummer 11 Buchstabe a, b und d, Nummer 12, 14
  und 18 Buchstabe a bis c des Energiesteuergesetzes
  sowie auf Grund des § 11 Nummer 2, 4, 5, 7 und 8
  Buchstabe a bis c, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10
  und 11 des Stromsteuergesetzes, von denen § 66
  Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5
  des Energiesteuergesetzes durch Artikel 6 Num-
  mer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd
  des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870)
  neu gefasst, § 66 Absatz 1 Nummer 6 des Energie-
  steuergesetzes durch Artikel 6 Nummer 38 Buch-
  stabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom
  15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert sowie § 11

  des Stromsteuergesetzes durch Artikel 2 Nummer 8
  des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) neu

  gefasst und § 11 Nummer 10 Satz 1 des Stromsteu-

  ergesetzes durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes

  vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert

  worden sind,

– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh-
  men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
  schutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 66 Ab-
  satz 1 Nummer 11b des Energiesteuergesetzes, der
  durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 18. De-
  zember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist:

                         Artikel 1
                   Änderung der
      Energiesteuer-Durchführungsverordnung

  Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6
BGBl. 2011, Seite 1891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1891
der Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 1a werden folgende Zwi-
      schenüberschrift und folgende Angaben einge-
      fügt:

      „Zu den §§ 1 bis 2 des Gesetzes
      § 1b Ergänzende Begriffsbestimmungen zum
           Gesetz
      § 1c Steuertarif für schwefelhaltige Energieer-
           zeugnisse“.

   b) In der Angabe zu § 10 werden die Wörter „Anla-
      genbegriff und“ vorangestellt.
   c) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu
      § 23 wird wie folgt gefasst:

      „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des

      Gesetzes“.

   d) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Zwi-
      schenüberschrift eingefügt:

      „Zu § 18a des Gesetzes“.

   e) Vor der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeug-
             nissen“.

   f) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 84a Allgemeine Erlaubnis“.

   g) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:
      „§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen oder
            in begünstigten Anlagen verwendete

            Energieerzeugnisse“.

   h) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

      „§ 94 Steuerentlastung für Biokraftstoffe“.
   i) Nach der Angabe zu § 100 wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 100a Verwendung von Wärme durch andere
              Unternehmen“.
   j) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:

      „§ 102 Steuerentlastung für den öffentlichen
             Personennahverkehr, Allgemeines“.
   k) Nach der Angabe zu § 102 werden folgende An-
      gaben eingefügt:
      „§ 102a Steuerentlastung für den öffentlichen
              Personennahverkehr mit Schienenbah-
              nen
      § 102b    Steuerentlastung für den öffentlichen
                Personennahverkehr mit Kraftfahrzeu-
                gen“.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 13 werden die Wörter „zuletzt
          geändert durch Verordnung (EG) Nr. 402/2006
          der Kommission vom 8. März 2006 (ABl. EU

          Nr. L 70 S. 35)“ durch die Wörter „die zuletzt
          durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010
          (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert

         worden ist“ und der Nummer 13 abschlie-
         ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
     bb) Folgende Nummern 14 und 15 werden ange-
         fügt:
         „14. Stromsteuer-Durchführungsverordnung:

             die Stromsteuer-Durchführungsverord-
             nung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794),
             die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
             nung vom 20. September 2011 (BGBl. I
             S. 1890) geändert worden ist, in der je-
             weils geltenden Fassung;

         15. lose Ware:
             unverpackte Energieerzeugnisse in ei-
             nem Behältnis, das entweder Bestand-
             teil des Beförderungsmittels oder ein
             ISO-Tankcontainer ist, sowie unver-

             packte Energieerzeugnisse in anderen

             Behältnissen mit einem Volumen von
             mehr als 210 Litern Inhalt.“

  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nummer 1
     gilt für § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 65 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes entspre-
     chend und die Begriffsbestimmung nach Satz 1
     Nummer 15 gilt für § 4 Nummer 3 des Gesetzes
     entsprechend.“

3. Nach § 1a werden folgende Zwischenüberschrift
   und die folgenden §§ 1b und 1c eingefügt:

  „Zu den §§ 1 bis 2 des Gesetzes
                          § 1b

                      Ergänzende

          Begriffsbestimmungen zum Gesetz

     (1) Als andere Waren im Sinn des § 1 Absatz 3
  Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, die ganz oder teil-
  weise aus Kohlenwasserstoffen bestehen, gelten
  nicht:
  1. Klärschlamm nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und 4 der
     Klärschlammverordnung vom 15. April 1992
     (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der
     Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I
     S. 1504) geändert worden ist, in der jeweils gel-
     tenden Fassung,
  2. Siedlungsabfälle des Abfallschlüssels 20 03
     nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallver-
     zeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001
     (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 7 des
     Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) ge-
     ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
     sung und
  3. andere Abfälle nach der Anlage zu § 2 Absatz 1
     der Abfallverzeichnis-Verordnung, in der jeweils
     geltenden Fassung, die im Durchschnitt einen
     Heizwert von höchstens 18 Megajoule je Kilo-
     gramm haben. Die Ermittlung des durchschnitt-
     lichen Heizwerts erfolgt

     a) monatlich je Verbrennungslinie oder

     b) bezogen auf einzelne oder mehrere Abfall-
        lieferungen, wenn der Heizwert durch reprä-
BGBl. 2011, Seite 1892 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1892
         sentative   Referenzanalysen   nachgewiesen
         ist.
     (2) Eine Verwendung von Energieerzeugnissen
  zum Verheizen im Sinn des § 1a Satz 1 Nummer 12
  des Gesetzes liegt nicht vor, wenn das Energie-
  erzeugnis ausschließlich zur Beseitigung seines
  Schadstoffpotenzials oder aus Sicherheitsgründen
  verbrannt wird oder wenn Energieerzeugnisse aus-
  schließlich aus Sicherheitsgründen zum Betrieb von
  Zünd- oder Lockflammen verwendet werden.

     (3) Im Sinn des § 1a Satz 1 Nummer 14 des Ge-

  setzes gelten nur solche gasförmigen Energieer-
  zeugnisse als beim Kohleabbau aufgefangen, die
  aus aktiven oder stillgelegten Kohlebergwerken
  stammen.

     (4) Als andere vergleichbare Abfälle im Sinn des
  § 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gelten Energie-
  erzeugnisse, die gebraucht oder verunreinigt sind
  und somit nicht mehr ohne weitere Aufbereitung
  zu ihrem ursprünglichen Verwendungszweck einge-
  setzt werden können. Andere vergleichbare Abfälle
  nach § 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes sind auch
  Rückstände aus der Alkoholgewinnung und Alko-
  holrektifikation, die zu den in § 2 Absatz 3 des Ge-
  setzes genannten Zwecken verwendet oder abge-
  geben werden.

                          § 1c
                        Steuertarif
          für schwefelhaltige Energieerzeugnisse

    Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 Satz 2 des

  Gesetzes werden bei einem Schwefelgehalt von

  mehr als 50 Milligramm je Kilogramm abweichend

  von § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a

  des Gesetzes ausschließlich nach dem Steuersatz

  des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b

  des Gesetzes versteuert.“

4. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe
   „§ 1a“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

5. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

  „Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen
  nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbun-
  den werden.“

6. In § 6 Absatz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 120
   Abs. 2 der Abgabenordnung)“ durch die Wörter

   „nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung“ er-

   setzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter
     „Anlagenbegriff und“ vorangestellt.
  b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Bei in sich geschlossenen Anlagen zur gekop-
       pelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die aus-
       schließlich wärmegeführt betrieben werden und
       über keinen Notkühler verfügen, kann der Nut-
       zungsgrad den technischen Beschreibungen
       entnommen werden.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Der Berechnung des Nutzungsgrads von
   Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft
   und Wärme wird ein Kraft-Wärme-Kopplungs-
   prozess zugrunde gelegt, der alle Wärmekraft-
   maschinen einschließt, die an einem Standort
   in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) betrieben wer-
   den und miteinander verbunden sind. Zum Kraft-
   Wärme-Kopplungsprozess nach Satz 1 gehören
   nicht:
   1. Dampfturbinen (Wärmekraftmaschinen), die

      im Kondensationsbetrieb gefahren werden,

   2. nachgeschaltete Dampferzeuger, die hinter
      der KWK-Kraftmaschine Dampf direkt in ein
      mit der KWK-Anlage gemeinsam genutztes
      Netz einspeisen,

   3. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,
   4. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte
      thermische Energie nicht in mechanische
      Energie umgewandelt wird, sondern vor der
      Wärmekraftmaschine ausgekoppelt wird,
   5. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte
      thermische Energie zwar in mechanische
      Energie umgewandelt wird, aber keine Nut-
      zung der dabei anfallenden Restwärme statt-
      findet, und
   6. Hilfskessel, die die Dampfversorgung beim
      Ausfall einer Kraftmaschine (Motor oder Gas-
      turbine) sicherstellen.
   Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 2
   Nummer 3 sind insbesondere Rauchgasent-

   schwefelungsanlagen, Rauchgasentstickungs-

   anlagen sowie Kombinationen davon. Wärme-

   kraftmaschinen im Sinn des Satzes 2 Nummer 4

   sind insbesondere Dampfturbinen und Stirling-

   motoren. Zur Berechnung des Jahresnutzungs-

   grads ist die als Brennstoffwärme verwendete

   Energie aus Energieerzeugnissen heranzuzie-
   hen, die vor der Erzeugung mechanischer Ener-
   gie zugeführt wird. Dabei ist auf den Heizwert
   (Hi) abzustellen.“

d) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
   „Im Fall des Satzes 4 müssen die Messvorrich-
   tungen zur Erfassung der eingesetzten Energie-
   erzeugnisse geeicht sein.“

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
   fügt:

      „(4a) Einheiten zur gekoppelten Erzeugung

   von Kraft und Wärme an unterschiedlichen

   Standorten, auch im Verbund mit anderen
   Stromerzeugungseinheiten und Einheiten zur
   ausschließlichen Erzeugung von Wärme, gelten
   als eine Anlage zur gekoppelten Erzeugung von
   Kraft und Wärme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 1 und 2 und § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
   und 2 des Gesetzes, sofern die Steuerung der
   Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft
   und Wärme sowie der anderen möglichen
   Stromerzeugungseinheiten und Wärmeerzeu-
   gungseinheiten zentral erfolgt, der Betreiber zu-
   gleich der Eigentümer der Einheiten zur gekop-
   pelten Erzeugung von Kraft und Wärme ist, er
BGBl. 2011, Seite 1893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1893
      die ausschließliche Entscheidungsgewalt über
      die Einheiten besitzt und der erzeugte Strom zu-
      mindest teilweise in das Versorgungsnetz einge-
      speist werden soll. Im Fall des Satzes 1 ist ein
      Gesamtjahresnutzungsgrad für alle zur Anlage
      gehörenden Einheiten zur gekoppelten Erzeu-
      gung von Kraft und Wärme zu ermitteln. Eine
      Abrechnung im Sinn des Absatzes 4 Satz 4 ist
      nicht zulässig.“
   f) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätze 1 bis 3
      und 4 Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „Absätze 1
      bis 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 4a“ ersetzt.

   g) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit
      die eingesetzten Energieerzeugnisse auch tat-
      sächlich zur gekoppelten Erzeugung von Kraft

      und Wärme verwendet worden sind. Energieer-

      zeugnisse, die in den in Absatz 3 Satz 2 genann-

      ten technischen Einrichtungen verwendet wer-

      den, sind nicht entlastungsfähig.“

 8. In § 11a Absatz 1 werden die Wörter „Verordnung
    vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507)“ durch die Wör-
    ter „Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399)“
    ersetzt.

 9. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
   § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden
   werden.“

10. § 18 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
   § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden
   werden.“
11. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Kohlenwasserstoffhaltige Dämpfe, die im
   Lager aufgefangen werden bei

   a) der Lagerung,

   b) der Verladung von Energieerzeugnissen oder
   c) der Entgasung von Transportmitteln,
   dürfen im Lager verflüssigt werden. Der Lagerinha-
   ber hat über die aufgefangenen Dämpfe und die
   verflüssigten Mengen Aufzeichnungen zu führen;
   die verflüssigten Mengen sind als Zugang im Lager-
   buch zu führen.“

12. Die Zwischenüberschrift vor § 23a wird wie folgt
    gefasst:
   „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Ge-
   setzes“.

13. In § 23a wird nach der Angabe „§ 15 Absatz 5,“ die

    Angabe „§ 16 Absatz 3,“ eingefügt.

14. § 26 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
   § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden
   werden.“
15. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird der Klammer-
      zusatz wie folgt gefasst: „(§ 1a Satz 1 Nummer 6,
      7 und 9 des Gesetzes)“.

   b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen
      nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung ver-
      bunden werden.“

16. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Um Energieerzeugnisse aufteilen zu können,
      hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder
      der registrierte Versender dem für ihn zuständi-
      gen Hauptzollamt den Entwurf der Aufteilungs-
      mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Da-
      tensatz unter Verwendung des EDV-gestützten
      Beförderungs- und Kontrollsystems zu übermit-
      teln.“
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Um Energieerzeugnisse aufteilen zu können,

      hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder

      der registrierte Versender dem für ihn zuständi-

      gen Hauptzollamt den Entwurf der Aufteilungs-

      mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Da-
      tensatz unter Verwendung des EDV-gestützten
      Beförderungs- und Kontrollsystems zu übermit-
      teln.“

17. Vor § 37a wird folgende Zwischenüberschrift einge-
    fügt:
   „Zu § 14 des Gesetzes“.
18. Dem § 38 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen
   nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbun-
   den werden.“
19. Dem § 42 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
   § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden
   werden.“

20. Vor § 50 wird folgender § 49a eingefügt:
                          „§ 49a

                       Abgabe von
              sonstigen Energieerzeugnissen
      Andere als in § 4 des Gesetzes genannte Ener-
   gieerzeugnisse gelten als erstmals im Steuergebiet
   als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Ver-
   längerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abge-
   geben, wenn der Abgebende einen nach außen hin
   objektiv erkennbaren Willen offenbart, ein Energie-
   erzeugnis zu den genannten Zwecken abzugeben.
   Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff im Sinn des
   § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes liegt
   bei Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1
   Nummer 2 des Gesetzes dann nicht vor, wenn die
   Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausge-

   sondert oder geliefert werden und nicht ausdrück-

   lich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen
   wird.“
21. § 53 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
   § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden
   werden.“
22. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nummer 6 wird das Wort „und“
      durch das Wort „oder“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 1894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1894
    b) In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort
       „Luftfahrtunternehmen“ die Wörter „oder in ei-
       nem Luftsportgerät“ eingefügt.
    c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1
           werden die Wörter „§ 2 der Verordnung
           vom 18. März 2008 (BGBl. I S. 449)“ durch
           die Wörter „§ 2 der Verordnung vom 27. April
           2010 (BGBl. I S. 540)“ ersetzt.
       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung
           vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507)“ durch
           die Wörter „Verordnung vom 7. April 2010
           (BGBl. I S. 399)“ ersetzt.
       cc) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz
           „(BGBl. I S. 2868)“ durch den Klammerzu-
           satz „(BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380)“ er-
           setzt.

23. § 66 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
    § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden

    werden.“

24. § 72 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a wird wie folgt
    gefasst:
    „2a. eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätig-
         keiten des Unternehmens nach amtlich vorge-
         schriebenem Vordruck, wenn im Fall des § 37

         Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes

         Kohle steuerfrei für Prozesse und Verfahren

         nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes

         verwendet werden soll; die Beschreibung

         muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das

         Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe

         zuzuordnen; der maßgebende Zeitraum für
         die Zuordnung des Unternehmens zum Produ-
         zierenden Gewerbe bestimmt sich nach § 15
         Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchfüh-
         rungsverordnung,“.
25. § 73 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach

    § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden

    werden.“

26. In § 83 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 44

    Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes“ ein Komma und die

    Wörter „sofern sie nicht allgemein erteilt ist,“ einge-

    fügt.

27. § 84 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
    § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden
    werden.“
28. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
                            „§ 84a

                    Allgemeine Erlaubnis
       Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis
    wird die steuerfreie Verwendung von Erdgas nach
    Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung allge-
    mein erlaubt.“
29. Dem § 85 wird folgender Absatz 7 angefügt:
       „(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für den In-
    haber einer allgemeinen Erlaubnis (§ 84a). Das zu-
    ständige Hauptzollamt kann jedoch Überwa-

   chungsmaßnahmen anordnen, wenn sie zur Siche-
   rung der Steuerbelange erforderlich erscheinen.
   Insbesondere kann das Hauptzollamt anordnen,
   dass der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über
   den Bezug und die Verwendung des Erdgases Auf-
   zeichnungen führt und die Aufzeichnungen dem
   Hauptzollamt vorlegt.“

30. § 87 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nach-
      dem die Energieerzeugnisse verbracht oder aus-
      geführt worden sind, wird abweichend von Satz 3
      die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag
      spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres
      gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in
      dem die Steuer festgesetzt worden ist.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in Verbin-
      dung mit § 46 Absatz 2 Nummer 1“ durch die

      Wörter „in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Num-
      mer 2“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die amt-

      liche Bestätigung nach § 46 Absatz 2 Nummer 2
      Buchstabe c“ durch die Wörter „eine amtliche
      Bestätigung nach § 46 Absatz 2 Nummer 2
      Buchstabe c oder Absatz 2a“ ersetzt.
31. Dem § 88 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem

   die Energieerzeugnisse in das Steuerlager aufge-

   nommen worden sind, wird abweichend von Satz 3

   die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag

   spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres ge-

   stellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem

   die Steuer festgesetzt worden ist.“

32. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „für die innerhalb
      eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlas-
      tungsanspruch entstanden ist“ durch die Wörter
      „die innerhalb eines Entlastungsabschnitts ver-
      wendet oder aus denen innerhalb eines Entlas-

      tungsabschnitts Energieerzeugnisse im Sinn des

      § 4 des Gesetzes hergestellt worden sind“ er-

      setzt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuer-

      entlastungsanspruch entstanden ist“ durch die

      Wörter „in dem die Gemische verwendet oder

      aus ihnen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4
      des Gesetzes hergestellt worden sind“ ersetzt.
   c) Folgender Satz wird angefügt:
      „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nach-
      dem die Gemische verwendet oder aus ihnen
      Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Geset-
      zes hergestellt worden sind, wird abweichend
      von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn
      der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember
      des Jahres gestellt wird, das auf das Kalender-
      jahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden
      ist.“
33. Dem § 90 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem
   die Energieerzeugnisse verwendet worden sind,
   wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung
   gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
BGBl. 2011, Seite 1895 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1895
   31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das
   Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt
   worden ist.“
34. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuer-
      entlastungsanspruch entstanden ist“ durch die
      Wörter „in dem die Kohle in den Kohlebetrieb
      aufgenommen oder nachdem sie verwendet
      worden ist“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nach-
      dem die Kohle in den Kohlebetrieb aufgenom-
      men oder verwendet worden ist, wird abwei-
      chend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt,
      wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezem-
      ber des Jahres gestellt wird, das auf das Kalen-
      derjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt wor-
      den ist.“
35. § 91a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuer-
      entlastungsanspruch entstanden ist“ durch die
      Wörter „in dem das Erdgas in ein Leitungsnetz
      für unversteuertes Erdgas eingespeist worden
      ist“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nach-
      dem das Erdgas in ein Leitungsnetz für unver-
      steuertes Erdgas eingespeist worden ist, wird
      abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung ge-
      währt, wenn der Antrag spätestens bis zum
      31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf
      das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festge-
      setzt worden ist.“

36. Dem § 92 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem

   Gemische, die bei bewilligten Spülvorgängen ange-

   fallen sind, vermischt worden sind oder nachdem
   Gemische, die versehentlich entstanden sind, fest-
   gestellt worden sind, wird abweichend von Satz 3
   die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag
   spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres ge-
   stellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem
   die Steuer festgesetzt worden ist.“
37. § 93 wird wie folgt geändert:

   a) Die Paragrafenüberschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 93

                   Steuerentlastung für

            zum Verheizen oder in begünstigten

         Anlagen verwendete Energieerzeugnisse“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „für die inner-
          halb eines Entlastungsabschnitts der Steuer-

          entlastungsanspruch entstanden ist“ durch

          die Wörter „die innerhalb eines Entlastungs-

          abschnitts verwendet oder abgegeben wor-

          den sind“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der
          Steuerentlastungsanspruch entstanden ist“
          durch die Wörter „in dem die Energieerzeug-

          nisse verwendet oder abgegeben worden
          sind“ ersetzt.
      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,
          nachdem die Energieerzeugnisse verwendet
          oder abgegeben worden sind, wird abwei-
          chend von Satz 3 die Steuerentlastung ge-
          währt, wenn der Antrag spätestens bis zum
          31. Dezember des Jahres gestellt wird, das
          auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer

          festgesetzt worden ist.“
   c) In Absatz 3 wird der Nummer 2 abschließende
      Punkt durch ein Komma ersetzt und wird fol-
      gende Nummer 3 angefügt:

      „3. im Fall des § 49 Absatz 2a des Gesetzes die
          Menge, die Herkunft und der genaue Ver-
          wendungszweck der Energieerzeugnisse.“
   d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

         „(3a) Energieerzeugnisse, für die eine Steuer-
      entlastung nach § 49 des Gesetzes gewährt
      wird, gelten als Energieerzeugnisse, die nach
      § 2 Absatz 3 des Gesetzes versteuert worden
      sind.“
38. § 94 wird wie folgt geändert:

   a) Die Paragrafenüberschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 94
             Steuerentlastung für Biokraftstoffe“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes vom
          18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180)“ durch
          die Wörter „Gesetzes vom 1. März 2011
          (BGBl. I S. 282)“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 37a Abs. 3

          Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 37a Ab-

          satz 3 Satz 3“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Biokraft-
      und Bioheizstoffeigenschaft“ durch das Wort
      „Biokraftstoffeigenschaft“ und die Wörter „Bio-
      kraft- und Bioheizstoffs“ durch das Wort „Bio-
      kraftstoffs“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 werden die Wörter „Biokraft- oder
      Bioheizstoffen“ durch das Wort „Biokraftstoffen“
      ersetzt.

39. § 95 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der

          Steuerentlastungsanspruch entstanden ist“

          durch die Wörter „in dem die Energieerzeug-
          nisse verwendet worden sind“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,

          nachdem die Energieerzeugnisse verwendet

          worden sind, wird abweichend von Satz 3

          die Steuerentlastung gewährt, wenn der An-

          trag spätestens bis zum 31. Dezember des
          Jahres gestellt wird, das auf das Kalender-
          jahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt wor-
          den ist.“
BGBl. 2011, Seite 1896 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1896
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
          „(2) Entlastungsabschnitt für Anträge auf Ge-
       währung einer Steuerentlastung nach § 51 Ab-
       satz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist das Kalender-
       jahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum
       für die Zuordnung des Unternehmens zum
       Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3
       Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung,
       kann der Antragsteller abweichend von Satz 1
       das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalb-
       jahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das
       Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf An-
       trag auch einen Zeitraum von einem Kalender-
       monat als Entlastungsabschnitt zulassen oder
       in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich
       gewähren.“

   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 2a und in

      Satz 1 werden nach dem Wort „Entlastungsab-

      schnitt“ die Wörter „für Anträge auf Gewährung

      der Steuerentlastung nach § 51 Absatz 1 Num-

      mer 2 des Gesetzes“ eingefügt.

   d) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
      fasst:

       „1. im Fall des § 51 Absatz 1 Nummer 1 des
           Gesetzes eine Beschreibung der wirtschaft-
           lichen Tätigkeiten des Antragstellers im
           maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorge-
           schriebenem Vordruck, es sei denn, die Be-
           schreibung liegt dem Hauptzollamt für den
           maßgebenden Zeitraum bereits vor; die Be-

           schreibung muss es dem Hauptzollamt er-

           möglichen zu prüfen, ob die Energieerzeug-
           nisse durch ein Unternehmen des Produzie-
           renden Gewerbes verwendet worden sind,“.

40. Dem § 96 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem
   die Energieerzeugnisse verwendet worden sind,
   wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung
   gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
   31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf
   das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festge-
   setzt worden ist.“

41. Dem § 97 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem
   die Energieerzeugnisse verwendet worden sind,
   wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung
   gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
   31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf

   das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festge-

   setzt worden ist.“

42. Dem § 98 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem

   die Energieerzeugnisse verwendet worden sind,

   wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung

   gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum

   31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf

   das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festge-

   setzt worden ist.“

43. § 99 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Stromerzeugungseinheiten in ortsfesten
      Anlagen an unterschiedlichen Standorten gelten
      als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 3
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 53 Ab-
      satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes,
      sofern die einzelnen Einheiten zur Stromerzeu-
      gung zentral gesteuert werden, der Betreiber zu-
      gleich der Eigentümer der Stromerzeugungsein-
      heiten ist, er die ausschließliche Entscheidungs-
      gewalt über die Einheiten besitzt und der er-
      zeugte Strom zumindest teilweise in das Versor-
      gungsnetz eingespeist werden soll. Für die elek-
      trische Nennleistung gilt Absatz 1 Satz 3 sinn-
      gemäß.“
44. § 100 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der

          Steuerentlastungsanspruch entstanden ist“

          durch die Wörter „in dem die Energieerzeug-

          nisse verwendet worden sind“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,
          nachdem die Energieerzeugnisse verwendet
          worden sind, wird abweichend von Satz 3
          die Steuerentlastung gewährt, wenn der An-
          trag spätestens bis zum 31. Dezember des
          Jahres gestellt wird, das auf das Kalender-
          jahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt wor-
          den ist.“

   b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden durch die

      folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

         „(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalender-
      jahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum
      für die Zuordnung eines Unternehmens zum Pro-

      duzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forst-
      wirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Strom-
      steuer-Durchführungsverordnung, kann der An-
      tragsteller abweichend von Satz 1 das Kalender-
      vierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlas-
      tungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann
      im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch den Kalen-
      dermonat als Entlastungsabschnitt zulassen.
      Eine Steuerentlastung wird in den Fällen der

      Sätze 2 und 3 jedoch nur gewährt, wenn der Ent-
      lastungsbetrag den Betrag nach § 54 Absatz 3
      des Gesetzes bereits im jeweils ersten Entlas-
      tungsabschnitt eines Kalenderjahres überschrei-
      tet.

         (3) Der Antragsteller hat dem Antrag eine

      Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten

      im maßgebenden Zeitraum gemäß § 15 Absatz 3
      der Stromsteuer-Durchführungsverordnung nach
      amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen,

      es sei denn, die Beschreibung liegt dem Haupt-

      zollamt bereits vor. Die Beschreibung muss es

      dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob

      die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen

      im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des

      Stromsteuergesetzes verwendet worden sind.

        (4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder

      von einem anderen Unternehmen (§ 100a) des
      Produzierenden Gewerbes oder der Land- und
BGBl. 2011, Seite 1897 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1897
      Forstwirtschaft verwendeten Wärmemengen und
      der für die Erzeugung der Wärme verbrauchten
      Energieerzeugnisse ist zulässig, soweit
      1. eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit
         unvertretbarem Aufwand möglich wäre und
      2. die Schätzung nach allgemein anerkannten
         Regeln der Technik erfolgt und für nicht sach-
         verständige Dritte jederzeit nachprüf- und
         nachvollziehbar ist.

         (5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
      Nachweis zu führen, aus dem sich für den jewei-
      ligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
      1. die Art, die Menge, die Herkunft und der ge-
         naue Verwendungszweck der verbrauchten
         Energieerzeugnisse,
      2. soweit die erzeugte Wärme durch ein anderes
         Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
         oder der Land- und Forstwirtschaft verwen-
         det worden ist (§ 100a):

         a) der Name und die Anschrift dieses ande-
            ren Unternehmens sowie

         b) die Wärmemengen, die durch dieses an-
            dere Unternehmen jeweils verwendet wor-
            den sind, sowie die Menge der für die Er-
            zeugung der Wärme jeweils verbrauchten
            Energieerzeugnisse.“
45. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:
                         „§ 100a

                  Verwendung von
           Wärme durch andere Unternehmen
      (1) Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeu-
   gung von Wärme, die durch ein anderes Unterneh-
   men des Produzierenden Gewerbes oder der Land-
   und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 3 oder
   Nummer 5 des Stromsteuergesetzes verwendet
   worden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach
   § 100 Absatz 1 zusätzlich beizufügen:
   1. für jedes die Wärme verwendende andere Unter-
      nehmen des Produzierenden Gewerbes oder der
      Land- und Forstwirtschaft eine Selbsterklärung
      dieses anderen Unternehmens nach Absatz 2
      und

   2. eine Aufstellung, in der die für die Wärmeerzeu-
      gung verwendeten Energieerzeugnisse diesen
      anderen Unternehmen jeweils zugeordnet wer-
      den.
   Die Vorlage einer Selbsterklärung nach Satz 1 Num-
   mer 1 ist nicht erforderlich, wenn diese dem zustän-
   digen Hauptzollamt für das Kalenderjahr, für das die
   Steuerentlastung beantragt wird, bereits vorliegt.
      (2) Die Selbsterklärung ist gemäß Satz 2 und 3
   nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzuge-
   ben. Darin hat das andere Unternehmen des Pro-
   duzierenden Gewerbes oder der Land- und Forst-
   wirtschaft insbesondere seine wirtschaftlichen Tä-
   tigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschrei-
   ben. § 100 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf
   die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten
   wird verzichtet, wenn dem für das andere Unter-
   nehmen des Produzierenden Gewerbes oder der
   Land- und Forstwirtschaft zuständigen Hauptzoll-

   amt eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätig-
   keiten für den maßgebenden Zeitraum bereits vor-
   liegt. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im
   Sinn der Abgabenordnung.
      (3) Der Antragsteller hat sich die von einem an-
   deren Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
   oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwen-
   deten Wärmemengen bestätigen zu lassen. Soweit
   die jeweils bezogene Wärmemenge von einem an-
   deren Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
   oder der Land- und Forstwirtschaft vollständig
   selbst verwendet worden ist, reicht eine Bestäti-
   gung des anderen Unternehmens über die vollstän-
   dige Verwendung der Wärme ohne Angabe der
   Menge aus. Die vollständige oder anteilige Nutzung
   durch ein anderes Unternehmen des Produzieren-
   den Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft
   muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den
   bei dem Antragsteller vorhandenen Belegen erge-
   ben. Der Antragsteller nimmt die Bestätigungen zu
   seinen steuerlichen Aufzeichnungen.

      (4) Wer eine Bestätigung nach Absatz 3 aus-
   stellt, hat gemäß Satz 2 Aufzeichnungen zu führen,
   aus denen sich die insgesamt bezogenen, die
   selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen
   Wärmemengen herleiten lassen. Die Aufzeichnun-
   gen müssen so beschaffen sein, dass es einem
   sachverständigen Dritten innerhalb einer angemes-
   senen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prü-
   fen. § 100 Absatz 4 gilt entsprechend. Das andere
   Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren
   der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abga-
   benordnung.
      (5) Vom Antragsteller erzeugte Wärme gilt nicht
   als durch ein anderes Unternehmen verwendet,
   wenn

   1. dieses andere Unternehmen die Wärme im Be-
      trieb des Antragstellers verwendet,
   2. solche Wärme üblicherweise nicht gesondert
      abgerechnet wird und
   3. der Empfänger der unter Verwendung der
      Wärme erbrachten Leistungen der Antragsteller
      ist.“

46. § 101 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 101
                     Steuerentlastung
             für Unternehmen in Sonderfällen
      (1) Die Steuerentlastung nach § 55 des Gesetzes
   ist bei dem für den Antragsteller zuständigen
   Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
   druck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen,
   die innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungs-
   zeitraum) verwendet worden sind. Die Steuerentlas-
   tung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens
   bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Ka-
   lenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse ver-
   wendet worden sind, bei dem für den Antragsteller
   zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die
   Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energie-
   erzeugnisse verwendet worden sind, wird ab-
   weichend von Satz 2 die Steuerentlastung gewährt,
   wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember
BGBl. 2011, Seite 1898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1898
   des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr
   folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.

      (2) Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für

   die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzie-

   renden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der
   Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann das
   Hauptzollamt auf Antrag einen vorläufigen Entlas-
   tungszeitraum von einem Kalendermonat, einem
   Kalendervierteljahr oder einem Kalenderhalbjahr
   (vorläufiger Abrechnungszeitraum) zulassen und
   die Steuerentlastung für innerhalb eines vorläufigen
   Abrechnungszeitraums verwendete Energieerzeug-
   nisse gewähren. Zur Errechnung der Höhe der
   Steuerentlastung ist § 55 des Gesetzes sinngemäß
   auf den vorläufigen Abrechnungszeitraum anzu-
   wenden. Eine Steuerentlastung nach Satz 1 wird
   nur dann gewährt, wenn die Summe aus dem Steu-
   eranteil nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes und der
   Stromsteuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des
   Stromsteuergesetzes bereits im ersten vorläufigen
   Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den Unter-
   schiedsbetrag in der Rentenversicherung (§ 55 Ab-
   satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes) für
   diesen Zeitraum übersteigt.

      (3) Wurde eine Steuerentlastung für innerhalb ei-
   nes vorläufigen Abrechnungszeitraums verwendete
   Energieerzeugnisse nach Absatz 2 gewährt, hat der
   Antragsteller einen zusammenfassenden Antrag
   nach Absatz 1 für das Kalenderjahr bis zum 31. Juli
   des folgenden Kalenderjahres abzugeben. Wird der
   zusammenfassende Antrag nicht oder nicht recht-
   zeitig abgegeben, fordert das Hauptzollamt die
   nach Absatz 2 gewährte Steuerentlastung zurück.

     (4) § 100 Absatz 3 bis 5 und § 100a gelten ent-

   sprechend.“

47. § 102 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 102
                   Steuerentlastung für den
       öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 werden die Wörter „in dem der
           Steuerentlastungsanspruch entstanden ist“
           durch die Wörter „in dem die Energieerzeug-
           nisse verwendet worden sind“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,
          nachdem die Energieerzeugnisse verwendet
          worden sind, wird abweichend von Satz 3
          die Steuerentlastung gewährt, wenn der An-
          trag spätestens bis zum 31. Dezember des
          Jahres gestellt wird, das auf das Kalender-
          jahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt wor-

          den ist.“

   c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden

      Absätze 3 bis 6 ersetzt:

          „(3) Unternehmen mit Geschäftssitz im Aus-
       land wird eine Steuerentlastung nur gewährt,
       wenn nachgewiesen ist, dass eine den begüns-
       tigten Beförderungen entsprechende Menge

Kraftstoff verwendet wurde, die im Steuergebiet
des Energiesteuergesetzes durch das Unterneh-
men versteuert worden ist oder versteuert bezo-

gen worden ist. Das Hauptzollamt kann Rege-

lungen über die Art des Nachweises festlegen.

   (4) Weicht der ermittelte Entlastungsbetrag
erheblich von dem Entlastungsbetrag ab, der
für einen vergleichbaren vorhergehenden Entlas-
tungsabschnitt gewährt worden ist, sind die Ab-
weichungen zu erläutern.
   (5) Dem Antrag müssen die tatsächlich zu-
rückgelegten begünstigten Strecken zugrunde
gelegt werden, wie sie sich aus dem buchmäßi-
gen Nachweis ergeben. Pauschalansätze sind
nicht zulässig.

    (6) Der öffentliche Personennahverkehr mit
Schienenbahnen oder mit Kraftfahrzeugen um-
fasst auch die damit zusammenhängenden not-
wendigen Betriebsfahrten. Notwendige Be-
triebsfahrten sind
1. An- und Abfahrten

   a) von und zu der Einsatzstelle,

   b) von und zu dem Betriebshof,
   c) von der und zu der Wohnung des Fahr-
      zeugführers; dies umfasst auch Sammel-
      transporte mit Fahrzeugen, die nicht im
      genehmigten Linienverkehr eingesetzt
      sind,

   d) vom Endhaltepunkt einer Linie oder Stre-
      cke zum Anfangspunkt der nächsten Linie
      oder Strecke,

2. Fahrten zur Sicherstellung von Betriebsum-

   läufen und Fahrplanwechseln, zum Beispiel
   Rangierfahrten,
3. Werkstattfahrten,
4. Ersatzwagengestellfahrten,
5. Hilfszugeinsatzfahrten,
6. Überführungsfahrten,
7. Lehr- und Schulungsfahrten zur Einweisung
   von Fahrzeugführern sowie
8. Lehr- und Schulungsfahrten zur Aus-, Fort-
   und Weiterbildung, nicht jedoch zur Erlan-
   gung einer Fahrerlaubnis.
Keine notwendigen Fahrten im Sinn des Satzes 1
sind Fahrten
1. zu Dienst- und Einsatzbesprechungen,

2. zum Austausch von Fahrplänen an Haltestel-
   len,
3. von Werkstatt- und Servicefahrzeugen sowie

4. zur Beförderung von Personal und Material

   für unternehmenseigene Zwecke.

Dabei ist es unerheblich, ob diese Fahrten mit

Kraftfahrzeugen     oder   Schienenfahrzeugen
durchgeführt werden. Beförderungen von Perso-
nal und Material für unternehmenseigene Zwe-
cke sind insbesondere Fahrten für den Strecken-
unterhalt und zur Sicherung des Fahrbetriebs.“
BGBl. 2011, Seite 1899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1899
48. Nach § 102 werden folgende §§ 102a und 102b
    eingefügt:
                         „§ 102a

         Steuerentlastung für den öffentlichen

       Personennahverkehr mit Schienenbahnen

     (1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung
   muss – soweit zutreffend – folgende Angaben ent-
   halten:

   1. den Namen und den Zweck des Unternehmens,

   2. den Namen des Betriebsinhabers (außer bei Ka-

      pitalgesellschaften) und, sofern ein solcher be-

      stellt ist, des Betriebsleiters und gegebenenfalls

      seines Stellvertreters; bei juristischen Personen
      und Personengesellschaften sind die nach Ge-
      setz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Ver-
      tretung berechtigten Personen anzugeben,

   3. die Bezeichnung der mit Schienenbahnen befah-
      renen Strecken (zum Beispiel Strecken-Nummer)
      und die Länge der befahrenen Strecken in Kilo-
      metern,
   4. die Angabe des Rechtsverhältnisses, sofern der
      Antragsteller für einen anderen Verkehrsunter-
      nehmer Beförderungen im öffentlichen Perso-
      nennahverkehr durchführt,

   5. ein Verzeichnis der im Schienenverkehr einge-

      setzten Fahrzeuge, für deren Verbrauch an Kraft-

      stoffen die Entlastung beansprucht wird, unter

      Angabe des Typs und der Baureihe, der Motor-

      nummer, der Fabriknummer und der installierten
      Leistung in Kilowatt sowie

   6. den spezifischen Kraftstoffverbrauch je Motor-
      typ in Gramm je Kilowattstunde.

      (2) Änderungen der nach Absatz 1 maßgeblichen
   betrieblichen Verhältnisse sind dem Hauptzollamt
   spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerent-
   lastung anzuzeigen.
     (3) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes für jedes
   Schienenfahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse
   verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nach-
   weis mit folgenden Angaben zu führen:

   1. der Betriebsbezeichnung (Typ oder Baureihe)
      des Schienenfahrzeugs,
   2. dem Tag des Einsatzes,

   3. der Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilome-

      ter, gegebenenfalls aufgeteilt nach begünstigten

      und nicht begünstigten Verkehrsleistungen,

   4. der Menge des getankten Kraftstoffs.

   Der nach Satz 1 zu führende buchmäßige Nachweis
   ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsab-
   schnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden
   betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nach-
   weis des begünstigten Kraftstoffverbrauchs für
   jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise er-
   bringen, so können diese Aufzeichnungen auf An-
   trag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßi-
   ger Nachweis zugelassen werden.

                       § 102b
      Steuerentlastung für den öffentlichen
     Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen
  (1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung

muss – soweit zutreffend – folgende Angaben ent-

halten:
1. den Namen und den Zweck des Unternehmens,

2. den Namen des Betriebsinhabers (außer bei Ka-
   pitalgesellschaften) und, sofern ein solcher be-
   stellt ist, des Betriebsleiters und seines Stellver-
   treters; bei juristischen Personen und Personen-

   gesellschaften sind die nach Gesetz, Gesell-

   schaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung be-

   rechtigten Personen anzugeben,

3. ein Verzeichnis der dem Antragsteller selbst ge-
   nehmigten Linien und solcher Linien, für die ihm
   die Rechte und Pflichten übertragen worden
   sind, die aus der Genehmigung erwachsen
   (Genehmigungsübertragung), sowie derjenigen
   Linien, die der Antragsteller auf Grund einer
   Übertragung der Betriebsführung bedient; bei
   sämtlichen Linien sind die Linienlänge (längster
   Linienweg) und die Behörde anzugeben, die
   a) die Genehmigung für den Linienverkehr nach
      den §§ 42 und 43 des Personenbeförde-
      rungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
      machung vom 8. August 1990 (BGBl. I

      S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-

      setzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 544) ge-

      ändert worden ist, in der jeweils geltenden

      Fassung, erteilt hat,

   b) die Übertragung der aus der Genehmigung
      erwachsenden Rechte und Pflichten geneh-
      migt hat oder

   c) die Übertragung der Betriebsführung nach § 2
      Absatz 2 Nummer 3 des Personenbeförde-
      rungsgesetzes bewilligt hat,
4. ein Verzeichnis der vom Antragsteller in eigenem
   Namen, in eigener Verantwortung und für eigene
   Rechnung oder im Auftrag durchgeführten
   Beförderungen nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d,
   g und i der Freistellungs-Verordnung in der im
   Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
   mer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
   sung, die durch Artikel 1 der Verordnung vom
   30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden
   ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter An-
   gabe des Schulträgers oder der jeweiligen Ein-
   richtung,

5. die Angabe des Rechtsverhältnisses, sofern der

   Antragsteller für ein anderes Verkehrsunterneh-

   men Beförderungen im öffentlichen Personen-
   nahverkehr durchführt,

6. eine Erklärung, dass auf den einzelnen Linien
   oder Strecken, für die eine Entlastung beantragt
   wird, in der Mehrzahl der Beförderungsfälle die
   gesamte Reichweite 50 Kilometer oder die ge-
   samte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt,
7. ein Verzeichnis der Verkehrsunternehmen, die im
   Auftrag des Antragstellers begünstigte Beförde-
   rungen durchführen, unter Angabe der übertra-
   genen Linien und Strecken.
BGBl. 2011, Seite 1900 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1900
    (2) Änderungen der für die Angaben nach Ab-
  satz 1 maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse sind
  dem Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten
  Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.
     (3) Die für jeden Entlastungsabschnitt nach
  § 102 Absatz 2 zu erstellenden Berechnungsbögen
  zum Antrag auf Steuerentlastung müssen folgende
  Angaben enthalten:
  1. entweder für alle Fahrzeuge, für die eine Entlas-
     tung beantragt wird, gemeinsam (Berechnungs-
     bogen A) oder für jede Fahrzeuggruppe (Berech-
     nungsbogen B) oder für jedes Fahrzeug einzeln
     (Berechnungsbogen C)

       a) die sich aus dem buchmäßigen Nachweis
          nach Absatz 4 ergebenden im Entlastungs-
          zeitraum insgesamt gefahrenen Kilometer
          und die im Rahmen von begünstigten Beför-
          derungen zurückgelegten Kilometer,
       b) die Menge des insgesamt getankten Kraft-
          stoffs in Litern, in Kilogramm oder in Kilowatt-
          stunden; Bruchteile eines Liters, eines Kilo-
          gramms oder einer Kilowattstunde sind auf
          den nächsten vollen Liter, das nächste volle
          Kilogramm oder die nächste volle Kilowatt-
          stunde aufzurunden,

       c) den Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer
          Fahrleistung, der sich aus den Angaben zu
          den Buchstaben a und b ergibt, auf drei De-
          zimalstellen gerundet, wobei Teile von weni-
          ger als 0,0005 entfallen und Teile von 0,0005
          und mehr als ein Tausendstel anzusetzen
          sind,
       d) den Verbrauch bei den begünstigten Beförde-
          rungen, errechnet aus dem Durchschnittsver-
          brauch nach Buchstabe c und der Kilometer-
          leistung für die begünstigten Beförderungen
          nach Buchstabe a, auf volle Liter, auf volle
          Kilogramm oder auf volle Kilowattstunden
          gerundet, wobei Teile von weniger als 0,5 ent-
          fallen und Teile von 0,5 oder mehr als volle
          Einheit anzusetzen sind;
  2. für Kraftfahrzeuge, deren buchmäßiger Nach-
     weis nach Absatz 4 Satz 2 geführt wird (Berech-
     nungsbogen D für Taxen und Mietwagen im An-
     rufsammelverkehr, Berechnungsbogen E für
     sonstige im genehmigten Linienverkehr einge-
     setzte Kraftfahrzeuge)

       a) die sich aus dem buchmäßigen Nachweis
          nach Absatz 4 Satz 2 ergebenden Kilometer,
          die im Rahmen von begünstigten Beförderun-
          gen zurückgelegt wurden,
       b) den pauschalierten Durchschnittsverbrauch

          je 100 Kilometer Fahrleistung nach Absatz 4
          Satz 2 Nummer 5,

       c) den Verbrauch bei den begünstigten Beförde-

          rungen, errechnet aus dem Durchschnittsver-

          brauch nach Buchstabe b und der Kilometer-

          leistung für die begünstigten Beförderungen

          nach Buchstabe a, auf volle Liter, auf volle

          Kilogramm oder auf volle Kilowattstunden

          gerundet, wobei Teile von weniger als 0,5 ent-
          fallen und Teile von 0,5 oder mehr als volle
          Einheit anzusetzen sind.

   Bei der Ermittlung des pauschalierten Durch-
   schnittsverbrauchs nach Satz 1 Nummer 2 Buch-
   stabe b ist nur auf eine Dezimalstelle zu runden.
   Hierbei sind die kaufmännischen Rundungsregeln
   anzuwenden.
     (4) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56
   Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes für jedes
   Fahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwen-
   det worden sind, einen buchmäßigen Nachweis
   mit folgenden Angaben zu führen:
   1. dem amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs,

   2. dem Tag des Einsatzes,

   3. der Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilome-
      ter, aufgeteilt nach begünstigten und nicht be-
      günstigten Beförderungen,
   4. der Menge und der Art des getankten Kraft-
      stoffs.
   Der buchmäßige Nachweis kann alternativ mit fol-
   genden Angaben geführt werden:

   1. dem amtlichen Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,
   2. den begünstigungsfähigen Einsatztagen wäh-
      rend des jeweiligen Entlastungsabschnitts,

   3. der Zahl der während des Entlastungsabschnitts
      im Rahmen begünstigter Beförderungen gefah-
      renen Kilometer,

   4. dem Nachweis des Einsatzes für begünstigte
      Beförderungen im öffentlichen Personennahver-
      kehr,
   5. der Menge des während des Entlastungsab-
      schnitts im Rahmen begünstigter Beförderungen
      verbrauchten Kraftstoffs; für die Mengenermitt-
      lung kann der Durchschnittsverbrauch je 100 Ki-
      lometer Fahrleistung nach den Fahrzeugunterla-
      gen zuzüglich eines pauschalen Zuschlags in
      Höhe von 20 Prozent des Durchschnittsver-
      brauchs zugrunde gelegt werden.
   Der nach Satz 1 und 2 zu führende buchmäßige
   Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlas-
   tungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen.
   Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die
   den Nachweis des begünstigten Kraftstoffver-
   brauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere
   Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen
   auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als
   buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.“

49. § 103 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird das Wort „Vergütungsantrags“
      durch das Wort „Entlastungsantrags“ ersetzt.

   b) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

      „Bei einer elektronischen Übermittlung der An-
      tragsdaten gilt der Antrag erst als gestellt, wenn

      dem zuständigen Hauptzollamt zusätzlich zu

      den elektronisch übermittelten Daten der unter-

      schriebene komprimierte Vordruck zugeht. Für

      die Fristwahrung ist allein der Eingang des unter-

      schriebenen komprimierten Vordrucks maßgeb-

      lich.“

   c) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 5“
      durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 1901 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1901
50. § 105a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zu-
      satzabkommens vom 3. August 1959 (§ 66
      Nummer 18 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes),
      Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967
      (§ 66 Nummer 18 Satz 1 Buchstabe b des Ge-
      setzes) und Artikel III des Abkommens vom
      15. Oktober 1954 (§ 66 Nummer 18 Satz 1 Buch-
      stabe c des Gesetzes) gelten auch für diese
      Steuerentlastung.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Mitglieder der
      ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere“
      durch die Wörter „Mitglieder der ausländischen
      Streitkräfte oder der Hauptquartiere“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
      bis 7 ersetzt:

         „(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere
      und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte
      oder der Hauptquartiere sind ausländische
      Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der
      ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquar-
      tiere im Sinn des Truppenzollgesetzes vom
      19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Arti-
      kel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
      S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils gel-
      tenden Fassung.
         (4) Die Steuerentlastung ist bei dem für den
      Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer
      Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-

      druck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen,

      die innerhalb eines Entlastungsabschnitts gelie-

      fert worden sind. Der Antragsteller hat in der An-

      meldung alle Angaben zu machen, die für die

      Bemessung der Steuerentlastung erforderlich
      sind, und die Steuerentlastung selbst zu berech-
      nen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt,
      wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezem-
      ber des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in
      dem die Energieerzeugnisse geliefert oder abge-
      geben worden sind, beim Hauptzollamt gestellt
      wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,
      nachdem die Energieerzeugnisse geliefert oder
      abgegeben worden sind, wird abweichend von
      Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der
      Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des
      Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr
      folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.

         (5) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des
      Antragstellers der Zeitraum von einem Kalender-

      vierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem
      Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag
      einen Zeitraum von einem Kalendermonat als
      Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfäl-
      len die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
         (6) Dem Antrag sind die Abwicklungsscheine
      nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteu-
      er-Durchführungsverordnung beizufügen. Das
      Hauptzollamt kann auf Abwicklungsscheine ver-
      zichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben
      anderen Belegen und den Aufzeichnungen des
      Antragstellers eindeutig und leicht nachprüfbar
      zu entnehmen sind.
        (7) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
      Nachweis zu führen, dem für jede Lieferung oder
      Abgabe im Entlastungsabschnitt die Art, die
      Menge, die Herkunft und der Empfänger der
      Energieerzeugnisse zu entnehmen sein müs-
      sen.“
51. § 110 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 1 Nummer 6 wird folgende Num-
      mer 6a eingefügt:
      „6a. für die Bestimmung des Heizwerts von
           Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 4a
           des Gesetzes und anderen Abfällen nach
           § 1b Absatz 1 Nummer 3 die DIN EN 15400,
           Ausgabe Mai 2011,“.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser

      Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Ver-

      lag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deut-

      schen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert

      niedergelegt.“

52. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 85
      Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3“ ein Komma und die
      Wörter „§ 100a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
      dung mit § 101 Absatz 4,“ eingefügt.

   b) In Nummer 16 wird der abschließende Punkt
      durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
      Nummer 17 angefügt:
      „17. entgegen § 100a Absatz 2 Satz 1, auch in
           Verbindung mit § 101 Absatz 4, eine
           Selbsterklärung nicht richtig oder nicht
           vollständig abgibt.“
BGBl. 2011, Seite 1902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1902

53. Die Anlagen 1 und 1a werden wie folgt gefasst:
   „Anlage 1
   (zu den §§ 55, 74 und 84a)
                                           Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis
   Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen aus dem Steuer-
   gebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:
               a) Art des Energieerzeugnisses
       Nr.                                                 Begünstigung                      Voraussetzungen
               b) Personenkreis

    1        a) Flüssiggase
    1.1      a) Flüssiggase der Unterposition Verteilung und Verwendung zu Jeder Lieferer hat die in die Hand
                2711 14 00 der Kombinierten steuerfreien Zwecken nach § 25 des Empfängers übergehenden
                Nomenklatur (KN)              Absatz 1 des Gesetzes, ausge- Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
                                              nommen zur Herstellung von ferverträge oder dergleichen mit
             b) Verteiler, Verwender          Kraft- oder Heizstoffen       folgendem Hinweis zu versehen:
                                                                                    „Steuerfreies Energieerzeugnis!
                                                                                    Darf nicht als Kraft- oder Heiz-
                                                                                    stoff oder zur Herstellung solcher
                                                                                    Stoffe verwendet werden!“
    1.2      a) wie Nummer 1                     Beförderung                        nicht entleerbare Restmengen in
                                                                                    Druckbehältern von Tankwagen,
             b) Beförderer, Empfänger                                               Kesselwagen und Schiffen
    2        a) Spezialbenzine der Unterposi-
                tionen     2710 11 21    und
                2710 11 25 und entspre-
                chende Erzeugnisse der Un-
                terpositionen 2707 10 bis
                2707 30 und 2707 50 der
                KN; mittelschwere Öle der
                Position 2710 und entspre-
                chende Erzeugnisse der Un-
                terpositionen 2707 10 bis
                2707 30 und 2707 50 der
                KN; Gasöle der Position 2710
                der KN; Energieerzeugnisse
                der Unterpositionen 2901 10
                und 2902 20 bis 2902 44 der
                KN; Energieerzeugnisse mit
                Pharmakopoe- oder Analy-
                senbezeichnung
    2.1      a) wie Nummer 2                     Verteilung und Verwendung nach Jeder Lieferer hat die in die Hand
                                                 § 25 Absatz 1 des Gesetzes als des Empfängers übergehenden
             b) Verteiler, Verwender             Schmierstoffe (auch zur Her- Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
                                                 stellung von Zweitaktergemi- ferverträge oder dergleichen mit
                                                 schen), Formenöl, Stanzöl, Scha- folgendem Hinweis zu versehen:
                                                 lungs-     und    Entschalungsöl,
                                                 Trennmittel, Gaswaschöl, Rostlö- „Steuerfreies Energieerzeugnis!
                                                 sungs- und Korrosionsschutzmit- Darf nicht als Kraft- oder Heiz-
                                                 tel, Konservierungs- und Entkon- stoff oder zur Herstellung solcher
                                                 servierungsmittel, Reinigungsmit- Stoffe verwendet werden!“
                                                 tel, Bindemittel, Presswasserzu- Bei Packungen für den Einzelver-
                                                 satz, Imprägniermittel, Isolieröl kauf genügt der Hinweis auf den
                                                 und -mittel, Fußboden-, Leder- inneren Umschließungen. Er kann
                                                 und Hufpflegemittel, Weichma- bei Packungen bis zu 5 l oder
                                                 cher – auch zur Plastifizierung 5 kg entfallen.
                                                 der Beschichtungsmassen von
                                                 Farbschichtenpapier –, Saturie-
                                                 rungs- und Schaumdämpfungs-
                                                 mittel, Schädlingsbekämpfungs-
                                                 und Pflanzenschutzmittel oder
                                                 Trägerstoffe dafür, Vergüteöl,
                                                 Materialbearbeitungsöl, Brünie-
                                                 rungsöl, Wärmeübertragungsöl
                                                 und Wärmeträgeröl, Hydrauliköl,
                                                 Dichtungsschmieren,        Tränköl,
                                                 Schmälz-, Hechel- und Batschöl,
                                                 Textil- und Lederhilfsmittel

BGBl. 2011, Seite 1903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1903
2.2   a) wie Nummer 2

      b) Verteiler, Verwender

Verteilung und Verwendung zu Gasöl in Ampullen bis zu
anderen als den in Nummer 2.1 250 ccm; andere in handelsübli-
genannten, nach § 25 Absatz 1 chen Behältern bis zu 220 l
des Gesetzes steuerfreien Zwe- Nenninhalt. Jeder Lieferer hat
cken, ausgenommen zur Herstel- die in die Hand des Empfängers
lung von Kraft- oder Heizstoffen übergehenden Rechnungen, Lie-
                                 ferscheine, Lieferverträge oder
                                 dergleichen mit folgendem Hin-
                                 weis zu versehen:
                                  „Steuerfreies Energieerzeugnis!
                                  Darf nicht als Kraft- oder Heiz-
                                  stoff oder zur Herstellung solcher
                                  Stoffe verwendet werden!“
                                  Bei Packungen für den Einzelver-
                                  kauf genügt der Hinweis auf den
                                  inneren Umschließungen. Er kann
                                  bei Packungen bis zu 5 l oder
                                  5 kg entfallen.
3     a) Energieerzeugnisse nach § 27 Verwendung für die Schifffahrt
         Absatz 1 des Gesetzes

3.1   a) wie Nummer 3

      b) Nutzungsberechtigte nach
         Absatz 3

3.2   a) wie Nummer 3

      b) Nutzungsberechtigte nach
    nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Num-
    mer 1 des Gesetzes; auch bei In-
    standhaltungen nach § 27 Ab-
    satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge-
    setzes

     Verwendung in Wasserfahrzeu- Die Energieerzeugnisse müssen
     gen ausschließlich zu den in sich in Tankanlagen befinden,
§ 60 Nummer 3 genannten Zwecken die mit dem Wasserfahrzeug fest
     auf Meeresgewässern; ausge- verbunden sind.
     nommen sind Wasserfahrzeuge
     der Position 8903 der KN

     Verwendung in Wasserfahrzeu- Die Energieerzeugnisse müssen
     gen ausschließlich zu den in sich in Tankanlagen befinden,
§ 60 Nummer 3 genannten Zwecken die mit dem Wasserfahrzeug fest
         Absatz 3; mit Ausnahme der auf Binnengewässern; ausge- verbunden sind.
         Haupterwerbsfischer

3.3   a) wie Nummer 3

      b) Bundeswehr sowie in- und
     nommen sind Wasserfahrzeuge
     der Position 8903 der KN

    Verwendung für die Schifffahrt,
    ausschließlich für dienstliche
Zwecke
         ausländische Behördenschiffe
4     a) Flugbenzin und Flugturbinen- Verwendung für die Luftfahrt
         kraftstoff nach § 27 Absatz 2 nach § 27 Absatz 2 Nummer 1
         des Gesetzes

4.1   a) wie Nummer 4

      b) Nutzungsberechtigte nach
         Absatz 4

4.2   a) wie Nummer 4

      b) Luftrettungsdienste

4.3   a) wie Nummer 4

      b) Bundeswehr sowie in- und
         ausländische Behörden
     des Gesetzes, auch bei Instand-
     haltungen nach § 27 Absatz 2
     Nummer 2 des Gesetzes

     Verwendung in Luftfahrzeugen Die Energieerzeugnisse müssen
     mit einem Höchstgewicht von sich in Tankanlagen befinden,
§ 60 mehr als 12 t, ausschließlich zu die mit dem Luftfahrzeug fest ver-
     den in Nummer 4 genannten bunden sind.
     Zwecken

     Verwendung für Primär- und Se-
     kundäreinsätze der Luftrettung

Verwendung für die Luftfahrt,
ausschließlich für dienstliche
Zwecke
BGBl. 2011, Seite 1904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1904


   5    a) gasförmige     Kohlenwasser- Verteilung und Verwendung zu Jeder Lieferer hat die in die Hand
           stoffe nach § 28 Satz 1 Num- steuerfreien Zwecken nach § 28 des Empfängers übergehenden
           mer 1 des Gesetzes und Ener- des Gesetzes                   Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
           gieerzeugnisse der Position                                 ferverträge oder dergleichen mit
           2705 der KN                                                 folgendem Hinweis zu versehen:
                                                                          „Steuerfreies Energieerzeugnis!
        b) Verteiler, Verwender
                                                                          Darf nicht als Kraftstoff verwen-
                                                                          det werden, es sei denn, eine sol-
                                                                          che Verwendung ist nach dem
                                                                          Energiesteuergesetz oder der
                                                                          Energiesteuer-Durchführungsver-
                                                                          ordnung zulässig. Jede andere
                                                                          Verwendung als Kraftstoff hat
                                                                          steuer- und strafrechtliche Fol-
                                                                          gen! In Zweifelsfällen wenden
                                                                          Sie sich bitte an Ihr zuständiges
                                                                          Hauptzollamt.“

   6    a) Erdgas, das beim Kohleabbau Verwendung zu steuerfreien Zwe-
           aufgefangen wird            cken nach § 44 Absatz 2a des
                                       Gesetzes
        b) Verwender

   7    a) Heizöle der Position 2710 der Beförderung                      Nicht entleerbare Restmengen
           KN                                                             (sog. Slops) in Tankschiffen. Die
                                                                          Restmengen sind unter der Be-
        b) Beförderer                                                     zeichnung „Slop“ im Schiffsbe-
                                                                          darfsbuch aufzuführen. Sie kön-
                                                                          nen bei den nach dem Abfallge-
                                                                          setz genehmigten oder zugelas-
                                                                          senen Sammelstellen oder Abfall-
                                                                          entsorgungsanlagen abgeliefert
                                                                          werden. Die Empfangsbescheini-
                                                                          gung ist dem Schiffsbedarfsbuch
                                                                          beizufügen. Die Unterlagen sind
                                                                          den Bediensteten der Zollverwal-
                                                                          tung auf Verlangen vorzulegen.
                                                                          Das Verbringen aus dem Steuer-
                                                                          gebiet steht dem Abliefern gleich.

   8    a) Kohle                         Verwendung zu steuerfreien Zwe- Jeder Lieferer hat die in die Hand
                                         cken nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Empfängers übergehenden
        b) Verwender                     Nummer 1 des Gesetzes           Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
                                                                         ferverträge oder dergleichen mit
                                                                         folgendem Hinweis zu versehen:
                                                                          „Steuerfreie Kohle! Darf nicht als
                                                                          Kraft- oder Heizstoff oder zur
                                                                          Herstellung solcher Stoffe ver-
                                                                          wendet werden!“

   9    a) alle Energieerzeugnisse nach Verwendung als Probe nach § 25
           § 1 Absatz 2 und 3 des Geset- Absatz 2 oder § 37 Absatz 2
           zes, ausgenommen Erdgas       Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes

        b) Verteiler, Verwender

   10   a) alle Energieerzeugnisse, die Ausfuhr und Verbringen aus dem
           nach den Nummern 1 bis 5 Steuergebiet
           im Rahmen einer allgemeinen
           Erlaubnis verteilt oder ver-
           wendet werden dürfen

        b) Verteiler, Verwender

   11   a) alle Energieerzeugnisse nach thermische Vernichtung im Sinn
           § 4 des Gesetzes             des § 1b Absatz 2

        b) Verteiler, Verwender

BGBl. 2011, Seite 1905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1905

                                                                                               Anlage 1a
                                                                                       (zu § 94 Absatz 3)

                                 Nachweis der Einhaltung der Normen
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Verpflichtete Proben auf folgende Parameter der jeweils für das
Energieerzeugnis gemäß
– § 1a Nummer 13a des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit den Vorschriften
– der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
  vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung
geltenden Norm zu untersuchen:

             Energieerzeugnis                                     Normparameter
Fettsäuremethylester                  Dichte bei 15 °C
                                      Schwefelgehalt
                                      Wassergehalt
                                      Monoglycerid-Gehalt
                                      Diglycerid-Gehalt
                                      Triglycerid-Gehalt
                                      Gehalt an freiem Glycerin
                                      Gehalt an Alkali
                                      Gehalt an Erdalkali
                                      Phosphorgehalt
                                      CFPP
                                      Jodzahl
Pflanzenöl                            Dichte bei 15 °C
                                      Schwefelgehalt
                                      Wassergehalt
                                      Säurezahl
                                      Phosphorgehalt
                                      Summengehalt Magnesium/Calcium
                                      Jodzahl
Ethanolkraftstoff (E 85)              Ethanolgehalt
                                      Wassergehalt
                                      Methanol
                                      Ethergehalt (5 oder mehr C-Atome)
                                      Höhere Alkohole C3-C5
Bioethanol                            Ethanolgehalt
                                      Wassergehalt“.

BGBl. 2011, Seite 1906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1906
                        Artikel 2
                     Änderung der
         Stromsteuer-Durchführungsverordnung

  Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Vor der Angabe „Zu § 2 des Gesetzes“ werden
       folgende Zwischenüberschrift und folgende An-
       gabe eingefügt:
         „Allgemeines

         § 1 Zuständiges Hauptzollamt“.

    b) Die bisherige Angabe zu § 1 wird wie folgt ge-
       fasst:
         „§ 1a Versorger“.
    c) Nach der Angabe zu § 1a wird folgende Angabe
       eingefügt:
         „§ 1b Strom    aus   erneuerbaren    Energieträ-
               gern“.
    d) Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 8
       wird wie folgt gefasst:

         „Zu § 9 des Gesetzes“.

    e) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter „und
       Widerruf“ gestrichen.
    f)   Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

         „§ 10 Allgemeine Erlaubnis“.
    g) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
       eingefügt:

         „§ 12a Steuerentlastung für Strom zur Strom-

                erzeugung“.

    h) Die bisherige Angabe zu § 12a wird wie folgt
       gefasst:
         „§ 12b Anlage zur Stromerzeugung und elek-
                trische Nennleistung“.

    i)   Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
         „§ 13 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen
               oder Schienenbahnen“.
    j)   Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe
         eingefügt:
         „§ 13a Differenzversteuerung“.

    k) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
         „§ 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt“.
    l)   Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe
         eingefügt:
         „§ 14a Steuerentlastung für die Landstromver-
                sorgung“.
    m) Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Zwi-
       schenüberschrift eingefügt:
         „Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10
         des Gesetzes“.

    n) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

         „§ 16 (weggefallen)“.

  o) Nach der Angabe zu § 17a werden folgende
     Zwischenüberschrift und folgende Angaben
     eingefügt:
      „Zu § 9b des Gesetzes

      § 17b    Steuerentlastung für Unternehmen
      § 17c    Verwendung von Nutzenergie durch
               andere Unternehmen“.
  p) Nach der Angabe zu § 17c werden folgende
     Zwischenüberschrift und folgende Angabe ein-
     gefügt:
      „Zu § 9c des Gesetzes
      § 17d    Steuerentlastung für die Herstellung
               bestimmter Erzeugnisse“.

  q) Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 19
     und die Angabe zu § 19 werden wie folgt ge-
     fasst:
      „Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
      § 19    Ordnungswidrigkeiten“.
2. Dem § 1 werden folgende Zwischenüberschrift und
   folgender § 1 vorangestellt:
  „Allgemeines
                          §1

               Zuständiges Hauptzollamt

     Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
  stimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser
  Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig,
  von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vor-
  schriften jeweils bezeichnete Person ihr Unterneh-
  men betreibt oder, falls sie kein Unternehmen be-
  treibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Für
  Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des
  Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen

  ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzoll-

  amt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstma-
  lig steuerlich in Erscheinung treten.“
3. Der bisherige § 1 wird § 1a und wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder § 9 Abs. 2a
         des Gesetzes“ gestrichen.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „§§ 9a und 10
         des Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 9a
         bis 10 des Gesetzes“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
         Wörter „oder § 9 Abs. 2a des Gesetzes“ ge-
         strichen.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „§§ 9a und 10
         des Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 9a
         bis 10 des Gesetzes“ ersetzt.
4. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
                         „§ 1b
        Strom aus erneuerbaren Energieträgern
    Soweit eine Stromerzeugung aus Deponiegas,
  Klärgas oder Biomasse nur durch eine Zünd- oder
  Stützfeuerung mit anderen als den vorgenannten
  Stoffen technisch möglich ist, wird auf das Erfor-

  dernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nummer 7 des
  Gesetzes verzichtet.“
BGBl. 2011, Seite 1907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1907
 5. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes ist

   schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu bean-
   tragen.“
 6. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
   § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden
   werden.“
 7. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Grund-
      lagen ihrer Berechnung“ die Wörter „gemäß
      Satz 2 und Absatz 3“ eingefügt.
   b) In Satz 2 Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9
      Abs. 1“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
 8. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 9a und 10
    des Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 9a, 9b und 10
    des Gesetzes“ ersetzt.

 9. Die Zwischenüberschrift vor § 8 wird wie folgt ge-
    fasst:
   „Zu § 9 des Gesetzes“.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach dem Wort „nicht“ wird die Angabe
           „nach § 10“ eingefügt.
       bb) Die Wörter „bei dem Hauptzollamt zu bean-
           tragen, in dessen Bezirk er seinen Ge-
           schäfts- oder Wohnsitz hat“ werden durch
           die Wörter „beim zuständigen Hauptzollamt
           zu beantragen“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. eine Betriebserklärung, in der die steuer-

               begünstigten Zwecke genau beschrie-
               ben sind,“.

       bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

       cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die
           Nummern 3 bis 5.

11. § 9 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 9
                  Erteilung der Erlaubnis

      Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis
   nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich (förmli-
   che Einzelerlaubnis) und stellt als Nachweis der Be-
   zugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die
   Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach
   § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden
   werden.“
12. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

                           „§ 10

                   Allgemeine Erlaubnis

      Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis
   (§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegüns-
   tigte Zwecke nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes all-
   gemein erlaubt. Dies gilt nicht für die Entnahme von
   Strom für Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfi-

   scherei auf Binnengewässern und für Wasserfahr-
   zeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomen-

   klatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes).“

13. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die
      Wörter „§ 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 bis 6“ wer-
      den durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 und 2 Num-
      mer 2 bis 5“ ersetzt.

   c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
   d) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Ab-
      satz 6 eingefügt:
         „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den
      Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis nach
      § 10. Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch
      Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn
      diese zur Sicherung der Steuerbelange erforder-
      lich erscheinen. Insbesondere kann das Haupt-
      zollamt anordnen, dass der Erlaubnisinhaber
      Aufzeichnungen über die zu steuerbegünstigten
      Zwecken entnommenen Strommengen führt und
      die Aufzeichnungen dem Hauptzollamt vorlegt.“

   e) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.

14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

                          „§ 12a
                     Steuerentlastung
              für Strom zur Stromerzeugung
      (1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für
   nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten
   Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Num-
   mer 2 des Gesetzes genannten Zweck entnommen
   worden ist. § 12 gilt entsprechend.

      (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den

   Strom entnommen hat.

      (3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An-
   tragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-

   meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
   für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines
   Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der
   Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu

   machen, die für die Bemessung der Steuerentlas-
   tung erforderlich sind, und die Steuerentlastung
   selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird
   nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
   31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr
   folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim
   Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung
   der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen
   worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuer-
   entlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens
   bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird,
   das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer
   festgesetzt worden ist.

      (4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An-

   tragstellers ein Zeitraum von einem Kalenderviertel-
   jahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalender-
   jahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeit-
   raum von einem Kalendermonat als Entlastungsab-
   schnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerent-
   lastung unverzüglich gewähren.
BGBl. 2011, Seite 1908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1908
      (5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
   Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlas-
   tungsabschnitt die Menge und der genaue Verwen-
   dungszweck des Stroms ergeben müssen.“

15. Der bisherige § 12a wird § 12b und wie folgt geän-

    dert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) In dem neuen Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.

   c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
          „(2) Stromerzeugungseinheiten an unter-
       schiedlichen Standorten gelten als eine Anlage
       zur Stromerzeugung nach § 9 Absatz 1 Num-
       mer 3 des Gesetzes, sofern die einzelnen Strom-
       erzeugungseinheiten zentral gesteuert werden,
       der Betreiber zugleich der Eigentümer der
       Stromerzeugungseinheiten ist, er die ausschließ-
       liche Entscheidungsgewalt über die Einheiten
       besitzt und der erzeugte Strom zumindest teil-
       weise in das Versorgungsnetz eingespeist wer-
       den soll.
          (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gilt die
       Summe der elektrischen Nennleistungen der ein-
       zelnen Stromerzeugungseinheiten als elektri-
       sche Nennleistung im Sinn des § 9 Absatz 1
       Nummer 3 des Gesetzes.“
16. § 13 wird aufgehoben.

17. Der bisherige § 14 wird § 13 und die Wörter „§ 9
    Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes“ werden durch die Wör-
    ter „§ 9 Absatz 2 des Gesetzes“ ersetzt.

18. Nach dem neuen § 13 wird folgender § 13a einge-
    fügt:
                          „§ 13a

                  Differenzversteuerung

      (1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen,
   dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegüns-
   tigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach
   § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom

   1. zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Ab-
      satz 2 des Gesetzes oder
   2. unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag
      der jeweils gültigen Steuersätze nach § 9 Ab-

      satz 2 und § 3 des Gesetzes für nicht steuerbe-
      günstigte Zwecke
   an ihre Mieter, Pächter oder an vergleichbare Ver-
   tragsparteien leisten. Der Erlaubnisinhaber gilt inso-
   weit nicht als Versorger, sondern als Letztverbrau-
   cher im Sinn des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.
   § 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinn-
   gemäß. Steuerschuldner für den Unterschiedsbe-
   trag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung
   nach Satz 1 erteilt wurde. Die für die Vertragspar-

   teien des Erlaubnisinhabers geltenden Bestimmun-

   gen des Gesetzes und dieser Verordnung bleiben

   dadurch unberührt.

      (2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen,
   dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegüns-
   tigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach
   § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom unter

   Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der je-
   weils gültigen Steuersätze nach § 9 Absatz 2 und
   § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwe-
   cke entnehmen. § 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Ge-
   setzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner für den Un-

   terschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die

   Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde.
      (3) Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder Ab-
   satz 2 hat für Strom, für den die Steuer entstanden
   ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die
   Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 8
   Absatz 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie § 4 Ab-
   satz 2 bis 4 gelten sinngemäß.“
19. Nach § 13a werden die folgenden §§ 14 und 14a
    eingefügt:

                         „§ 14
            Wasserfahrzeuge und Schifffahrt
      (1) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 9 Ab-
   satz 1 Nummer 5 und Absatz 3 des Gesetzes gelten
   alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur
   (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) erfassten Fahrzeuge
   und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem
   motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
     (2) Als Schifffahrt im Sinn des § 9 Absatz 3 des
   Gesetzes gilt nicht die stationäre Nutzung eines
   Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder
   zu ähnlichen Zwecken.

     (3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinn
   des § 9 Absatz 3 des Gesetzes ist die Nutzung ei-
   nes Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer
   oder den durch Anmietung oder aus sonstigen
   Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwe-
   cken als
   1. zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen
      oder Sachen,

   2. zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleis-
      tungen, ausgenommen die Nutzung von Wasser-
      fahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten
      Nomenklatur auf Binnengewässern,

   3. zur Durchführung von Werkverkehr, ausgenom-
      men die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Po-
      sition 8903 der Kombinierten Nomenklatur,
   4. zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste,

   5. zu Forschungszwecken,

   6. zur dienstlichen Nutzung durch Behörden oder
   7. zur Haupterwerbsfischerei.
      (4) Gewerbsmäßigkeit im Sinn des Absatzes 3
   Nummer 1 und 2 liegt vor, wenn die mit Wasserfahr-
   zeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Ge-
   winnerzielungsabsicht betrieben wird und der Un-
   ternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verant-
   wortung handelt.

      (5) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3

   Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1

   Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßenge-

   setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
   23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das
   zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April
   2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der
   jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im
BGBl. 2011, Seite 1909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1909
Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schiff-
fahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme
1. der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Absatz 1
   der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fas-
   sung der Bekanntmachung vom 22. Oktober
   1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt
   durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010
   (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der je-
   weils geltenden Fassung,

2. der Ems und der Leda in den Grenzen, die in § 1
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur
   Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmün-
   dung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die
   zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom
   19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I
   S. 380) geändert worden ist, in der jeweils gel-
   tenden Fassung genannt werden, und

3. der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639

   und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die

   in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schiff-

   fahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. I
   S. 177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
   vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. I S. 424) geän-
   dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
   genannt werden.

                       § 14a
                  Steuerentlastung
           für die Landstromversorgung

   (1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für

nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten

Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 3 des

Gesetzes genannten Zweck verbraucht worden ist.

Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawatt-

stunde. § 14 gilt entsprechend.

  (2) Entlastungsberechtigt ist
1. im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu
   dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten
   Zweck derjenige, der den Strom geleistet hat,

2. andernfalls derjenige, der den Strom entnom-
   men hat.

   (3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An-
tragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines
Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der
Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu
machen, die für die Bemessung der Steuerentlas-
tung erforderlich sind, und die Steuerentlastung
selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird
nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr
folgt, in dem der Strom entnommen worden ist,
beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Fest-
setzung der Steuer erst, nachdem der Strom ent-
nommen worden ist, wird abweichend von Satz 3
die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag
spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres ge-
stellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem
die Steuer festgesetzt worden ist.
   (4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An-
tragstellers ein Zeitraum von einem Kalenderviertel-
jahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalender-

   jahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeit-
   raum von einem Kalendermonat als Entlastungsab-
   schnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerent-
   lastung unverzüglich gewähren.“
20. Vor § 15 wird folgende Zwischenüberschrift einge-
    fügt:
   „Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 des
   Gesetzes“.

21. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
      bis 3 ersetzt:
         „(1) Das Hauptzollamt entscheidet über die
      Zuordnung eines Unternehmens nach § 2 Num-
      mer 3 und 5 des Gesetzes zu einem Abschnitt
      oder einer Klasse der Klassifikation der Wirt-
      schaftszweige. Für die Zuordnung sind die Ab-
      grenzungsmerkmale maßgebend, die in der

      Klassifikation der Wirtschaftszweige und in de-

      ren Vorbemerkungen genannt sind, soweit die

      folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.

         (2) Die Zuordnung eines Unternehmens zu ei-
      nem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifika-
      tion der Wirtschaftszweige erfolgt nach den wirt-
      schaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens im
      maßgebenden Zeitraum.
         (3) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 ist maßge-
      bender Zeitraum das Kalenderjahr, das dem Ka-
      lenderjahr vorhergeht, für das eine Steuerentlas-
      tung beantragt wird. Abweichend von Satz 1

      kann das Unternehmen als maßgebenden Zeit-

      raum das Kalenderjahr wählen, für das eine

      Steuerentlastung beantragt wird. Das Kalender-

      jahr nach Satz 2 ist maßgebender Zeitraum,

      wenn das Unternehmen die wirtschaftlichen Tä-

      tigkeiten, die dem Produzierenden Gewerbe
      oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des
      § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes
      zuzuordnen sind, im vorhergehenden Kalender-
      jahr eingestellt und bis zu dessen Ende nicht
      wieder aufgenommen hat.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie
      folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird aufgehoben.
      bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „in
          diesem Zeitraum“ durch die Wörter „im maß-
          gebenden Zeitraum“ und die Wörter „im
          Sinne von § 2 Nr. 3 oder 5“ durch die Wörter
          „im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5“
          ersetzt.
      cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem einleitenden Satzteil vor Num-
               mer 1 wird das Wort „Antragstellers“
               durch das Wort „Unternehmens“ er-
               setzt.
          bbb) In den Nummern 1 bis 3 und 4 Satz 1
               werden jeweils die Wörter „im letzten
               Kalenderjahr vor der Antragstellung“
               durch die Wörter „im maßgebenden
               Zeitraum“ ersetzt.
      dd) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „Antrag-
          stellers“ durch das Wort „Unternehmens“ er-
          setzt.
BGBl. 2011, Seite 1910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1910
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die
      Angabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe „Ab-
      satz 4“ ersetzt.

   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in
      Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3 Nr. 2“
      durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2 Nummer 2“
      ersetzt.
   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in
      Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3 Nr. 3“
      durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2 Nummer 3“
      ersetzt.

   f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden aufgeho-
      ben.

   g) Folgender Absatz 8 wird eingefügt:

          „(8) Unternehmen oder Unternehmensteile im
       Vertrieb und in der Produktion von Gütern ohne
       eigene Warenproduktion (Converter) sind abwei-
       chend von Abschnitt 3.4 der Vorbemerkungen
       zur Klassifikation der Wirtschaftszweige auch
       dann, wenn sie die gewerblichen Schutzrechte
       an den Produkten besitzen, nicht so zu klassifi-
       zieren, als würden sie die Waren selbst herstel-
       len.“

   h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und die
      Wörter „Absätze 1 bis 7“ werden durch die Wör-
      ter „Absätze 1 bis 8“ sowie die Angabe „§ 2 Nr. 3
      oder 5“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 3 oder
      Nummer 5“ ersetzt.

22. § 16 wird aufgehoben.

23. § 17a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim zuständi-
           gen Hauptzollamt“ durch die Wörter „bei
           dem für den Antragsteller zuständigen
           Hauptzollamt“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,
          nachdem der Strom entnommen worden ist,
          wird abweichend von Satz 3 die Steuerent-
          lastung gewährt, wenn der Antrag spätes-
          tens bis zum 31. Dezember des Jahres ge-
          stellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in
          dem die Steuer festgesetzt worden ist.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsab-
       schnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der
       maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des
       Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe
       nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragstel-
       ler das Kalendervierteljahr oder das Kalender-
       halbjahr als Erlass-, Erstattungs- oder Vergü-
       tungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann
       im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch den Kalen-
       dermonat als Erlass-, Erstattungs- oder Vergü-
       tungsabschnitt zulassen.“

   c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den
      Wörtern „Tätigkeiten des Unternehmens“ die

      Wörter „im maßgebenden Zeitraum nach amtlich
      vorgeschriebenem Vordruck“ eingefügt.

   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Das Laden und das Wiederaufladen von
      Batterien und Akkumulatoren gelten nicht als
      Elektrolyse oder chemisches Reduktionsverfah-
      ren im Sinn des § 9a Absatz 1 Nummer 1 oder
      Nummer 4 des Gesetzes.“
24. Nach § 17a werden folgende Zwischenüberschrift
    und folgender § 17b eingefügt:

   „Zu § 9b des Gesetzes

                         § 17b

           Steuerentlastung für Unternehmen

      (1) Die Steuerentlastung nach § 9b des Gesetzes
   ist bei dem für den Antragsteller zuständigen
   Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich
   vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu bean-
   tragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts
   entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in
   der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für
   die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich
   sind, und die Steuerentlastung selbst zu berech-
   nen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn
   der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des
   Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der
   Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt
   gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer
   erst, nachdem der Strom entnommen worden ist,
   wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung

   gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
   31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf
   das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festge-
   setzt worden ist.
      (2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
   Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die
   Zuordnung eines Unternehmens zum Produzieren-
   den Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft
   nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragsteller

   abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr
   oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt
   wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2
   auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlas-
   tungsabschnitt zulassen. Eine Steuerentlastung
   wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 jedoch nur
   gewährt, wenn der Entlastungsbetrag den Betrag
   nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes bereits
   im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalen-
   derjahres überschreitet.
      (3) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Be-
   schreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im
   maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschrie-
   benem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Be-
   schreibung liegt dem Hauptzollamt bereits vor. Die
   Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermögli-
   chen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer
   Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu-
   zuordnen.

      (4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von
   einem anderen Unternehmen (§ 17c) des Produzie-
   renden Gewerbes oder der Land- und Forstwirt-
   schaft verwendeten Nutzenergiemengen und der
BGBl. 2011, Seite 1911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1911
   für die Erzeugung der Nutzenergie entnommenen
   Strommengen ist zulässig, soweit

   1. eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit un-

      vertretbarem Aufwand möglich wäre und

   2. die Schätzung nach allgemein anerkannten Re-
      geln der Technik erfolgt und für nicht sachver-
      ständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvoll-
      ziehbar ist.
     (5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
   Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweili-
   gen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
   1. die Menge des vom Antragsteller verbrauchten
      Stroms,

   2. der genaue Verwendungszweck des Stroms,
   3. soweit die erzeugte Nutzenergie durch ein ande-
      res Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
      oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet
      worden ist (§ 17c):

      a) der Name und die Anschrift dieses anderen
         Unternehmens sowie
      b) die Nutzenergiemengen, die durch dieses an-
         dere Unternehmen jeweils verwendet worden
         sind, sowie die für die Erzeugung der Nutz-
         energie jeweils entnommenen Strommengen.
      (6) Nutzenergie sind Licht, Wärme, Kälte, me-
   chanische Energie und Druckluft, ausgenommen
   Druckluft, die in Druckflaschen oder anderen Behäl-
   tern abgegeben wird.“

25. Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt:
                         „§ 17c

                    Verwendung von
         Nutzenergie durch andere Unternehmen
      (1) Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeu-
   gung von Nutzenergie, die durch ein anderes Unter-

   nehmen des Produzierenden Gewerbes oder der

   Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Num-

   mer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes verwendet
   worden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach
   § 17b Absatz 1 zusätzlich beizufügen:
   1. für jedes die Nutzenergie verwendende andere
      Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
      oder der Land- und Forstwirtschaft eine Selbst-
      erklärung dieses anderen Unternehmens nach
      Absatz 2 und

   2. eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergie-
      erzeugung entnommenen Strommengen diesen
      anderen Unternehmen jeweils zugeordnet wer-
      den.

   Die Vorlage einer Selbsterklärung nach Satz 1 Num-
   mer 1 ist nicht erforderlich, wenn diese für das Ka-
   lenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt
   wird, dem Hauptzollamt bereits vorliegt.

      (2) Die Selbsterklärung ist gemäß Satz 2 und 3
   nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzuge-
   ben. Darin hat das andere Unternehmen des Pro-
   duzierenden Gewerbes oder der Land- und Forst-
   wirtschaft insbesondere seine wirtschaftlichen Tä-
   tigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschrei-

   ben. § 17b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf
   die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten
   wird verzichtet, wenn dem für das andere Unter-

   nehmen des Produzierenden Gewerbes oder der

   Land- und Forstwirtschaft zuständigen Hauptzoll-
   amt eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätig-
   keiten für den maßgebenden Zeitraum bereits vor-
   liegt. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im
   Sinn der Abgabenordnung.
      (3) Der Antragsteller hat sich die von einem an-
   deren Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
   oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwen-
   deten Nutzenergiemengen bestätigen zu lassen.
   Soweit die jeweils bezogene Nutzenergiemenge
   von einem anderen Unternehmen des Produzieren-
   den Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft
   vollständig selbst verwendet worden ist, reicht eine
   Bestätigung über die vollständige Verwendung der
   Nutzenergie ohne Angabe der Menge aus. Die voll-
   ständige oder anteilige Verwendung der Nutzener-
   gie durch ein anderes Unternehmen des Produzie-
   renden Gewerbes oder der Land- und Forstwirt-
   schaft muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar
   aus den bei dem Antragsteller vorhandenen Bele-
   gen ergeben. Der Antragsteller nimmt die Bestäti-
   gungen zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen.
      (4) Wer eine Bestätigung nach Absatz 3 aus-
   stellt, hat gemäß Satz 2 Aufzeichnungen zu führen,
   aus denen sich die insgesamt bezogenen, die
   selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen
   Nutzenergiemengen herleiten lassen. Die Aufzeich-
   nungen müssen so beschaffen sein, dass es einem
   sachverständigen Dritten innerhalb einer angemes-
   senen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prü-
   fen. § 17b Absatz 4 gilt entsprechend. Das andere
   Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren
   der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abga-
   benordnung.

      (5) Vom Antragsteller erzeugte Nutzenergie gilt

   nicht als durch ein anderes Unternehmen verwen-

   det, wenn

   1. dieses andere Unternehmen die Nutzenergie im
      Betrieb des Antragstellers verwendet,
   2. solche Nutzenergie üblicherweise nicht geson-
      dert abgerechnet wird und

   3. der Empfänger der unter Verwendung der Nutz-
      energie erbrachten Leistungen der Antragsteller
      ist.“

26. Nach § 17c werden folgende Zwischenüberschrift
    und folgender § 17d eingefügt:

   „Zu § 9c des Gesetzes

                          § 17d

                  Steuerentlastung für
        die Herstellung bestimmter Erzeugnisse

      (1) Die Steuerentlastung nach § 9c des Gesetzes
   ist bei dem für den Antragsteller zuständigen
   Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich
   vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu bean-
   tragen, der innerhalb eines Kalenderjahres entnom-
BGBl. 2011, Seite 1912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1912
  men worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmel-
  dung alle Angaben zu machen, die für die Bemes-
  sung der Steuerentlastung erforderlich sind, und
  die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die

  Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der An-

  trag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres,
  das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom
  entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt
  wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nach-
  dem der Strom entnommen worden ist, wird ab-
  weichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt,
  wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember
  des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr
  folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.
       (2) Dem Antrag sind beizufügen:
  1. eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkei-
     ten des Unternehmens im maßgebenden Zeit-
     raum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck,
     es sei denn, die Beschreibung liegt dem Haupt-
     zollamt bereits vor; die Beschreibung muss es
     dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unterneh-
     men einem Abschnitt oder einer Klasse der Klas-
     sifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen,
  2. bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebser-
     klärung, in der die Verwendung des Stroms zur
     Herstellung eines Industriegases genau be-
     schrieben ist,
  3. eine nachvollziehbare Berechnung, aus der her-
     vorgeht, dass die Kosten des für die Herstellung
     eines Industriegases entnommenen Stroms im
     Kalenderjahr 50 Prozent der Herstellungskosten
     für dieses Industriegas jeweils übersteigen.

  Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur
  beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegen-
  über der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden
  Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller
  hat die Änderungen kenntlich zu machen.
    (3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
  Nachweis zu führen, aus dem sich für das jeweilige
  Kalenderjahr ergeben müssen:
  1. die Art und die Menge des hergestellten Indus-
     triegases sowie die darauf entfallenden Herstel-
     lungskosten,
  2. die Menge des für die Herstellung des Industrie-
     gases entnommenen Stroms sowie die darauf
     entfallenden Stromkosten.
     (4) Eine Schätzung der jeweils für die Herstel-
  lung des Industriegases entnommenen Strommen-
  gen ist zulässig, soweit
  1. eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit un-
     vertretbarem Aufwand möglich wäre und
  2. die Schätzung nach allgemein anerkannten Re-
     geln der Technik erfolgt und für nicht sachver-
     ständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvoll-
     ziehbar ist.

     (5) Industriegase im Sinn des § 9c des Gesetzes

  sind Edelgase, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff,

  gasförmige anorganische Sauerstoffverbindungen

  der Nichtmetalle (ohne Schwefeldioxid) und flüs-
  sige Luft.
      (6) Die Kosten für die Herstellung eines Indus-
  triegases sind die Aufwendungen, die durch den

   Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme
   von Diensten für die Herstellung des Industriegases
   entstehen. Dazu gehören

   1. die Materialkosten und angemessene Teile der

      Materialgemeinkosten,

   2. die Fertigungskosten und angemessene Teile
      der Fertigungsgemeinkosten,
   3. die Sonderkosten der Fertigung sowie

   4. angemessene Teile des Werteverzehrs des Anla-
      gevermögens, soweit dieser durch die Fertigung
      veranlasst ist.“
27. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergü-
      tung der Steuer nach § 10 des Gesetzes ist bei
      dem für den Antragsteller zuständigen Haupt-
      zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
      druck für den Strom zu beantragen, der inner-
      halb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeit-
      raum) entnommen worden ist. Die Steuerentlas-
      tung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätes-
      tens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf
      das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom ent-
      nommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt
      wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,
      nachdem der Strom entnommen worden ist,
      wird abweichend von Satz 2 die Steuerentlas-
      tung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis
      zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird,
      das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer
      festgesetzt worden ist.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Hauptzoll-
          amt kann“ durch die Wörter „Bestimmt sich
          der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung
          des Unternehmens zum Produzierenden Ge-
          werbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann das
          Hauptzollamt“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Die Steuer wird nur dann nach Satz 1 erlas-
          sen, erstattet oder vergütet, wenn die Steuer
          nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Geset-
          zes bereits im ersten vorläufigen Abrech-
          nungszeitraum im Kalenderjahr den Unter-
          schiedsbetrag in der Rentenversicherung
          (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des
          Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „Kalenderjahr“ werden die
          Wörter „bis zum 31. Juli des folgenden Ka-
          lenderjahres“ eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Wird der zusammenfassende Antrag nicht

          oder nicht rechtzeitig abgegeben, fordert

          das Hauptzollamt die nach Absatz 2 erlasse-

          ne, erstattete oder vergütete Steuer zurück.“

   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) § 17b Absatz 3 bis 6 und § 17c gelten
      entsprechend.“
BGBl. 2011, Seite 1913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1913
28. Die Zwischenüberschrift vor § 19 und § 19 werden
    wie folgt gefasst:
   „Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

                          § 19
                 Ordnungswidrigkeiten
     Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1
   Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vor-
   sätzlich oder leichtfertig

   1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-
      dung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3
      Satz 2, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder ent-
      gegen § 17c Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
      dung mit § 18 Absatz 4, eine Aufzeichnung nicht,
      nicht richtig oder nicht vollständig führt,
   2. entgegen § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit
      § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, ent-
      gegen § 4 Absatz 5 Satz 2, entgegen § 11 Ab-
      satz 4 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 eine
      Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
      nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
      rechtzeitig erstattet,
   3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen
      § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht
      oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder

   4. entgegen § 17c Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-
      dung mit § 18 Absatz 4, eine Selbsterklärung
      nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.“

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) § 1b Absatz 1 Nummer 3 der Energiesteuer-
Durchführungsverordnung (Artikel 1 Nummer 3 der vor-
liegenden Änderungsverordnung) tritt vorbehaltlich der
hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung
durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom
1. Januar 2012 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmi-
gung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bun-
desministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt ge-
sondert bekannt zu geben.
    (3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe p und Nummer 26
tritt vorbehaltlich der zu Artikel 2 Nummer 3 des Geset-
zes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) erforderlichen
beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische
Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der Finan-
zen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu ge-
ben.
                                 Berlin, den 20. September 2011
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1890. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d301e7079ed4d85e….