Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 1b (weggefallen)
Stand: 01.01.2026
Für § 1b StromStV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1b StromStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Thüringen, 19.09.2023 – 2 K 535/20
- BFH, 17.01.2023 – VII R 54/20Verwendung von Biogas zur Erzeugung von StromZitiert von 6
- FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 – 1 K 1045/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2025 Ausfertigung
§ 1b aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 340)
BGBl. 2025 I Nr. 340
-
01.07.2019 Ausfertigung
§ 1b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
-
22.06.2019 Ausfertigung
§ 1b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856 iVm Bek)
BGBl. 2019 I S. 856
-
02.01.2018 Ausfertigung
§ 1b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84)
BGBl. 2018 I S. 84
-
24.07.2013 Ausfertigung
§ 1b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (BGBl. I 2763)
BGBl. 2013 I S. 2763
-
20.09.2011 Ausfertigung
§ 1b eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890)
BGBl. I S. 1890
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.