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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 84

BGBl. 2018 I S. 84 · 78.787 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 84 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 84
                                       Dritte Verordnung
         zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
                                                 Vom 2. Januar 2018

  Auf Grund

– des § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung, der durch
  Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
  (BGBl. I S. 1679) neu gefasst worden ist,
– des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und e,
  Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a
  und b, Nummer 6 Buchstabe a und c, Nummer 7
  Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 9
  Buchstabe a und d, Nummer 10 Buchstabe a und d,
  Nummer 11 Buchstabe a, b, d und g, Nummer 12,
  17, 18 und 21 des Energiesteuergesetzes, von denen

  § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c durch Artikel 1

  Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. De-

  zember 2012 (BGBl. I S. 2436) neu gefasst und
  Buchstabe e durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 27. August
  2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt, Nummer 4 Buch-
  stabe a durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b
  des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299)
  geändert, Nummer 5 durch Artikel 6 Nummer 38
  Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes
  vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) neu gefasst,
  Nummer 6 durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom 15. Juli 2009

  (BGBl. I S. 1870) geändert, Nummer 10 Buchstabe a
  und d durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Dop-
  pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 5. Dezember
  2012 (BGBl. I S. 2436) geändert, Nummer 11 Buch-

  stabe d durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d des

  Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436)

  geändert, Nummer 11 Buchstabe g durch Artikel 1
  Nummer 17 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des
  Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436)
  angefügt, Nummer 21 durch Artikel 1 Nummer 32
  Buchstabe i des Gesetzes vom 27. August 2017
  (BGBl. I S. 3299) neu gefasst worden sind, sowie
– des § 11 Satz 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a, Num-
  mer 5, 7, 8, 10, 13 Buchstabe a bis c, Nummer 14
  des Stromsteuergesetzes, von denen § 11 durch Ar-
  tikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2006
  (BGBl. I S. 1534) neu gefasst, Satz 1 Nummer 2, 3
  und 13 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a, b, d
  des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299)

  neu gefasst, Nummer 8 durch Artikel 3 Nummer 10
  Buchstabe c des Gesetzes vom 27. August 2017
  (BGBl. I S. 3299) geändert, Nummer 10 durch Arti-
  kel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 9. Dezember
  2010 (BGBl. I S. 1885) geändert und Nummer 14

  durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe e des Geset-

  zes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt
  worden sind,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

                  Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverord-
          nung
Artikel 2 Weitere Änderung der Energiesteuer-Durchführungs-
          verordnung
Artikel 3 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 4 Weitere Änderung der Stromsteuer-Durchführungs-
           verordnung
Artikel 5 Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Trans-
           parenzverordnung
Artikel 6 Weitere Änderung der Energiesteuer- und Strom-
           steuer-Transparenzverordnung
Artikel 7 Änderung der Tabaksteuerverordnung
Artikel 8 Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
           steuerverordnung
Artikel 9 Änderung der Kaffeesteuerverordnung
Artikel 10 Änderung der Alkoholsteuerverordnung
Artikel 11 Änderung der Luftverkehrsteuer-Durchführungsver-
           ordnung

Artikel 12 Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 13 Inkrafttreten

                         Artikel 1
                   Änderung der
      Energiesteuer-Durchführungsverordnung

  Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 8
       wird wie folgt gefasst:

       „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37

       Absatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des

       Gesetzes“.

    b) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 9
       wird wie folgt gefasst:

       „Zu den §§ 3 und 53a des Gesetzes“.
    c) Nach der Angabe zu § 11a werden folgende
       Zwischenüberschrift und folgende Angaben ein-
       gefügt:
       „Zu § 3b des Gesetzes

       § 11b Verfahren bei offenen Rückzahlungsan-
             forderungen

       § 11c Verfahren bei Unternehmen in Schwierig-
             keiten“.

    d) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu
       § 24 wird wie folgt gefasst:

       „Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des

       Gesetzes“.

    e) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu
       § 93 wird gestrichen.
    f) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

       „§ 94 (weggefallen)“.
    g) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu
       § 97 wird wie folgt gefasst:

       „Zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes“.
BGBl. 2018, Seite 85 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 85
  h) Die Angabe zu § 99a wird wie folgt gefasst:

     „§ 99a Steuerentlastung für die gekoppelte Er-
            zeugung von Kraft und Wärme“.

  i) Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu
     § 99d wird gestrichen.

  j) Die Angabe zu § 99d wird wie folgt gefasst:
     „§ 99d (weggefallen)“.

  k) Nach der Angabe zu § 110 werden folgende Zwi-
     schenüberschrift und folgende Angabe einge-
     fügt:

     „Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung

     § 110a Kleinbetragsregelung“.

2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

     „7. Lagerstätten für Energieerzeugnisse:
         Räume, Gefäße und Lagerplätze, in oder auf
         denen Energieerzeugnisse gelagert werden,
         sowie in den Fällen des § 7 Absatz 6 des
         Gesetzes die Fahrzeuge oder die Anhänger
         ohne Zulassung zum Straßenverkehr;“.
  b) In Nummer 14 werden die Wörter „die zuletzt
     durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Septem-
     ber 2011 (BGBl. I S. 1890)“ durch die Wörter „die
     zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Ja-
     nuar 2018 (BGBl. I S. 84)“ ersetzt.

3. Die Zwischenüberschrift nach § 8 wird wie folgt ge-
   fasst:
  „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37
  Absatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des
  Gesetzes“.

4. Die Zwischenüberschrift nach § 9 wird wie folgt ge-
   fasst:

  „Zu den §§ 3 und 53a des Gesetzes“.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
     strichen und Satz 1 wie folgt gefasst:

     „Als Anlage im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1

     Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie

     der §§ 53 und 53a des Gesetzes gilt ein Verbund

     aus technischen Komponenten, mit dem der

     Energiegehalt von Energieerzeugnissen in Ziel-

     energie umgewandelt wird.“

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

6. Nach § 11a werden folgende Zwischenüberschrift
   und die folgenden §§ 11b und 11c eingefügt:
  „Zu § 3b des Gesetzes

                         § 11b

                 Verfahren bei offenen
              Rückzahlungsanforderungen

    (1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 3b Ab-
  satz 1 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorge-

schriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuer-
befreiungen und Steuerermäßigungen nach § 3b
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für die ver-

wendeten Energieerzeugnisse die Steuer vorbehalt-
lich § 21 des Gesetzes nach dem gemäß § 2 des
Gesetzes jeweils zutreffenden Steuersatz. Besteht
die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung,
gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer.
Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für
die die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des
folgenden Monats eine Steuererklärung nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und
darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmel-
dung). Die Steuer für andere Energieerzeugnisse als

für Kohle und Erdgas, die in einem Monat entstan-
den ist, ist am zehnten Tag des zweiten auf die Ent-
stehung folgenden Monats fällig. Die Steuer für
Kohle und Erdgas ist am 25. Tag des Monats fällig,
der auf den Monat der Entstehung der Steuer folgt.
Wird die Mitteilung nach Satz 1 nicht oder nicht
rechtzeitig abgegeben, ist die Steueranmeldung
unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort
fällig.
   (2) Für die nachweislich nach Absatz 1 versteu-
erten Energieerzeugnisse kann auf Antrag eine
Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend
den in den §§ 3, 3a und 28 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuerbefrei-
ungen und Steuerermäßigungen gewährt werden,
wenn der Antragsteller nachweist, dass er der
Rückzahlungsanforderung zwischenzeitlich nach-
gekommen ist. Die Steuerentlastung nach Satz 1
ist bei dem für den Antragsteller zuständigen
Hauptzollamt für alle Energieerzeugnisse zu bean-
tragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle
Angaben zu machen, die für die Bemessung der
Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuer-
entlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der
Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des
Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die

Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim
Hauptzollamt gestellt wird.

   (3) Die Versicherung nach § 3b Absatz 1 Satz 3
des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben. Steuerentlastungen nach

§ 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen nur ge-

währt werden, wenn die Versicherung dem zustän-

digen Hauptzollamt vorliegt. Die Versicherung ist

vom Antragsteller für den ersten Entlastungsab-

schnitt jedes Kalenderjahres vorzulegen. Weiteren

Anträgen auf Steuerentlastung muss die Versiche-
rung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen
gegenüber der dem zuständigen Hauptzollamt be-
reits vorliegenden Versicherung ergeben haben. Für
Änderungsanträge gelten die Sätze 1 bis 4 sinnge-
mäß. Steuerentlastungen nach § 3b Absatz 1 Satz 1
des Gesetzes dürfen nicht ausgezahlt werden,
solange eine offene Rückzahlungsanforderung be-

steht.

  (4) Zur Umsetzung von § 3b Absatz 1 des
Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer
Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenord-
nung versehen werden.
BGBl. 2018, Seite 86 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 86
                            § 11c
                      Verfahren bei
              Unternehmen in Schwierigkeiten

        (1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 3b Ab-
     satz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vor-
     geschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbe-
     freiungen und Steuerermäßigungen nach § 3b Ab-
     satz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für die im ent-
     sprechenden Zeitraum verwendeten Energieer-
     zeugnisse die Steuer vorbehaltlich § 21 des Ge-
     setzes nach dem gemäß § 2 des Gesetzes jeweils
     zutreffenden Steuersatz. Besteht die Steuerbe-
     günstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2

     nur für den ermäßigten Teil der Steuer. § 11b Ab-
     satz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Sofern der
     Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht
     überschritten hat, kann auf Antrag eine Steuer-
     entlastung entsprechend § 11b Absatz 2 gewährt
     werden.
        (2) Die Versicherung nach § 3b Absatz 2 Satz 3

     des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem

     Vordruck abzugeben. § 11b Absatz 3 Satz 2 bis 5
     gilt entsprechend. Steuerentlastungen nach § 3b
     Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen grundsätzlich
     nur festgesetzt werden, sofern sich das Unterneh-
     men weder im Entlastungsabschnitt noch im Zeit-
     punkt der Antragstellung in Schwierigkeiten befand.
     Hat sich das Unternehmen im Entlastungsabschnitt
     in Schwierigkeiten befunden, kann gleichwohl eine
     Festsetzung erfolgen, wenn sich das Unternehmen
     im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in
     Schwierigkeiten befindet und der Zeitraum der
     Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten
     hat. Befindet sich das Unternehmen im Zeitpunkt
     der Antragstellung noch in Schwierigkeiten und ist
     der Zeitraum von zwölf Monaten noch nicht über-
     schritten, hat die Festsetzung unter der Bedingung

     zu erfolgen, dass das Unternehmen nachweist,
     dass die Schwierigkeiten überwunden worden sind
     und der Zeitraum der Schwierigkeiten insgesamt
     zwölf Monate nicht überschritten hat.
       (3) Zur Umsetzung von § 3b Absatz 2 des Ge-
     setzes können Verwaltungsakte mit einer Neben-
     bestimmung nach § 120 der Abgabenordnung ver-
     sehen werden.“

7. § 16 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Wer Energieerzeugnisse nach § 7 Absatz 2
       Satz 1 des Gesetzes unter Steueraussetzung
       lagern oder Energieerzeugnisse nach § 7 Ab-
       satz 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung
       abgeben will, hat die jeweilige Erlaubnis nach
       amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zu-
       ständigen Hauptzollamt zu beantragen.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Beabsichtigt der Inhaber eines Lagers
       weitere Lager zu betreiben, so hat er in entspre-
       chender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine

       Erweiterung der Erlaubnis zu beantragen. In den

       Fällen, in denen bereits eine Erlaubnis nach § 7
       Absatz 2 des Gesetzes erteilt wurde und die Er-
       laubnis auf Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des
       Gesetzes erweitert werden soll, hat er abwei-

      chend von Satz 1 eine formlose Erklärung ent-
      sprechenden Inhalts an das Hauptzollamt abzu-
      geben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
      und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Siche-
      rung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
      aufsicht erforderlich ist.“

 8. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Für Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Ge-
   setzes ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Absatz 2 gilt
   mit der Maßgabe, dass lediglich die Zapfstellen zur
   Entnahme von Energieerzeugnissen mit geeichten
   Messeinrichtungen versehen sein müssen.“

 9. § 18 Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Abweichend von Satz 1 erhalten keine Verbrauch-
   steuernummer:
   1. der Inhaber eines Lagers, dem bereits eine
      Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Her-
      stellungsbetriebs erteilt wurde (§ 14 Absatz 1a),

   2. die Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Geset-

      zes und

   3. der Inhaber eines Lagers, dem lediglich eine Er-
      laubnis nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes erteilt
      wurde.“
10. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Der Inhaber eines Lagers hat für seine Lager-
      stätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes anstelle
      eines Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen
      zu führen.“

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf
      Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes.“

   c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf
      Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes.“
11. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Messgeräte“ die Wörter „oder als notwendige Pro-
    ben zur Qualitätssicherung“ angefügt.
12. § 23a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 23a

                     Steueranmeldung

      Die Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4,
   § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1,
   § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3, § 22 Absatz 2 Satz 3
   und § 23 Absatz 6 des Gesetzes sind nach amtlich
   vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.“
13. Die Zwischenüberschrift nach § 24 wird wie folgt
    gefasst:
   „Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des
   Gesetzes“.
14. § 25 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das Wort

      „Absatz“ ersetzt.

   b) Vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 5“
      durch die Wörter „§ 23 Absatz 5, § 24 Absatz 5,
      § 30 Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 87 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 87
15. § 37a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 37a
              Unregelmäßigkeiten während
         der Beförderung unter Steueraussetzung

      (1) Sind Energieerzeugnisse während der Be-
   förderung unter Steueraussetzung infolge unvor-
   hersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt voll-
   ständig zerstört oder unwiederbringlich verloren
   gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzoll-
   amt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete
   Unterlagen nachzuweisen.
     (2) Bei wiederholt auftretenden Fehlmengen
   kann das Hauptzollamt auf Antrag eines Steuer-
   schuldners gemäß § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 des
   Gesetzes auf die sofortige Abgabe der Steueran-
   meldung verzichten, sofern

   1. der Steuerschuldner auch für Beförderungen im
      Steuergebiet Sicherheit für die Beförderung von
      Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in
      ausreichender Höhe geleistet hat,
   2. das Steueraussetzungsverfahren in der Vergan-
      genheit wiederholt für einen Teil der Beförderung
      nicht ordnungsgemäß beendet wurde, jedoch
      grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine Steu-
      erstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach
      den §§ 370, 378 der Abgabenordnung vorliegen,
      oder
   3. das Steueraussetzungsverfahren in der Vergan-
      genheit wiederholt für einen Teil der Beförderung
      nicht ordnungsgemäß beendet wurde und dem
      Steuerschuldner die Glaubhaftmachung von
      zum Beispiel Messfehlern oder Transportdiffe-
      renzen nicht möglich ist.
   Für die Fristen zur Abgabe der Steueranmeldung
   und für die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3
   bis 6 des Gesetzes entsprechend.

      (3) Einem Antrag auf Verzicht auf die sofortige
   Abgabe der Steueranmeldung kann nur stattgege-
   ben werden, wenn der Antragsteller erklärt, dass er
   für alle im Antrag genannten Beförderungsvorgänge
   auf die Möglichkeit verzichtet nachzuweisen, dass
   eine Fehlmenge nicht auf eine Unregelmäßigkeit
   zurückzuführen ist. Die Steueranmeldung nach
   den Sätzen 1 und 2 hat unabhängig von der monat-
   lichen Steueranmeldung zu erfolgen.“

16. § 49a Satz 2 wird aufgehoben.

17. § 52 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   Die Angabe „§ 27 Abs. 2 Nr. 1“ wird durch die
   Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
   Nummer 1“ ersetzt.

18. § 59 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „zur
      Aufrechterhaltung des Betriebes“ gestrichen.
   b) In Nummer 6 werden die Wörter „gilt die Energie
      aus Energieerzeugnissen in dem Umfang als
      zum Verbrauch im Betrieb abgegeben, in dem
      dort Energie zur Aufrechterhaltung des Betriebes
      verbraucht wird“ durch die Wörter „gilt die Ener-

      gie aus Energieerzeugnissen als zum Verbrauch
      im Betrieb abgegeben“ ersetzt.

19. § 79 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufzeichnun-
      gen“ die Wörter „nach amtlich vorgeschriebe-
      nem Vordruck“ eingefügt.

   b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze
      ersetzt:
      „Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnun-
      gen zu den Aufzeichnungen treffen und weitere
      Aufzeichnungen vorschreiben, wenn sie zur
      Sicherung des Steueraufkommens oder für die
      Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das
      Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen
      nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck be-
      triebliche Aufzeichnungen oder einfachere Auf-
      zeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange
      dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Auf-
      zeichnungen müssen so beschaffen sein, dass
      es einem sachverständigen Dritten innerhalb
      einer angemessenen Frist möglich ist, die
      Grundlagen für die Besteuerung festzustellen.
      Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt
      auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeich-
      nungen oder die belegmäßigen Nachweise vor-
      zulegen.“
20. § 87 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „, ausgenom-
          men in den Fällen des § 46 Absatz 2 Num-
          mer 2 des Gesetzes,“ gestrichen.
      bb) Satz 4 wird aufgehoben.

   b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
         „(3) Im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 des
      Gesetzes hat der Antragsteller dem Antrag die
      dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleit-
      dokuments mit ordnungsgemäßer Empfangsbe-
      stätigung des Empfängers sowie eine amtliche
      Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber,
      dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsge-
      mäß steuerlich erfasst worden sind, beizufügen.

         (4) In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 2 bis 4 des Gesetzes hat der Antrag-
      steller das Verbringen oder die Ausfuhr durch
      eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzu-
      weisen.“

21. § 88 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

22. § 89 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

23. § 90 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 47 Abs. 1 Nr. 3
      und 4 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 47 Ab-
      satz 1 Nummer 3 des Gesetzes“ ersetzt.
   b) Satz 4 wird aufgehoben.
24. § 91 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

25. § 91a Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
26. § 92 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

27. § 93 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
BGBl. 2018, Seite 88 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 88
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
        fügt:

          „(1a) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem
       Antrag eine Betriebserklärung beizufügen, in
       der die Verwendung der Energieerzeugnisse ge-
       nau beschrieben ist. Weiteren Anträgen muss
       eine Betriebserklärung nur beigefügt werden,
       wenn sich Änderungen gegenüber der dem
       Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebser-
       klärung ergeben haben. In diesem Fall hat der
       Antragsteller die Änderungen besonders kennt-
       lich zu machen.“

     c) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 49
        Absatz 2a“ durch die Angabe „§ 49 Absatz 3“
        ersetzt.
28. Die Zwischenüberschrift vor § 94 wird gestrichen.

29. § 94 wird aufgehoben.

30. § 95 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
     b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen
       Mengen sind die nach § 51 des Gesetzes ver-
       wendeten Mengen an Energieerzeugnissen zu
       messen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf
       Antrag weitere Ermittlungsmethoden zulassen,
       wenn die steuerlichen Belange nicht beeinträch-
       tigt werden.“
31. § 96 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

32. § 97 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
33. Die Zwischenüberschrift vor § 98 wird wie folgt
    gefasst:

     „Zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes“.
34. Dem § 98 wird folgender Absatz 3 angefügt:

         „(3) Wird aus Energieerzeugnissen erzeugte

     mechanische oder thermische Energie von einer

     anderen Person als dem Verwender der Energieer-

     zeugnisse zur Stromerzeugung oder zur gekoppel-

     ten Erzeugung von Kraft und Wärme genutzt, ist

     dem Antrag nach § 99 oder § 99a zusätzlich für
     jede die mechanische oder die thermische Energie
     verwendende andere Person eine Selbsterklärung
     dieser anderen Person beizufügen. Die Selbsterklä-
     rung gemäß Satz 1 ist nach amtlich vorgeschriebe-
     nem Vordruck abzugeben und gilt als Steuererklä-
     rung im Sinne der Abgabenordnung. In der Selbst-
     erklärung hat die andere Person im Sinne von Satz 1
     Angaben über die vollständige oder anteilige Nut-
     zung der mechanischen oder thermischen Energie
     zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeu-
     gung von Kraft und Wärme zu machen. Wer eine
     Selbsterklärung abgibt, hat Aufzeichnungen zu
     führen, aus denen sich die Verwendung der mecha-
     nischen oder thermischen Energie eindeutig her-
     leiten lässt. Die Aufzeichnungen müssen so be-
     schaffen sein, dass es einem sachverständigen
     Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich
     ist, die Aufzeichnungen zu prüfen.“

35. § 99 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

36. § 99a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 99a
                Steuerentlastung für die
       gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

      (1) Die Steuerentlastung nach § 53a des Geset-
   zes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antrag-
   steller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmel-
   dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
   alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die inner-
   halb eines Entlastungsabschnitts verwendet wor-
   den sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
   alle für die Bemessung der Steuerentlastung erfor-
   derlichen Angaben zu machen und die Steuerent-
   lastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
   Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der
   Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des
   Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die
   Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim
   zuständigen Hauptzollamt gestellt wird.

      (2) Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53a
   Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a
   Absatz 2 des Gesetzes, im Fall des § 53a Absatz 4
   des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 5 des
   Gesetzes sowie im Fall des § 53a Absatz 6 des
   Gesetzes das Kalenderjahr. Hiervon abweichend
   können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das
   Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als
   Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlas-
   tungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten
   Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindes-
   tens 10 000 Euro beträgt. Wird als Entlastungsab-
   schnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der
   Jahresnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen.
   Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt
   gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsab-
   schnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzu-
   weisen.
     (3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53a
   Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a

   Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Hier-

   von abweichend können Antragsteller das Kalen-

   derhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den

   Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,

   sofern

   1. sich der maßgebliche Zeitraum für die Zuord-
      nung eines Unternehmens zum Produzierenden
      Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft
      nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-
      Durchführungsverordnung bestimmt und
   2. der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten
      gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalender-
      jahres mindestens 10 000 Euro beträgt.

   Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr
   zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad nach-
   zuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungs-
   abschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlas-
   tungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad
   nachzuweisen.
     (4) Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede
   Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:

   1. der Name und die Anschrift des Betreibers sowie
      Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,
BGBl. 2018, Seite 89 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 89
   2. der Standort,
   3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,

   4. Angaben zur elektrischen Nennleistung,

   5. eine technische Beschreibung mit der Angabe
      des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,
   6. eine Beschreibung der installierten und betriebs-
      fähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenut-
      zung,

   7. eine Darstellung der Mengenermittlung der ein-
      gesetzten Energieerzeugnisse,
   8. Angaben zur Nutzungsgradberechnung der An-
      lage und

   9. Angaben zur Verwendung der bezogenen Ener-
      gieerzeugnisse.

   Im Fall des § 53a Absatz 6 des Gesetzes sind

   zusätzlich bei erstmaliger Antragstellung für jede

   Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:

   1. ein Nachweis der Hocheffizienz nach § 99b und
   2. Angaben zur Absetzung für Abnutzung der
      Hauptbestandteile nach § 7 des Einkommen-
      steuergesetzes.

   Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und
   Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung
   des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
   erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1
   Satz 3 Nummer 3 sind die nach den Sätzen 1 und 2
   erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehö-
   rende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit
   vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der
   nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse
   dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag
   auf eine Steuerentlastung mitzuteilen.

      (5) Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53a
   Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a
   Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller dem

   Antrag eine Beschreibung der wirtschaftlichen

   Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum nach

   amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen,

   es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzoll-

   amt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor. Die

   Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermög-

   lichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch

   ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

   oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des
   § 53a Absatz 3 des Gesetzes verwendet worden
   sind.

      (6) Eine Entlastung wird nur für diejenigen Ener-
   gieerzeugnisse gewährt, die innerhalb des KWK-
   Prozesses verwendet worden sind. Für Energie-
   erzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2 des
   Gesetzes genannten technischen Einrichtungen
   verwendet worden sind, wird keine Steuerentlas-
   tung gewährt.“
37. § 99b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Als Nachweis für die Hocheffizienz werden
   anerkannt:
   1. vorbehaltlich Satz 2 ein Gutachten, das von
      einem unabhängigen Sachverständigen nach

      den allgemein anerkannten Regeln der Technik
      erstellt wurde,

   2. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung
      bis 50 Kilowatt:
      eine Kopie der Eingangsbestätigung des Bundes-

      amtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über
      die Anzeige nach Nummer 2 Buchstabe a oder
      Buchstabe b der Allgemeinverfügung vom 14. Ja-
      nuar 2016 zur Erteilung der Zulassung für kleine
      KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis
      50 Kilowatt (BAnz AT 02.02.2016 B3) oder

   3. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung
      von mehr als 50 Kilowatt bis 2 Megawatt:
      eine Kopie des jeweiligen Zulassungsbeschei-
      des des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-
      fuhrkontrolle.

   Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
   der Technik wird vermutet, wenn das Sachverstän-

   digengutachten auf der Grundlage und nach den

   Rechenmethoden der Richtlinie 2012/27/EU des

   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Ände-
   rung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU
   und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und
   2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1;
   L 113 vom 25.4.2013, S. 24), die durch die Richt-
   linie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28)
   geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
   sung erstellt worden ist. Der Antragsteller kann den
   Nachweis der Hocheffizienz entsprechend den Vor-
   gaben des Anhangs II der Richtlinie 2012/27/EU
   insbesondere durch die Vorlage von Hersteller-
   nachweisen führen, wenn die Angaben von einem
   sachverständigen Dritten in angemessener Zeit
   nachvollzogen werden können und die steuerlichen
   Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.“

38. § 99c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die

      Hauptbestandteile einer Anlage entsprechend

      § 53a Absatz 7 des Gesetzes wird regelmäßig

      unter Einbeziehung der Erfahrungswerte der

      steuerlichen Betriebsprüfung nach den §§ 193 ff.

      der Abgabenordnung beim Vollzug des § 7 des

      Einkommensteuergesetzes in der Form von An-

      schreibungstabellen für bestimmte Anlagegüter

      (AfA-Tabellen) bestimmt.“

   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Kosten für eine Neuerrichtung der Anlage
      im Sinne des § 53a Absatz 7 Satz 3 des Geset-
      zes werden anhand der Marktpreise errechnet,
      die zum Zeitpunkt der Erneuerung der Hauptbe-
      standteile der gesamten Anlage üblich sind.“

39. Die Zwischenüberschrift vor § 99d wird gestrichen.
40. § 99d wird aufgehoben.

41. § 100 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

42. § 101 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
43. § 102 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

44. § 105a Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.

45. § 109 Absatz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2018, Seite 90 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 90
46. Nach § 110 werden eine neue Zwischenüberschrift
    und folgender § 110a eingefügt:
     „Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung

                            § 110a

                    Kleinbetragsregelung

       (1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer
     oder Steuerentlastung wird vom zuständigen
     Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geän-
     dert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der
     angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder
     Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.

        (2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte
     Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn
     die entsprechende Regelung programmtechnisch
     umgesetzt worden ist.“
47. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 79 Ab-
        satz 2 Satz 1“ die Wörter „oder Satz 3“ gestrichen.

     b) In Nummer 16 wird nach dem Wort „zurückgibt“
        das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

     c) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a
        eingefügt:
        „16a. entgegen § 79 Absatz 2 Satz 5 eine Auf-
              zeichnung oder einen Nachweis nicht oder
              nicht rechtzeitig vorlegt oder“.
48. In der Anlage 1 wird die Nummer 5 Spalte 2 Buch-
    stabe a wie folgt gefasst:
     „a) gasförmige Energieerzeugnisse nach § 28 Ab-
         satz 1 des Gesetzes“.
49. Die Anlage 1a (zu § 94 Absatz 3) wird aufgehoben.

                         Artikel 2
                Weitere Änderung der
       Energiesteuer-Durchführungsverordnung
   Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 91a folgende Zwischenüberschrift und folgende
   Angabe eingefügt:
     „Zu § 47a des Gesetzes

     § 91b Steuerentlastung für den Eigenverbrauch“.

2. Nach § 91a werden folgende Zwischenüberschrift
   und folgender § 91b eingefügt:

     „Zu § 47a des Gesetzes

                            § 91b

          Steuerentlastung für den Eigenverbrauch

       (1) Die Steuerentlastung nach § 47a des Geset-
     zes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen
     Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vor-
     geschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse
     zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsab-
     schnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller
     hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der
     Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen
     und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steu-

   eranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur ge-
   währt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. De-
   zember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt,
   in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden
   sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

      (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An-
   tragstellers ein Zeitraum von einem Kalenderviertel-
   jahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalender-
   jahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen
   Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungs-
   abschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuer-
   entlastung unverzüglich gewähren.

      (3) Dem erstmaligen Antrag ist eine Betriebserklä-
   rung beizufügen, in der die Verwendung der Energie-
   erzeugnisse genau beschrieben ist, es sei denn, die
   Betriebserklärung liegt dem Hauptzollamt bereits
   vor. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und
   Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des
   Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-
   derlich ist.

      (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
   Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlas-
   tungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft
   und der genaue Verwendungszweck der Energie-
   erzeugnisse ergeben müssen.“

                        Artikel 3
                  Änderung der
      Stromsteuer-Durchführungsverordnung
  Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 1b wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 1c Elektromobilität“.
    b) Nach der Angabe zu § 1c werden folgende Zwi-
       schenüberschrift und folgende Angaben einge-
       fügt:

       „Zu § 2a des Gesetzes

       § 1d Verfahren bei offenen Rückzahlungsanfor-
            derungen
       § 1e Verfahren bei Unternehmen in Schwierig-
            keiten“.

    c) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende Zwi-
       schenüberschrift und folgende Angabe eingefügt:

       „Zu § 5 des Gesetzes

       § 4a Antrag auf Zulassung eines stationären
            Batteriespeichers“.

    d) Die Angaben zu den §§ 3 und 9 werden wie folgt
       gefasst:

       „§ 3 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
       § 9 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis“.
    e) Nach der Angabe zu § 19 werden folgende Zwi-
       schenüberschrift und folgende Angabe einge-
       fügt:

       „Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
       § 19a Kleinbetragsregelung“.
BGBl. 2018, Seite 91 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 91
2. § 1a wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

        „(1a) Wer ausschließlich nach § 3 des Geset-
     zes zu versteuernden Strom bezieht und diesen
     ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage
     leistet, gilt vorbehaltlich Satz 2 nicht als Versor-
     ger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des
     § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Satz 1 gilt nur
     dann, wenn ausschließlich von einem im Steuer-
     gebiet ansässigen Versorger bezogener Strom
     geleistet wird. Für diejenigen, an die der Strom
     innerhalb der Kundenanlage geleistet wird, be-
     steht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerent-
     lastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des
     Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a gel-
     tend zu machen.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. zur Nutzung für die Elektromobilität
             oder“.

     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Personen nach den Nummern 1 und 3 ha-
         ben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuer-
         entlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10
         des Gesetzes sowie nach den §§ 12a
         und 14a geltend zu machen.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von
         § 5 Absatz 1“ durch die Wörter „im Sinne
         von § 5 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Dritte haben weiterhin die Möglichkeit, ei-
         nen Steuerentlastungsanspruch nach den

         §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den

         §§ 12a und 14a geltend zu machen.“

  d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Versorger gelten als Letztverbraucher im
     Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes,
     soweit sie
     1. Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, ih-
        nen dieser Strom als Letztverbraucher von

        einem im Steuergebiet ansässigen Versorger

        geleistet wird und die entsprechende Strom-
        menge getrennt nach dem Steuertarif des § 3
        des Gesetzes und den jeweiligen Steuerbe-
        günstigungen des § 9 des Gesetzes durch
        den letztgenannten Versorger ermittelt wird
        oder

     2. in den Fällen nach Absatz 1a innerhalb einer
        Kundenanlage geleisteten Strom beziehen.“
  e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „und dieser
         Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des
         Gesetzes von der Steuer befreit ist“ gestri-
         chen.

     bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 4
         oder Nr. 5“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1
         Nummer 4 oder Nummer 5“ ersetzt.

  f) Folgende Absätze 6 bis 9 werden angefügt:

       „(6) Wer
     1. Strom innerhalb einer Kundenanlage in An-
        lagen mit einer elektrischen Nennleistung
        von bis zu 2 Megawatt erzeugt,

     2. diesen Strom an Letztverbraucher aus-
        schließlich innerhalb dieser Kundenanlage
        leistet und
     3. darüber hinaus ausschließlich nach § 3 des
        Gesetzes zu versteuernden Strom aus-
        schließlich von einem im Steuergebiet an-
        sässigen Versorger bezieht und diesen aus-
        schließlich innerhalb dieser Kundenanlage
        leistet,

     gilt nur für den erzeugten und dann geleisteten
     Strom als Versorger. Für den bezogenen Strom
     gilt er als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Ab-
     satz 1 Satz 1 des Gesetzes. Wird der bezogene
     Strom innerhalb dieser Kundenanlage geleistet,
     so gelten die Absätze 1a und 4 Nummer 2 ent-
     sprechend.

        (7) Für Strom, der in Anlagen mit einer elektri-
     schen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt
     aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie
     erzeugt wird, gilt Absatz 6 mit der Maßgabe
     entsprechend, dass derjenige, der den Strom er-
     zeugt, auch für den erzeugten und zum Selbst-
     verbrauch entnommenen Strom als Versorger
     gilt.
       (8) Das zuständige Hauptzollamt kann auf
     Antrag Ausnahmen von der Anwendung der
     Absätze 1a, 6 und 7 zulassen, soweit Steuer-
     belange dadurch nicht gefährdet erscheinen.

       (9) Als Kundenanlage im Sinne dieser Vor-

     schrift gilt die Kundenanlage nach § 3 Num-

     mer 24a und 24b des Energiewirtschafts-
     gesetzes; in Zweifelsfällen wird zunächst ver-
     mutet, dass eine Kundenanlage vorliegt.“

3. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt:
                          „§ 1c
                    Elektromobilität

     (1) Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist

  die Nutzung von

  1. Batterieelektrofahrzeugen sowie
  2. von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen
     (Plug-In-Hybride).

  Ein Batterieelektrofahrzeug nach Nummer 1 ist ein
  Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 des Straßenver-
  kehrsgesetzes mit einem elektrischen Antrieb, des-
  sen elektrischer Energiespeicher von außerhalb des
  Fahrzeuges wieder aufladbar ist. Ein von außen
  aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach Nummer 2
  ist ein Kraftfahrzeug mit mehreren Antrieben, von
  denen mindestens einer elektrisch ist und dessen
  elektrischer Energiespeicher auch von außerhalb
  des Fahrzeuges aufladbar ist.
BGBl. 2018, Seite 92 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 92
        (2) Keine Elektromobilität im Sinne des Gesetzes
     ist die Nutzung
     1. elektrisch betriebener Fahrzeuge, die nicht für
        den Straßenverkehr zugelassen sind und die
        ausschließlich auf einem Betriebsgelände einge-
        setzt werden, sowie

     2. elektrisch betriebener Fahrräder, die ausschließ-
        lich auf einem Betriebsgelände eingesetzt wer-
        den.“

4. Nach § 1c werden folgende Zwischenüberschrift
   und die folgenden §§ 1d und 1e eingefügt:
     „Zu § 2a des Gesetzes

                             § 1d
                       Verfahren bei
            offenen Rückzahlungsanforderungen
        (1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Ab-
     satz 1 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorge-
     schriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbe-
     freiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Ab-
     satz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den ent-
     nommenen elektrischen Strom die Steuer nach
     dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. Besteht die
     Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt
     Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Der
     Steuerschuldner hat für elektrischen Strom, für den
     die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des fol-
     genden Monats eine Steuererklärung nach amtlich
     vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin
     die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
     Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist
     am 25. Tag des Monats fällig, der auf den Monat
     der Entstehung der Steuer folgt. Wird die Mitteilung
     nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben,
     ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben
     und die Steuer sofort fällig.

        (2) Für den nachweislich nach Absatz 1 versteu-
     erten elektrischen Strom kann auf Antrag eine Steu-
     erentlastung bis auf den Betrag entsprechend den
     in § 2a Absatz 1 und 3 des Gesetzes genannten
     Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen ge-
     währt werden, wenn der Antragsteller nachweist,
     dass er der Rückzahlungsanforderung zwischen-
     zeitlich nachgekommen ist. Die Steuerentlastung
     nach Satz 1 ist bei dem für den Antragsteller zu-
     ständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der Antrag-
     steller hat in der Anmeldung alle Angaben zu ma-
     chen, die für die Bemessung der Steuerentlastung
     erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst
     zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlas-
     tung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens
     bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Ka-
     lenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wor-
     den ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

        (3) Die Versicherung nach § 2a Absatz 1 Satz 3

     des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem

     Vordruck abzugeben. Steuerentlastungen nach

     § 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steu-
     erentlastung nach § 14a dürfen nur gewährt wer-
     den, wenn die Versicherung dem zuständigen

     Hauptzollamt vorliegt. Die Versicherung ist vom
     Antragsteller für den ersten Entlastungsabschnitt
     jedes Kalenderjahres vorzulegen. Weiteren Anträ-

  gen auf Steuerentlastung muss die Versicherung
  nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen ge-
  genüber der dem zuständigen Hauptzollamt bereits
  vorliegenden Versicherung ergeben haben. Für
  Änderungsanträge gelten die Sätze 1 bis 4 sinn-
  gemäß. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1
  Satz 1 des Gesetzes dürfen nicht ausgezahlt wer-
  den, solange eine offene Rückzahlungsanforderung
  besteht.

    (4) Zur Umsetzung von § 2a Absatz 1 des Ge-
  setzes können Verwaltungsakte mit einer Neben-
  bestimmung nach § 120 der Abgabenordnung ver-
  sehen werden.

                          § 1e
                    Verfahren bei
            Unternehmen in Schwierigkeiten
     (1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Ab-
  satz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vor-
  geschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuer-
  befreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a
  Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den ent-
  nommenen elektrischen Strom die Steuer nach
  dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. Besteht die
  Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt
  Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. § 1d
  Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Sofern der
  Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht
  überschritten hat, kann auf Antrag eine Steuerent-
  lastung entsprechend § 1d Absatz 2 gewährt wer-
  den.

     (2) Die Versicherung nach § 2a Absatz 2 Satz 3
  des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem
  Vordruck abzugeben. § 1d Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt
  entsprechend. Steuerentlastungen nach § 2a Ab-
  satz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerent-
  lastung nach § 14a dürfen grundsätzlich nur fest-
  gesetzt werden, sofern sich das Unternehmen we-
  der im Entlastungsabschnitt noch im Zeitpunkt der
  Antragstellung in Schwierigkeiten befand. Hat sich
  das Unternehmen im Entlastungsabschnitt in
  Schwierigkeiten befunden, kann gleichwohl eine
  Festsetzung erfolgen, wenn sich das Unternehmen
  im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in
  Schwierigkeiten befindet und der Zeitraum der
  Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten
  hat. Befindet sich das Unternehmen im Zeitpunkt
  der Antragstellung noch in Schwierigkeiten und ist
  der Zeitraum von zwölf Monaten noch nicht über-
  schritten, hat die Festsetzung unter der Bedingung
  zu erfolgen, dass das Unternehmen nachweist,
  dass die Schwierigkeiten überwunden worden sind
  und der Zeitraum der Schwierigkeiten insgesamt
  zwölf Monate nicht überschritten hat.

    (3) Zur Umsetzung des § 2a Absatz 2 des Ge-

  setzes können Verwaltungsakte mit einer Neben-

  bestimmung nach § 120 der Abgabenordnung ver-

  sehen werden.“

5. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes
     ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich nach
BGBl. 2018, Seite 93 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 93
     amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zu-
     ständigen Hauptzollamt zu beantragen.“
  b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 9
     Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 9
     Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
        „(3) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 hat
     der Antragsteller anstelle der Beantragung einer
     Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 vor Aufnahme
     der Tätigkeit diese schriftlich nach amtlich vor-
     geschriebenem Vordruck beim zuständigen
     Hauptzollamt anzuzeigen.“

  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
6. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 3

          Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis“.
  b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
     folgt gefasst:

        „(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die
     Erlaubnis schriftlich und stellt Versorgern einen
     Erlaubnisschein als Nachweis über die erteilte
     Erlaubnis aus.“

  c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 7
     angefügt:
        „(2) In den Fällen des § 2 Absatz 3 gilt die
     Erlaubnis abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit
     Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige über die
     Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen
     Hauptzollamt als erteilt. Ein Erlaubnisschein wird
     nicht ausgestellt.
        (3) Die Erlaubnis erlischt durch

     1. Widerruf,
     2. Fristablauf,

     3. Verzicht,

     4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenz-
        verfahrens mangels Masse,
     5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte
        nach Ablauf von drei Monaten nach der Über-
        gabe,
     6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf
        von drei Monaten nach dem Ableben,
     7. die Auflösung der juristischen Person oder
        Personenvereinigung ohne Rechtspersönlich-

        keit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

     8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
        das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach
        Ablauf von drei Monaten nach dem maßge-
        benden Ereignis,
     9. die Änderung der Firma oder des Inhabers bei
        einer Personengesellschaft oder Personen-
        vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die
        Verlegung der Niederlassung an einen ande-
        ren Ort nach Ablauf von drei Monaten nach
        dem maßgebenden Ereignis,
     soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des
     Erlöschens nichts anderes bestimmen.

    (4) Teilen in den Fällen des Absatzes 3 Num-
mer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstre-
cker, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfle-
ger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter
dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlö-
schen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Be-
trieb bis zum endgültigen Übergang auf einen
anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des
Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis
für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvoll-
strecker, den Nachlassverwalter, den Nachlass-
pfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-
verwalter entgegen Absatz 3 bis spätestens
zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt
festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein
Widerruf nach Absatz 3 Nummer 1 bleibt hiervon
unberührt.

  (5) Beantragen in den in Absatz 3 Nummer 5, 6
und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen
der Erlaubnis

1. der neue Versorger, Eigenerzeuger oder er-
   laubnispflichtige Letztverbraucher,

2. die Erben,

3. die Inhaber des neuen Unternehmens oder

4. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die
   Änderungen eingetreten sind,
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des
Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen
Absatz 3 bis zur Bestandskraft der Entscheidung
über den Antrag fort. Absatz 3 Nummer 1 bleibt
hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis be-
antragt, kann, soweit sich keine Änderungen er-
geben haben, auf die Angaben und Unterlagen
der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen wer-
den, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits
vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen
Hauptzollamtes kann bei Antragstellung auf

die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen
Vordruckes verzichtet werden. Entsprechendes
gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3.
  (6) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

1. in den Fällen des Absatzes 4, wenn auf eine
   Fortführung verzichtet wird,
2. in den Fällen des Absatzes 5, wenn keine
   neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt.

   (7) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 4

bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt
unverzüglich schriftlich anzuzeigen

1. der neue Inhaber die Übergabe des Unter-
   nehmens,
2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,

3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter
   jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
   oder deren Abweisung.
Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 3
Nummer 9 für den Versorger, Eigenerzeuger oder
erlaubnispflichtigen Letztverbraucher.“
BGBl. 2018, Seite 94 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 94
7. § 4 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Haupt-
        zollamt“ das Wort „zuständige“ eingefügt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß Satz 2

           und Absatz 3 Aufzeichnungen“ durch die

           Wörter „für den Veranlagungszeitraum Auf-

           zeichnungen nach amtlich vorgeschriebe-

           nem Vordruck“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden der einleitende Satzteil und
           Nummer 1 wie folgt gefasst:

           „Aus den Aufzeichnungen müssen insbe-
           sondere ersichtlich sein:
           1. der geleistete, durch Letztverbraucher im
              Steuergebiet entnommene Strom, ge-
              trennt nach dem Steuertarif des § 3 des
              Gesetzes und den jeweiligen Steuer-
              begünstigungen des § 9 des Gesetzes
              sowie getrennt nach den jeweiligen Letzt-
              verbrauchern; bei steuerbegünstigten
              Entnahmen durch Inhaber einer förm-
              lichen Einzelerlaubnis nach § 9 ist die
              Erlaubnisscheinnummer anzugeben;“.

       cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
           „Das zuständige Hauptzollamt kann Anord-
           nungen zu den Aufzeichnungen treffen und
           weitere Aufzeichnungen vorschreiben, wenn
           sie zur Sicherung des Steueraufkommens

           oder für die Steueraufsicht erforderlich er-

           scheinen. Das Hauptzollamt kann anstelle

           der Aufzeichnungen nach amtlich vorge-

           schriebenem Vordruck betriebliche Aufzeich-
           nungen, einfachere Aufzeichnungen oder
           einen belegmäßigen Nachweis zulassen,
           wenn die Steuerbelange dadurch nicht be-
           einträchtigt werden.“
       dd) Folgender Satz 5 wird angefügt:

           „Der Versorger hat dem Hauptzollamt auf

           Verlangen die abgeschlossenen Aufzeich-
           nungen oder die belegmäßigen Nachweise
           vorzulegen.“
     c) In den Absätzen 4 und 5 Satz 1 wird vor dem
        Wort „Hauptzollamt“ jeweils das Wort „zuständi-
        gen“ eingefügt.

     d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

          „(6) Der Versorger hat dem zuständigen
       Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum
       31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen
       Strommengen nach amtlich vorgeschriebenem
       Vordruck anzumelden, die steuerfrei nach § 9
       Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes
       entnommen worden sind. Darüber hinaus hat der
       Versorger auch die nach § 9 Absatz 1 Nummer 1
       und 2 sowie Nummer 3 Buchstabe a des Ge-
       setzes steuerfrei entnommenen Strommengen

       entsprechend Satz 1 nach amtlich vorgeschrie-
       benem Vordruck anzumelden, soweit diese in
       ortsfesten Anlagen erzeugt worden sind.“

   e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
      fügt:

         „(7) Der Versorger ist verpflichtet, in seinen
      Rechnungen über den an gewerbliche Letztver-
      braucher mit einem Stromverbrauch von mehr
      als 10 Megawattstunden pro Jahr geleisteten

      Strom die jeweiligen Steuerbegünstigungen

      nach § 9 des Gesetzes gesondert auszuweisen.

      Die Ausweisung hat deutlich sichtbar und in gut

      lesbarer Schrift zu erfolgen. Dabei sind die

      Strommengen in Kilowattstunden getrennt nach
      den jeweiligen Steuerbegünstigungen aufzufüh-
      ren.“

   f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
   g) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
      „Bei Versorgern nach § 1a Absatz 6 und 7 sind
      die Absätze 3, 4, 6 und 7 entsprechend, und die
      Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
      dass kein Belegheft zu führen und vereinfachte
      Aufzeichnungen oder ein belegmäßiger Nach-
      weis ausreichend sind, wenn die Steuerbelange
      dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
 8. Nach § 4 werden folgende Zwischenüberschrift und
    folgender § 4a eingefügt:

   „Zu § 5 des Gesetzes

                           § 4a
                   Antrag auf Zulassung
            eines stationären Batteriespeichers

      (1) Die Zulassung eines stationären Batteriespei-

   chers im Sinne des § 5 Absatz 4 des Gesetzes ist

   schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu bean-

   tragen.

      (2) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
   1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genos-
      senschafts- oder Vereinsregister eingetragen
      sind: ein Registerauszug nach dem neuesten
      Stand,
   2. ein Verzeichnis der Betriebstätten im Sinne des

      § 12 der Abgabenordnung im Steuergebiet und

   3. eine Beschreibung des Batteriespeichers sowie
      dessen Nutzung.
      (3) Die Zulassung gilt mit dem ordnungsgemä-
   ßen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt als er-
   teilt.“

 9. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 4“
    durch die Angabe „§ 9 Absatz 4“ ersetzt und wer-
    den nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „nach
    amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ eingefügt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 9

           Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis“.
   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3
      Absatz 3 bis 7 sinngemäß.“
BGBl. 2018, Seite 95 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 95
11. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 9
      Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „im Sinne des § 9
      Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
   b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
         „(3) Absatz 2 gilt nur, wenn der entnommene
      Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen
      worden ist. Wird der Strom als Letztverbraucher
      bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrich-
      tungen vorhanden, die eine Abgrenzung der
      zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen
      Strommengen von den zu versteuernden Men-
      gen ermöglichen, so wird die Strombegünsti-
      gung nur in Form einer Steuerentlastung nach
      § 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt
      kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuer-
      begünstigung nur in Form der Steuerentlastung
      nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange

      gefährdet erscheinen.

         (4) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 wird

      die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steu-

      erentlastung nach § 12a gewährt.“

12. § 12a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Entlastungsabschnitt ist das Kalender-
      jahr. Hiervon abweichend können Antragsteller
      das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr
      oder den Kalendermonat als Entlastungsab-
      schnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag
      bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungs-
      abschnitt eines Kalenderjahres mindestens

      10 000 Euro beträgt.“

13. § 13a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder Absatz 2
   hat für Strom, für den die Steuer entstanden ist,
   beim zuständigen Hauptzollamt eine Steuererklä-

   rung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab-
   zugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
   (Steueranmeldung).“

14. § 14a Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.

15. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
      fügt:
         „(8a) Unternehmen oder Unternehmensteile,
      die zur Verarbeitung ihrer Stoffe andere Unter-
      nehmen beauftragen, werden abweichend von
      den Erläuterungen zu Abschnitt D Absatz 3 der
      Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht im
      verarbeitenden Gewerbe erfasst.“

   b) In Absatz 10 wird die Zahl „8“ durch die An-
      gabe „8a“ ersetzt.

16. § 17a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
        „(4a) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen
      Mengen ist der Strom zu messen, der zu den
      Zwecken nach § 9a des Gesetzes entnommen
      wurde. Das zuständige Hauptzollamt kann auf

      Antrag weitere Ermittlungsmethoden zulassen,
      soweit die Steuerbelange dadurch nicht beein-
      trächtigt werden.“
17. § 17b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
         „(4a) Soweit Strommengen, die für die Elek-
      tromobilität verwendet wurden, wegen des
      Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zählein-
      richtungen nicht ermittelt werden können, ist
      eine sachgerechte, von einem Dritten nachvoll-
      ziehbare Schätzung zulässig.“

18. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „§ 17b Absatz 3 bis 8 und § 17c gelten entspre-

      chend.“

19. Nach § 19 werden folgende Zwischenüberschrift

    und folgender § 19a eingefügt:

   „Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung

                          § 19a
                   Kleinbetragsregelung
     (1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer
   oder Steuerentlastung wird vom zuständigen
   Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geän-
   dert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der
   angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder
   Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.

      (2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte

   Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn
   die entsprechende Regelung programmtechnisch
   umgesetzt worden ist.“
20. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird die neue Nummer 1.

   b) In der neuen Nummer 1 wird die Angabe „§ 4
      Absatz 4“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3, § 3
      Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Ab-

      satz 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9
      Absatz 2, § 4 Absatz 4“ ersetzt.
   c) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 2.
   d) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „Ab-
      satz 7“ durch die Angabe „Absatz 8 Satz 1“ er-
      setzt.
   e) Nach der neuen Nummer 2 wird folgende Num-
      mer 2a eingefügt:

      „2a. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 eine Auf-
           zeichnung oder einen Nachweis nicht oder
           nicht rechtzeitig vorlegt,“.

   f) In Nummer 4 wird nach dem Wort „abgibt“ das
      Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
   g) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
      gefügt:
      „4a. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, auch in Ver-
           bindung mit § 4 Absatz 8, eine Steuerbe-
           günstigung nicht, nicht richtig, nicht voll-
           ständig oder nicht in der vorgeschriebenen
           Weise ausweist oder“.
BGBl. 2018, Seite 96 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 96
21. In § 21 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1 und
    nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Erlaubnisse nach § 9 Absatz 4 in Verbindung
     mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erlöschen
     in den Fällen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 und in den
     Fällen nach § 12 Absatz 4 mit Ablauf des 31. De-
     zember 2017. Der Erlaubnisschein ist unverzüglich
     zurückzugeben.“

                         Artikel 4
                Weitere Änderung der
        Stromsteuer-Durchführungsverordnung
   Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 17c folgende Zwischenüberschrift und folgende
   Angaben eingefügt:
     „Zu § 9c des Gesetzes
     § 17d Steuerentlastung für den Öffentlichen Perso-
           nennahverkehr, Allgemeines
     § 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Perso-
           nennahverkehr, Nachweise“.

2. Nach § 17c werden eine Zwischenüberschrift und

   folgende §§ 17d und 17e eingefügt:

     „Zu § 9c des Gesetzes

                             § 17d

                  Steuerentlastung für den
       Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
        (1) Die Steuerentlastung nach § 9c des Gesetzes
     ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Haupt-
     zollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorge-
     schriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen,
     der innerhalb eines Entlastungsabschnitts für be-
     günstigte Zwecke entnommen worden ist. In der An-
     meldung sind alle für die Bemessung der Steuerent-

     lastung erforderlichen Angaben zu machen und die
     Steuerentlastung ist selbst zu berechnen (Steueran-
     meldung). Eine Steuerentlastung wird nur gewährt,
     wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember
     des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem
     der Strom verwendet worden ist, beim zuständigen
     Hauptzollamt gestellt wird.

        (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An-
     tragstellers ein Zeitraum von einem Kalenderviertel-
     jahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalender-
     jahr.
        (3) Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland

     wird eine Steuerentlastung nur gewährt, wenn nach-
     gewiesen ist, dass eine den begünstigten Beförde-
     rungen entsprechende Menge Strom verwendet
     wurde, die im Steuergebiet des Gesetzes durch
     das Unternehmen versteuert worden ist oder ver-
     steuert geleistet worden ist. Das Hauptzollamt kann
     Regelungen über die Art des Nachweises festlegen.
       (4) Weicht der berechnete Entlastungsbetrag er-
     heblich von dem Entlastungsbetrag ab, der für einen
     vergleichbaren vorhergehenden Entlastungsab-
     schnitt gewährt worden ist, sind die Abweichungen
     zu erläutern.

     (5) Dem Antrag müssen die tatsächlich zurückge-
  legten begünstigten Strecken zugrunde gelegt wer-
  den, wie sie sich aus dem buchmäßigen Nachweis
  ergeben. Pauschalansätze sind nicht zulässig.
      (6) Der Öffentliche Personennahverkehr mit Kraft-
  fahrzeugen umfasst auch die damit zusammenhän-
  genden notwendigen Betriebsfahrten sowie den Be-
  trieb der sonstigen mit Strom betriebenen Anlagen
  des Fahrzeugs. Zum Umfang der notwendigen Be-
  triebsfahrten gilt § 102 Absatz 6 der Energiesteuer-
  Durchführungsverordnung entsprechend.

                          § 17e
                 Steuerentlastung für den
      Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise

     (1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung
  nach § 17d Absatz 1 muss ergänzend zum amtlich
  vorgeschriebenen Vordruck die in § 102b Absatz 1
  der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorge-
  schriebenen Angaben enthalten, soweit diese zutref-
  fen.
     (2) Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die
  für die Angaben nach Absatz 1 maßgeblich sind,
  sind dem zuständigen Hauptzollamt spätestens mit
  dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzei-

  gen.

     (3) Für jeden Entlastungsabschnitt nach § 17d

  Absatz 2 sind Berechnungsbögen zum Antrag auf
  Steuerentlastung zu erstellen. Die Berechnungs-

  bögen müssen die in § 102b Absatz 3 der Energie-
  steuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen
  Angaben enthalten.
    (4) Der Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, in
  dem der Strom verwendet worden ist, einen buch-
  mäßigen Nachweis mit den in § 102b Absatz 4
  der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorge-
  schriebenen Angaben zu führen.“

                       Artikel 5

          Änderung der Energiesteuer-
     und Stromsteuer-Transparenzverordnung
   Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzver-
ordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158) wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Vor der Zwischenüberschrift zu Abschnitt 4 wer-
     den folgende Angaben eingefügt:
     „§ 15 Ordnungswidrigkeiten

     § 16 Steueraufsicht“.

  b) Die bisherige Angabe zu § 15 wird durch folgende
     Angabe ersetzt:
     „§ 17 Geltungszeitraum        und   Übergangsrege-
           lung“.

2. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Der Antrag auf Befreiung ist bis zum 30. Juni des
  Kalenderjahres, in dem eine Anzeige nach § 4 oder
  eine Erklärung nach § 5 abzugeben ist, nach amtlich
  vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zu-
  ständigen Hauptzollamt zu stellen.“
BGBl. 2018, Seite 97 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 97
3. § 7 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art
  und Weise der elektronischen Datenübermittlung
  durch eine Verfahrensanweisung.“

4. Nach § 14 werden folgende §§ 15 und 16 eingefügt:
                          „§ 15
                  Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 66c Absatz 1
  des Energiesteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich
  oder leichtfertig
  1. entgegen § 3 Absatz 2, auch in Verbindung mit
     § 6 Absatz 5 Satz 3, eine Erklärung oder eine An-
     zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
     nicht rechtzeitig abgibt,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4
     oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt oder

  3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht
     richtig macht.

     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1
  des Stromsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich
  oder leichtfertig eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-
  lung in Bezug auf eine Steuerbegünstigung nach
  dem Stromsteuergesetz begeht.

                          § 16

                     Steueraufsicht

     Der Steueraufsicht nach § 209 der Abgabenord-
  nung unterliegt, wer Begünstigter nach § 2 Absatz 2
  ist.“

5. Der bisherige § 15 wird § 17.

6. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:

                                               „Anlage

                                      (zu § 2 Absatz 1)

  Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung
  sind

  1. die Steuerbefreiungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes und

  2. die Steuerermäßigungen nach

     a) den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes,

     b) § 9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und
     c) § 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes;
  3. die Steuerentlastungen nach
     a) § 47a des Energiesteuergesetzes,

     b) § 53a Absatz 1 und 4 (bis 31. Dezember 2017:
        § 53b) des Energiesteuergesetzes,

     c) § 53a Absatz 6 (bis 31. Dezember 2017: § 53a

        Absatz 1) des Energiesteuergesetzes,

     d) § 54 des Energiesteuergesetzes,
     e) § 55 des Energiesteuergesetzes,
     f) § 56 des Energiesteuergesetzes,
     g) § 57 des Energiesteuergesetzes,
     h) § 9b des Stromsteuergesetzes,
     i) § 9c des Stromsteuergesetzes,

     j) § 10 des Stromsteuergesetzes und
     k) § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverord-
        nung.“

                       Artikel 6
       Weitere Änderung der Energiesteuer-
     und Stromsteuer-Transparenzverordnung

   Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzver-
ordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158), die durch
Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie
   folgt gefasst:
   „§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten“.
2. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 8
            Verarbeitung der erhobenen Daten“.

   b) In Absatz 1 werden die Wörter „und nutzen“ ge-
      strichen.

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „und nutzen“ ge-
      strichen.

3. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Der jeweils Verantwortliche, der die Daten erho-
      ben hat, muss intern dokumentiert und zweifels-
      frei feststellbar sein.“

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 7

                   Änderung der
               Tabaksteuerverordnung

   § 53 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober

2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 9

Absatz 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe „10 Euro“ wird durch die Angabe
   „25 Euro“ ersetzt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

   „Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der

   Steuer oder der Steuerzeichenschuld entspre-
   chend.“

                       Artikel 8
           Änderung der Schaumwein-
     und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

   § 31 der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteu-
erverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262,

3302), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 1 des Ge-

setzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 31
                 Kleinbetragsregelung
  Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder
Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt
nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt,
wenn die Abweichung von der angemeldeten oder fest-
gesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens
25 Euro beträgt.“
BGBl. 2018, Seite 98 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 98
                        Artikel 9
                     Änderung der
                Kaffeesteuerverordnung

  § 21 der Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                             „§ 21
                   Kleinbetragsregelung

  Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder
Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt
nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt,
wenn die Abweichung von der angemeldeten oder fest-
gesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens
25 Euro beträgt.“

                        Artikel 10
                    Änderung der
               Alkoholsteuerverordnung
  § 45 der Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017
(BGBl. I S. 431) wird wie folgt gefasst:
                             „§ 45

                   Kleinbetragsregelung

  Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder
Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt
nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt,
wenn die Abweichung von der angemeldeten oder fest-
gesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens

25 Euro beträgt.“

                        Artikel 11
                    Änderung der
     Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung
  Die Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung vom

22. August 2012 (BGBl. I S. 1812) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angaben zu Abschnitt 5 werden wie folgt ge-
        fasst:
       „Abschnitt 5
       Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung

       § 6a Kleinbetragsregelung“.
     b) Nach der Angabe zu § 6a werden folgende Anga-
        ben eingefügt:
       „Abschnitt 6
       Inkrafttreten
       § 7 Inkrafttreten“.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „unter den
   Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutz-
   gesetzes“ gestrichen und nach dem Wort „Dritte“
   werden die Wörter „als Auftragsverarbeiter im Sinne
   des Artikels 28 Datenschutz-Grundverordnung“ ein-
   gefügt.

3. Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 5 einge-
   fügt:

   „Abschnitt 5

   Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung

                           § 6a
                   Kleinbetragsregelung

      (1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer
   wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend
   festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Ab-
   weichung von der angemeldeten oder festgesetzten
   Steuer mindestens 25 Euro beträgt.
      (2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte
   Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn
   die entsprechende Regelung programmtechnisch
   umgesetzt worden ist.“

4. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.

                       Artikel 12
             Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium der Finanzen kann den

Wortlaut der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 13

                     Inkrafttreten
   (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
   (2) Die Artikel 2 und 4 treten an dem Tag in Kraft, an
dem die Artikel 2 und 4 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuerge-
setzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) in Kraft
treten. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesminis-
terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert
bekannt zu geben.
  (3) Artikel 6 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
  (4) Die Artikel 7 bis 10 treten am 1. Januar 2019 in
Kraft.
                                     Berlin, den 2. Januar 2018

                                          Der Bundesminister
                                        für besondere Aufgaben
                                  Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
                              des Bundesministers der Finanzen
                                             Peter Altmaier
beauftragt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 84. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d70b913cd1d72a91….