Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 84
BGBl. 2018 I S. 84 · 78.787 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Dritte Verordnung
zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 2. Januar 2018
Auf Grund
– des § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung, der durch
Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1679) neu gefasst worden ist,
– des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und e,
Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a
und b, Nummer 6 Buchstabe a und c, Nummer 7
Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 9
Buchstabe a und d, Nummer 10 Buchstabe a und d,
Nummer 11 Buchstabe a, b, d und g, Nummer 12,
17, 18 und 21 des Energiesteuergesetzes, von denen
§ 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c durch Artikel 1
Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2436) neu gefasst und
Buchstabe e durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 27. August
2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt, Nummer 4 Buch-
stabe a durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b
des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299)
geändert, Nummer 5 durch Artikel 6 Nummer 38
Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes
vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) neu gefasst,
Nummer 6 durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a
Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870) geändert, Nummer 10 Buchstabe a
und d durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Dop-
pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 5. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2436) geändert, Nummer 11 Buch-
stabe d durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436)
geändert, Nummer 11 Buchstabe g durch Artikel 1
Nummer 17 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436)
angefügt, Nummer 21 durch Artikel 1 Nummer 32
Buchstabe i des Gesetzes vom 27. August 2017
(BGBl. I S. 3299) neu gefasst worden sind, sowie
– des § 11 Satz 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a, Num-
mer 5, 7, 8, 10, 13 Buchstabe a bis c, Nummer 14
des Stromsteuergesetzes, von denen § 11 durch Ar-
tikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1534) neu gefasst, Satz 1 Nummer 2, 3
und 13 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a, b, d
des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299)
neu gefasst, Nummer 8 durch Artikel 3 Nummer 10
Buchstabe c des Gesetzes vom 27. August 2017
(BGBl. I S. 3299) geändert, Nummer 10 durch Arti-
kel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 9. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1885) geändert und Nummer 14
durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe e des Geset-
zes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt
worden sind,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverord-
nung
Artikel 2 Weitere Änderung der Energiesteuer-Durchführungs-
verordnung
Artikel 3 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Weitere Änderung der Stromsteuer-Durchführungs-
verordnung
Artikel 5 Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Trans-
parenzverordnung
Artikel 6 Weitere Änderung der Energiesteuer- und Strom-
steuer-Transparenzverordnung
Artikel 7 Änderung der Tabaksteuerverordnung
Artikel 8 Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
steuerverordnung
Artikel 9 Änderung der Kaffeesteuerverordnung
Artikel 10 Änderung der Alkoholsteuerverordnung
Artikel 11 Änderung der Luftverkehrsteuer-Durchführungsver-
ordnung
Artikel 12 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 13 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 8
wird wie folgt gefasst:
„Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37
Absatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des
Gesetzes“.
b) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 9
wird wie folgt gefasst:
„Zu den §§ 3 und 53a des Gesetzes“.
c) Nach der Angabe zu § 11a werden folgende
Zwischenüberschrift und folgende Angaben ein-
gefügt:
„Zu § 3b des Gesetzes
§ 11b Verfahren bei offenen Rückzahlungsan-
forderungen
§ 11c Verfahren bei Unternehmen in Schwierig-
keiten“.
d) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu
§ 24 wird wie folgt gefasst:
„Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des
Gesetzes“.
e) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu
§ 93 wird gestrichen.
f) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94 (weggefallen)“.
g) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu
§ 97 wird wie folgt gefasst:
„Zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes“.

h) Die Angabe zu § 99a wird wie folgt gefasst:
„§ 99a Steuerentlastung für die gekoppelte Er-
zeugung von Kraft und Wärme“.
i) Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu
§ 99d wird gestrichen.
j) Die Angabe zu § 99d wird wie folgt gefasst:
„§ 99d (weggefallen)“.
k) Nach der Angabe zu § 110 werden folgende Zwi-
schenüberschrift und folgende Angabe einge-
fügt:
„Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 110a Kleinbetragsregelung“.
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Lagerstätten für Energieerzeugnisse:
Räume, Gefäße und Lagerplätze, in oder auf
denen Energieerzeugnisse gelagert werden,
sowie in den Fällen des § 7 Absatz 6 des
Gesetzes die Fahrzeuge oder die Anhänger
ohne Zulassung zum Straßenverkehr;“.
b) In Nummer 14 werden die Wörter „die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Septem-
ber 2011 (BGBl. I S. 1890)“ durch die Wörter „die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Ja-
nuar 2018 (BGBl. I S. 84)“ ersetzt.
3. Die Zwischenüberschrift nach § 8 wird wie folgt ge-
fasst:
„Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37
Absatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des
Gesetzes“.
4. Die Zwischenüberschrift nach § 9 wird wie folgt ge-
fasst:
„Zu den §§ 3 und 53a des Gesetzes“.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
strichen und Satz 1 wie folgt gefasst:
„Als Anlage im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie
der §§ 53 und 53a des Gesetzes gilt ein Verbund
aus technischen Komponenten, mit dem der
Energiegehalt von Energieerzeugnissen in Ziel-
energie umgewandelt wird.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
6. Nach § 11a werden folgende Zwischenüberschrift
und die folgenden §§ 11b und 11c eingefügt:
„Zu § 3b des Gesetzes
§ 11b
Verfahren bei offenen
Rückzahlungsanforderungen
(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 3b Ab-
satz 1 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuer-
befreiungen und Steuerermäßigungen nach § 3b
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für die ver-
wendeten Energieerzeugnisse die Steuer vorbehalt-
lich § 21 des Gesetzes nach dem gemäß § 2 des
Gesetzes jeweils zutreffenden Steuersatz. Besteht
die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung,
gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer.
Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für
die die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des
folgenden Monats eine Steuererklärung nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und
darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmel-
dung). Die Steuer für andere Energieerzeugnisse als
für Kohle und Erdgas, die in einem Monat entstan-
den ist, ist am zehnten Tag des zweiten auf die Ent-
stehung folgenden Monats fällig. Die Steuer für
Kohle und Erdgas ist am 25. Tag des Monats fällig,
der auf den Monat der Entstehung der Steuer folgt.
Wird die Mitteilung nach Satz 1 nicht oder nicht
rechtzeitig abgegeben, ist die Steueranmeldung
unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort
fällig.
(2) Für die nachweislich nach Absatz 1 versteu-
erten Energieerzeugnisse kann auf Antrag eine
Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend
den in den §§ 3, 3a und 28 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuerbefrei-
ungen und Steuerermäßigungen gewährt werden,
wenn der Antragsteller nachweist, dass er der
Rückzahlungsanforderung zwischenzeitlich nach-
gekommen ist. Die Steuerentlastung nach Satz 1
ist bei dem für den Antragsteller zuständigen
Hauptzollamt für alle Energieerzeugnisse zu bean-
tragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle
Angaben zu machen, die für die Bemessung der
Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuer-
entlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der
Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des
Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die
Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim
Hauptzollamt gestellt wird.
(3) Die Versicherung nach § 3b Absatz 1 Satz 3
des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben. Steuerentlastungen nach
§ 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen nur ge-
währt werden, wenn die Versicherung dem zustän-
digen Hauptzollamt vorliegt. Die Versicherung ist
vom Antragsteller für den ersten Entlastungsab-
schnitt jedes Kalenderjahres vorzulegen. Weiteren
Anträgen auf Steuerentlastung muss die Versiche-
rung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen
gegenüber der dem zuständigen Hauptzollamt be-
reits vorliegenden Versicherung ergeben haben. Für
Änderungsanträge gelten die Sätze 1 bis 4 sinnge-
mäß. Steuerentlastungen nach § 3b Absatz 1 Satz 1
des Gesetzes dürfen nicht ausgezahlt werden,
solange eine offene Rückzahlungsanforderung be-
steht.
(4) Zur Umsetzung von § 3b Absatz 1 des
Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer
Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenord-
nung versehen werden.

§ 11c
Verfahren bei
Unternehmen in Schwierigkeiten
(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 3b Ab-
satz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbe-
freiungen und Steuerermäßigungen nach § 3b Ab-
satz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für die im ent-
sprechenden Zeitraum verwendeten Energieer-
zeugnisse die Steuer vorbehaltlich § 21 des Ge-
setzes nach dem gemäß § 2 des Gesetzes jeweils
zutreffenden Steuersatz. Besteht die Steuerbe-
günstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2
nur für den ermäßigten Teil der Steuer. § 11b Ab-
satz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Sofern der
Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht
überschritten hat, kann auf Antrag eine Steuer-
entlastung entsprechend § 11b Absatz 2 gewährt
werden.
(2) Die Versicherung nach § 3b Absatz 2 Satz 3
des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben. § 11b Absatz 3 Satz 2 bis 5
gilt entsprechend. Steuerentlastungen nach § 3b
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen grundsätzlich
nur festgesetzt werden, sofern sich das Unterneh-
men weder im Entlastungsabschnitt noch im Zeit-
punkt der Antragstellung in Schwierigkeiten befand.
Hat sich das Unternehmen im Entlastungsabschnitt
in Schwierigkeiten befunden, kann gleichwohl eine
Festsetzung erfolgen, wenn sich das Unternehmen
im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in
Schwierigkeiten befindet und der Zeitraum der
Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten
hat. Befindet sich das Unternehmen im Zeitpunkt
der Antragstellung noch in Schwierigkeiten und ist
der Zeitraum von zwölf Monaten noch nicht über-
schritten, hat die Festsetzung unter der Bedingung
zu erfolgen, dass das Unternehmen nachweist,
dass die Schwierigkeiten überwunden worden sind
und der Zeitraum der Schwierigkeiten insgesamt
zwölf Monate nicht überschritten hat.
(3) Zur Umsetzung von § 3b Absatz 2 des Ge-
setzes können Verwaltungsakte mit einer Neben-
bestimmung nach § 120 der Abgabenordnung ver-
sehen werden.“
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer Energieerzeugnisse nach § 7 Absatz 2
Satz 1 des Gesetzes unter Steueraussetzung
lagern oder Energieerzeugnisse nach § 7 Ab-
satz 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung
abgeben will, hat die jeweilige Erlaubnis nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zu-
ständigen Hauptzollamt zu beantragen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Beabsichtigt der Inhaber eines Lagers
weitere Lager zu betreiben, so hat er in entspre-
chender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine
Erweiterung der Erlaubnis zu beantragen. In den
Fällen, in denen bereits eine Erlaubnis nach § 7
Absatz 2 des Gesetzes erteilt wurde und die Er-
laubnis auf Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des
Gesetzes erweitert werden soll, hat er abwei-
chend von Satz 1 eine formlose Erklärung ent-
sprechenden Inhalts an das Hauptzollamt abzu-
geben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Siche-
rung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
aufsicht erforderlich ist.“
8. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Ge-
setzes ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Absatz 2 gilt
mit der Maßgabe, dass lediglich die Zapfstellen zur
Entnahme von Energieerzeugnissen mit geeichten
Messeinrichtungen versehen sein müssen.“
9. § 18 Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 erhalten keine Verbrauch-
steuernummer:
1. der Inhaber eines Lagers, dem bereits eine
Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Her-
stellungsbetriebs erteilt wurde (§ 14 Absatz 1a),
2. die Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Geset-
zes und
3. der Inhaber eines Lagers, dem lediglich eine Er-
laubnis nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes erteilt
wurde.“
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Inhaber eines Lagers hat für seine Lager-
stätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes anstelle
eines Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen
zu führen.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf
Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes.“
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf
Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes.“
11. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Messgeräte“ die Wörter „oder als notwendige Pro-
ben zur Qualitätssicherung“ angefügt.
12. § 23a wird wie folgt gefasst:
„§ 23a
Steueranmeldung
Die Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4,
§ 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1,
§ 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3, § 22 Absatz 2 Satz 3
und § 23 Absatz 6 des Gesetzes sind nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.“
13. Die Zwischenüberschrift nach § 24 wird wie folgt
gefasst:
„Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des
Gesetzes“.
14. § 25 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das Wort
„Absatz“ ersetzt.
b) Vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 5“
durch die Wörter „§ 23 Absatz 5, § 24 Absatz 5,
§ 30 Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.

15. § 37a wird wie folgt gefasst:
„§ 37a
Unregelmäßigkeiten während
der Beförderung unter Steueraussetzung
(1) Sind Energieerzeugnisse während der Be-
förderung unter Steueraussetzung infolge unvor-
hersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt voll-
ständig zerstört oder unwiederbringlich verloren
gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzoll-
amt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete
Unterlagen nachzuweisen.
(2) Bei wiederholt auftretenden Fehlmengen
kann das Hauptzollamt auf Antrag eines Steuer-
schuldners gemäß § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 des
Gesetzes auf die sofortige Abgabe der Steueran-
meldung verzichten, sofern
1. der Steuerschuldner auch für Beförderungen im
Steuergebiet Sicherheit für die Beförderung von
Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in
ausreichender Höhe geleistet hat,
2. das Steueraussetzungsverfahren in der Vergan-
genheit wiederholt für einen Teil der Beförderung
nicht ordnungsgemäß beendet wurde, jedoch
grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine Steu-
erstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach
den §§ 370, 378 der Abgabenordnung vorliegen,
oder
3. das Steueraussetzungsverfahren in der Vergan-
genheit wiederholt für einen Teil der Beförderung
nicht ordnungsgemäß beendet wurde und dem
Steuerschuldner die Glaubhaftmachung von
zum Beispiel Messfehlern oder Transportdiffe-
renzen nicht möglich ist.
Für die Fristen zur Abgabe der Steueranmeldung
und für die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3
bis 6 des Gesetzes entsprechend.
(3) Einem Antrag auf Verzicht auf die sofortige
Abgabe der Steueranmeldung kann nur stattgege-
ben werden, wenn der Antragsteller erklärt, dass er
für alle im Antrag genannten Beförderungsvorgänge
auf die Möglichkeit verzichtet nachzuweisen, dass
eine Fehlmenge nicht auf eine Unregelmäßigkeit
zurückzuführen ist. Die Steueranmeldung nach
den Sätzen 1 und 2 hat unabhängig von der monat-
lichen Steueranmeldung zu erfolgen.“
16. § 49a Satz 2 wird aufgehoben.
17. § 52 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 27 Abs. 2 Nr. 1“ wird durch die
Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
Nummer 1“ ersetzt.
18. § 59 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „zur
Aufrechterhaltung des Betriebes“ gestrichen.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „gilt die Energie
aus Energieerzeugnissen in dem Umfang als
zum Verbrauch im Betrieb abgegeben, in dem
dort Energie zur Aufrechterhaltung des Betriebes
verbraucht wird“ durch die Wörter „gilt die Ener-
gie aus Energieerzeugnissen als zum Verbrauch
im Betrieb abgegeben“ ersetzt.
19. § 79 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufzeichnun-
gen“ die Wörter „nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck“ eingefügt.
b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze
ersetzt:
„Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnun-
gen zu den Aufzeichnungen treffen und weitere
Aufzeichnungen vorschreiben, wenn sie zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das
Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck be-
triebliche Aufzeichnungen oder einfachere Auf-
zeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Auf-
zeichnungen müssen so beschaffen sein, dass
es einem sachverständigen Dritten innerhalb
einer angemessenen Frist möglich ist, die
Grundlagen für die Besteuerung festzustellen.
Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt
auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeich-
nungen oder die belegmäßigen Nachweise vor-
zulegen.“
20. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „, ausgenom-
men in den Fällen des § 46 Absatz 2 Num-
mer 2 des Gesetzes,“ gestrichen.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 des
Gesetzes hat der Antragsteller dem Antrag die
dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleit-
dokuments mit ordnungsgemäßer Empfangsbe-
stätigung des Empfängers sowie eine amtliche
Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber,
dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsge-
mäß steuerlich erfasst worden sind, beizufügen.
(4) In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 bis 4 des Gesetzes hat der Antrag-
steller das Verbringen oder die Ausfuhr durch
eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzu-
weisen.“
21. § 88 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
22. § 89 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
23. § 90 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 47 Abs. 1 Nr. 3
und 4 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 47 Ab-
satz 1 Nummer 3 des Gesetzes“ ersetzt.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
24. § 91 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
25. § 91a Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
26. § 92 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
27. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem
Antrag eine Betriebserklärung beizufügen, in
der die Verwendung der Energieerzeugnisse ge-
nau beschrieben ist. Weiteren Anträgen muss
eine Betriebserklärung nur beigefügt werden,
wenn sich Änderungen gegenüber der dem
Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebser-
klärung ergeben haben. In diesem Fall hat der
Antragsteller die Änderungen besonders kennt-
lich zu machen.“
c) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 49
Absatz 2a“ durch die Angabe „§ 49 Absatz 3“
ersetzt.
28. Die Zwischenüberschrift vor § 94 wird gestrichen.
29. § 94 wird aufgehoben.
30. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen
Mengen sind die nach § 51 des Gesetzes ver-
wendeten Mengen an Energieerzeugnissen zu
messen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf
Antrag weitere Ermittlungsmethoden zulassen,
wenn die steuerlichen Belange nicht beeinträch-
tigt werden.“
31. § 96 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
32. § 97 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
33. Die Zwischenüberschrift vor § 98 wird wie folgt
gefasst:
„Zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes“.
34. Dem § 98 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wird aus Energieerzeugnissen erzeugte
mechanische oder thermische Energie von einer
anderen Person als dem Verwender der Energieer-
zeugnisse zur Stromerzeugung oder zur gekoppel-
ten Erzeugung von Kraft und Wärme genutzt, ist
dem Antrag nach § 99 oder § 99a zusätzlich für
jede die mechanische oder die thermische Energie
verwendende andere Person eine Selbsterklärung
dieser anderen Person beizufügen. Die Selbsterklä-
rung gemäß Satz 1 ist nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abzugeben und gilt als Steuererklä-
rung im Sinne der Abgabenordnung. In der Selbst-
erklärung hat die andere Person im Sinne von Satz 1
Angaben über die vollständige oder anteilige Nut-
zung der mechanischen oder thermischen Energie
zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeu-
gung von Kraft und Wärme zu machen. Wer eine
Selbsterklärung abgibt, hat Aufzeichnungen zu
führen, aus denen sich die Verwendung der mecha-
nischen oder thermischen Energie eindeutig her-
leiten lässt. Die Aufzeichnungen müssen so be-
schaffen sein, dass es einem sachverständigen
Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich
ist, die Aufzeichnungen zu prüfen.“
35. § 99 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
36. § 99a wird wie folgt gefasst:
„§ 99a
Steuerentlastung für die
gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
(1) Die Steuerentlastung nach § 53a des Geset-
zes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antrag-
steller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmel-
dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die inner-
halb eines Entlastungsabschnitts verwendet wor-
den sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
alle für die Bemessung der Steuerentlastung erfor-
derlichen Angaben zu machen und die Steuerent-
lastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der
Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des
Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die
Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim
zuständigen Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53a
Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a
Absatz 2 des Gesetzes, im Fall des § 53a Absatz 4
des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 5 des
Gesetzes sowie im Fall des § 53a Absatz 6 des
Gesetzes das Kalenderjahr. Hiervon abweichend
können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das
Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als
Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlas-
tungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten
Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindes-
tens 10 000 Euro beträgt. Wird als Entlastungsab-
schnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der
Jahresnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen.
Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt
gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsab-
schnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzu-
weisen.
(3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53a
Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a
Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Hier-
von abweichend können Antragsteller das Kalen-
derhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den
Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,
sofern
1. sich der maßgebliche Zeitraum für die Zuord-
nung eines Unternehmens zum Produzierenden
Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft
nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-
Durchführungsverordnung bestimmt und
2. der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten
gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalender-
jahres mindestens 10 000 Euro beträgt.
Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr
zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad nach-
zuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungs-
abschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlas-
tungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad
nachzuweisen.
(4) Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede
Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:
1. der Name und die Anschrift des Betreibers sowie
Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,

2. der Standort,
3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,
4. Angaben zur elektrischen Nennleistung,
5. eine technische Beschreibung mit der Angabe
des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,
6. eine Beschreibung der installierten und betriebs-
fähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenut-
zung,
7. eine Darstellung der Mengenermittlung der ein-
gesetzten Energieerzeugnisse,
8. Angaben zur Nutzungsgradberechnung der An-
lage und
9. Angaben zur Verwendung der bezogenen Ener-
gieerzeugnisse.
Im Fall des § 53a Absatz 6 des Gesetzes sind
zusätzlich bei erstmaliger Antragstellung für jede
Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:
1. ein Nachweis der Hocheffizienz nach § 99b und
2. Angaben zur Absetzung für Abnutzung der
Hauptbestandteile nach § 7 des Einkommen-
steuergesetzes.
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und
Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung
des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 3 sind die nach den Sätzen 1 und 2
erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehö-
rende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit
vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der
nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse
dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag
auf eine Steuerentlastung mitzuteilen.
(5) Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53a
Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a
Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller dem
Antrag eine Beschreibung der wirtschaftlichen
Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen,
es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzoll-
amt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor. Die
Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermög-
lichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch
ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des
§ 53a Absatz 3 des Gesetzes verwendet worden
sind.
(6) Eine Entlastung wird nur für diejenigen Ener-
gieerzeugnisse gewährt, die innerhalb des KWK-
Prozesses verwendet worden sind. Für Energie-
erzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2 des
Gesetzes genannten technischen Einrichtungen
verwendet worden sind, wird keine Steuerentlas-
tung gewährt.“
37. § 99b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Nachweis für die Hocheffizienz werden
anerkannt:
1. vorbehaltlich Satz 2 ein Gutachten, das von
einem unabhängigen Sachverständigen nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik
erstellt wurde,
2. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung
bis 50 Kilowatt:
eine Kopie der Eingangsbestätigung des Bundes-
amtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über
die Anzeige nach Nummer 2 Buchstabe a oder
Buchstabe b der Allgemeinverfügung vom 14. Ja-
nuar 2016 zur Erteilung der Zulassung für kleine
KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis
50 Kilowatt (BAnz AT 02.02.2016 B3) oder
3. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung
von mehr als 50 Kilowatt bis 2 Megawatt:
eine Kopie des jeweiligen Zulassungsbeschei-
des des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
der Technik wird vermutet, wenn das Sachverstän-
digengutachten auf der Grundlage und nach den
Rechenmethoden der Richtlinie 2012/27/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Ände-
rung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU
und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und
2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1;
L 113 vom 25.4.2013, S. 24), die durch die Richt-
linie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung erstellt worden ist. Der Antragsteller kann den
Nachweis der Hocheffizienz entsprechend den Vor-
gaben des Anhangs II der Richtlinie 2012/27/EU
insbesondere durch die Vorlage von Hersteller-
nachweisen führen, wenn die Angaben von einem
sachverständigen Dritten in angemessener Zeit
nachvollzogen werden können und die steuerlichen
Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
38. § 99c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die
Hauptbestandteile einer Anlage entsprechend
§ 53a Absatz 7 des Gesetzes wird regelmäßig
unter Einbeziehung der Erfahrungswerte der
steuerlichen Betriebsprüfung nach den §§ 193 ff.
der Abgabenordnung beim Vollzug des § 7 des
Einkommensteuergesetzes in der Form von An-
schreibungstabellen für bestimmte Anlagegüter
(AfA-Tabellen) bestimmt.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Kosten für eine Neuerrichtung der Anlage
im Sinne des § 53a Absatz 7 Satz 3 des Geset-
zes werden anhand der Marktpreise errechnet,
die zum Zeitpunkt der Erneuerung der Hauptbe-
standteile der gesamten Anlage üblich sind.“
39. Die Zwischenüberschrift vor § 99d wird gestrichen.
40. § 99d wird aufgehoben.
41. § 100 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
42. § 101 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
43. § 102 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
44. § 105a Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.
45. § 109 Absatz 3 wird aufgehoben.

46. Nach § 110 werden eine neue Zwischenüberschrift
und folgender § 110a eingefügt:
„Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 110a
Kleinbetragsregelung
(1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer
oder Steuerentlastung wird vom zuständigen
Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geän-
dert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der
angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder
Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.
(2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte
Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn
die entsprechende Regelung programmtechnisch
umgesetzt worden ist.“
47. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 79 Ab-
satz 2 Satz 1“ die Wörter „oder Satz 3“ gestrichen.
b) In Nummer 16 wird nach dem Wort „zurückgibt“
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
c) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a
eingefügt:
„16a. entgegen § 79 Absatz 2 Satz 5 eine Auf-
zeichnung oder einen Nachweis nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder“.
48. In der Anlage 1 wird die Nummer 5 Spalte 2 Buch-
stabe a wie folgt gefasst:
„a) gasförmige Energieerzeugnisse nach § 28 Ab-
satz 1 des Gesetzes“.
49. Die Anlage 1a (zu § 94 Absatz 3) wird aufgehoben.
Artikel 2
Weitere Änderung der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 91a folgende Zwischenüberschrift und folgende
Angabe eingefügt:
„Zu § 47a des Gesetzes
§ 91b Steuerentlastung für den Eigenverbrauch“.
2. Nach § 91a werden folgende Zwischenüberschrift
und folgender § 91b eingefügt:
„Zu § 47a des Gesetzes
§ 91b
Steuerentlastung für den Eigenverbrauch
(1) Die Steuerentlastung nach § 47a des Geset-
zes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen
Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse
zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsab-
schnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller
hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der
Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen
und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steu-
eranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur ge-
währt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. De-
zember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt,
in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden
sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An-
tragstellers ein Zeitraum von einem Kalenderviertel-
jahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalender-
jahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen
Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungs-
abschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuer-
entlastung unverzüglich gewähren.
(3) Dem erstmaligen Antrag ist eine Betriebserklä-
rung beizufügen, in der die Verwendung der Energie-
erzeugnisse genau beschrieben ist, es sei denn, die
Betriebserklärung liegt dem Hauptzollamt bereits
vor. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und
Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-
derlich ist.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlas-
tungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft
und der genaue Verwendungszweck der Energie-
erzeugnisse ergeben müssen.“
Artikel 3
Änderung der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1b wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 1c Elektromobilität“.
b) Nach der Angabe zu § 1c werden folgende Zwi-
schenüberschrift und folgende Angaben einge-
fügt:
„Zu § 2a des Gesetzes
§ 1d Verfahren bei offenen Rückzahlungsanfor-
derungen
§ 1e Verfahren bei Unternehmen in Schwierig-
keiten“.
c) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende Zwi-
schenüberschrift und folgende Angabe eingefügt:
„Zu § 5 des Gesetzes
§ 4a Antrag auf Zulassung eines stationären
Batteriespeichers“.
d) Die Angaben zu den §§ 3 und 9 werden wie folgt
gefasst:
„§ 3 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
§ 9 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis“.
e) Nach der Angabe zu § 19 werden folgende Zwi-
schenüberschrift und folgende Angabe einge-
fügt:
„Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 19a Kleinbetragsregelung“.

2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Wer ausschließlich nach § 3 des Geset-
zes zu versteuernden Strom bezieht und diesen
ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage
leistet, gilt vorbehaltlich Satz 2 nicht als Versor-
ger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Satz 1 gilt nur
dann, wenn ausschließlich von einem im Steuer-
gebiet ansässigen Versorger bezogener Strom
geleistet wird. Für diejenigen, an die der Strom
innerhalb der Kundenanlage geleistet wird, be-
steht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerent-
lastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des
Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a gel-
tend zu machen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. zur Nutzung für die Elektromobilität
oder“.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Personen nach den Nummern 1 und 3 ha-
ben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuer-
entlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10
des Gesetzes sowie nach den §§ 12a
und 14a geltend zu machen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von
§ 5 Absatz 1“ durch die Wörter „im Sinne
von § 5 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dritte haben weiterhin die Möglichkeit, ei-
nen Steuerentlastungsanspruch nach den
§§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den
§§ 12a und 14a geltend zu machen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Versorger gelten als Letztverbraucher im
Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes,
soweit sie
1. Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, ih-
nen dieser Strom als Letztverbraucher von
einem im Steuergebiet ansässigen Versorger
geleistet wird und die entsprechende Strom-
menge getrennt nach dem Steuertarif des § 3
des Gesetzes und den jeweiligen Steuerbe-
günstigungen des § 9 des Gesetzes durch
den letztgenannten Versorger ermittelt wird
oder
2. in den Fällen nach Absatz 1a innerhalb einer
Kundenanlage geleisteten Strom beziehen.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und dieser
Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes von der Steuer befreit ist“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 4
oder Nr. 5“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1
Nummer 4 oder Nummer 5“ ersetzt.
f) Folgende Absätze 6 bis 9 werden angefügt:
„(6) Wer
1. Strom innerhalb einer Kundenanlage in An-
lagen mit einer elektrischen Nennleistung
von bis zu 2 Megawatt erzeugt,
2. diesen Strom an Letztverbraucher aus-
schließlich innerhalb dieser Kundenanlage
leistet und
3. darüber hinaus ausschließlich nach § 3 des
Gesetzes zu versteuernden Strom aus-
schließlich von einem im Steuergebiet an-
sässigen Versorger bezieht und diesen aus-
schließlich innerhalb dieser Kundenanlage
leistet,
gilt nur für den erzeugten und dann geleisteten
Strom als Versorger. Für den bezogenen Strom
gilt er als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Ab-
satz 1 Satz 1 des Gesetzes. Wird der bezogene
Strom innerhalb dieser Kundenanlage geleistet,
so gelten die Absätze 1a und 4 Nummer 2 ent-
sprechend.
(7) Für Strom, der in Anlagen mit einer elektri-
schen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt
aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie
erzeugt wird, gilt Absatz 6 mit der Maßgabe
entsprechend, dass derjenige, der den Strom er-
zeugt, auch für den erzeugten und zum Selbst-
verbrauch entnommenen Strom als Versorger
gilt.
(8) Das zuständige Hauptzollamt kann auf
Antrag Ausnahmen von der Anwendung der
Absätze 1a, 6 und 7 zulassen, soweit Steuer-
belange dadurch nicht gefährdet erscheinen.
(9) Als Kundenanlage im Sinne dieser Vor-
schrift gilt die Kundenanlage nach § 3 Num-
mer 24a und 24b des Energiewirtschafts-
gesetzes; in Zweifelsfällen wird zunächst ver-
mutet, dass eine Kundenanlage vorliegt.“
3. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt:
„§ 1c
Elektromobilität
(1) Elektromobilität im Sinne des Gesetzes ist
die Nutzung von
1. Batterieelektrofahrzeugen sowie
2. von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen
(Plug-In-Hybride).
Ein Batterieelektrofahrzeug nach Nummer 1 ist ein
Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 des Straßenver-
kehrsgesetzes mit einem elektrischen Antrieb, des-
sen elektrischer Energiespeicher von außerhalb des
Fahrzeuges wieder aufladbar ist. Ein von außen
aufladbares Hybridelektrofahrzeug nach Nummer 2
ist ein Kraftfahrzeug mit mehreren Antrieben, von
denen mindestens einer elektrisch ist und dessen
elektrischer Energiespeicher auch von außerhalb
des Fahrzeuges aufladbar ist.

(2) Keine Elektromobilität im Sinne des Gesetzes
ist die Nutzung
1. elektrisch betriebener Fahrzeuge, die nicht für
den Straßenverkehr zugelassen sind und die
ausschließlich auf einem Betriebsgelände einge-
setzt werden, sowie
2. elektrisch betriebener Fahrräder, die ausschließ-
lich auf einem Betriebsgelände eingesetzt wer-
den.“
4. Nach § 1c werden folgende Zwischenüberschrift
und die folgenden §§ 1d und 1e eingefügt:
„Zu § 2a des Gesetzes
§ 1d
Verfahren bei
offenen Rückzahlungsanforderungen
(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Ab-
satz 1 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuerbe-
freiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a Ab-
satz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den ent-
nommenen elektrischen Strom die Steuer nach
dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. Besteht die
Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt
Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Der
Steuerschuldner hat für elektrischen Strom, für den
die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des fol-
genden Monats eine Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin
die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist
am 25. Tag des Monats fällig, der auf den Monat
der Entstehung der Steuer folgt. Wird die Mitteilung
nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben,
ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben
und die Steuer sofort fällig.
(2) Für den nachweislich nach Absatz 1 versteu-
erten elektrischen Strom kann auf Antrag eine Steu-
erentlastung bis auf den Betrag entsprechend den
in § 2a Absatz 1 und 3 des Gesetzes genannten
Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen ge-
währt werden, wenn der Antragsteller nachweist,
dass er der Rückzahlungsanforderung zwischen-
zeitlich nachgekommen ist. Die Steuerentlastung
nach Satz 1 ist bei dem für den Antragsteller zu-
ständigen Hauptzollamt zu beantragen. Der Antrag-
steller hat in der Anmeldung alle Angaben zu ma-
chen, die für die Bemessung der Steuerentlastung
erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst
zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlas-
tung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens
bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Ka-
lenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wor-
den ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(3) Die Versicherung nach § 2a Absatz 1 Satz 3
des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben. Steuerentlastungen nach
§ 2a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steu-
erentlastung nach § 14a dürfen nur gewährt wer-
den, wenn die Versicherung dem zuständigen
Hauptzollamt vorliegt. Die Versicherung ist vom
Antragsteller für den ersten Entlastungsabschnitt
jedes Kalenderjahres vorzulegen. Weiteren Anträ-
gen auf Steuerentlastung muss die Versicherung
nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen ge-
genüber der dem zuständigen Hauptzollamt bereits
vorliegenden Versicherung ergeben haben. Für
Änderungsanträge gelten die Sätze 1 bis 4 sinn-
gemäß. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 1
Satz 1 des Gesetzes dürfen nicht ausgezahlt wer-
den, solange eine offene Rückzahlungsanforderung
besteht.
(4) Zur Umsetzung von § 2a Absatz 1 des Ge-
setzes können Verwaltungsakte mit einer Neben-
bestimmung nach § 120 der Abgabenordnung ver-
sehen werden.
§ 1e
Verfahren bei
Unternehmen in Schwierigkeiten
(1) Die unverzügliche Mitteilung nach § 2a Ab-
satz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck abzugeben. Bei Steuer-
befreiungen und Steuerermäßigungen nach § 2a
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes entsteht für den ent-
nommenen elektrischen Strom die Steuer nach
dem Steuersatz des § 3 des Gesetzes. Besteht die
Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt
Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. § 1d
Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Sofern der
Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht
überschritten hat, kann auf Antrag eine Steuerent-
lastung entsprechend § 1d Absatz 2 gewährt wer-
den.
(2) Die Versicherung nach § 2a Absatz 2 Satz 3
des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben. § 1d Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt
entsprechend. Steuerentlastungen nach § 2a Ab-
satz 1 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerent-
lastung nach § 14a dürfen grundsätzlich nur fest-
gesetzt werden, sofern sich das Unternehmen we-
der im Entlastungsabschnitt noch im Zeitpunkt der
Antragstellung in Schwierigkeiten befand. Hat sich
das Unternehmen im Entlastungsabschnitt in
Schwierigkeiten befunden, kann gleichwohl eine
Festsetzung erfolgen, wenn sich das Unternehmen
im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in
Schwierigkeiten befindet und der Zeitraum der
Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten
hat. Befindet sich das Unternehmen im Zeitpunkt
der Antragstellung noch in Schwierigkeiten und ist
der Zeitraum von zwölf Monaten noch nicht über-
schritten, hat die Festsetzung unter der Bedingung
zu erfolgen, dass das Unternehmen nachweist,
dass die Schwierigkeiten überwunden worden sind
und der Zeitraum der Schwierigkeiten insgesamt
zwölf Monate nicht überschritten hat.
(3) Zur Umsetzung des § 2a Absatz 2 des Ge-
setzes können Verwaltungsakte mit einer Neben-
bestimmung nach § 120 der Abgabenordnung ver-
sehen werden.“
5. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes
ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich nach

amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zu-
ständigen Hauptzollamt zu beantragen.“
b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 9
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 9
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
„(3) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 hat
der Antragsteller anstelle der Beantragung einer
Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 vor Aufnahme
der Tätigkeit diese schriftlich nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck beim zuständigen
Hauptzollamt anzuzeigen.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
folgt gefasst:
„(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die
Erlaubnis schriftlich und stellt Versorgern einen
Erlaubnisschein als Nachweis über die erteilte
Erlaubnis aus.“
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 7
angefügt:
„(2) In den Fällen des § 2 Absatz 3 gilt die
Erlaubnis abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit
Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige über die
Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen
Hauptzollamt als erteilt. Ein Erlaubnisschein wird
nicht ausgestellt.
(3) Die Erlaubnis erlischt durch
1. Widerruf,
2. Fristablauf,
3. Verzicht,
4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens mangels Masse,
5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte
nach Ablauf von drei Monaten nach der Über-
gabe,
6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf
von drei Monaten nach dem Ableben,
7. die Auflösung der juristischen Person oder
Personenvereinigung ohne Rechtspersönlich-
keit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach
Ablauf von drei Monaten nach dem maßge-
benden Ereignis,
9. die Änderung der Firma oder des Inhabers bei
einer Personengesellschaft oder Personen-
vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die
Verlegung der Niederlassung an einen ande-
ren Ort nach Ablauf von drei Monaten nach
dem maßgebenden Ereignis,
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des
Erlöschens nichts anderes bestimmen.
(4) Teilen in den Fällen des Absatzes 3 Num-
mer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstre-
cker, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfle-
ger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter
dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlö-
schen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Be-
trieb bis zum endgültigen Übergang auf einen
anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des
Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis
für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvoll-
strecker, den Nachlassverwalter, den Nachlass-
pfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenz-
verwalter entgegen Absatz 3 bis spätestens
zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt
festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein
Widerruf nach Absatz 3 Nummer 1 bleibt hiervon
unberührt.
(5) Beantragen in den in Absatz 3 Nummer 5, 6
und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen
der Erlaubnis
1. der neue Versorger, Eigenerzeuger oder er-
laubnispflichtige Letztverbraucher,
2. die Erben,
3. die Inhaber des neuen Unternehmens oder
4. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die
Änderungen eingetreten sind,
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des
Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen
Absatz 3 bis zur Bestandskraft der Entscheidung
über den Antrag fort. Absatz 3 Nummer 1 bleibt
hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis be-
antragt, kann, soweit sich keine Änderungen er-
geben haben, auf die Angaben und Unterlagen
der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen wer-
den, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits
vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen
Hauptzollamtes kann bei Antragstellung auf
die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen
Vordruckes verzichtet werden. Entsprechendes
gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3.
(6) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Absatzes 4, wenn auf eine
Fortführung verzichtet wird,
2. in den Fällen des Absatzes 5, wenn keine
neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt.
(7) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 4
bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt
unverzüglich schriftlich anzuzeigen
1. der neue Inhaber die Übergabe des Unter-
nehmens,
2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter
jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder deren Abweisung.
Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 3
Nummer 9 für den Versorger, Eigenerzeuger oder
erlaubnispflichtigen Letztverbraucher.“

7. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Haupt-
zollamt“ das Wort „zuständige“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß Satz 2
und Absatz 3 Aufzeichnungen“ durch die
Wörter „für den Veranlagungszeitraum Auf-
zeichnungen nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden der einleitende Satzteil und
Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Aus den Aufzeichnungen müssen insbe-
sondere ersichtlich sein:
1. der geleistete, durch Letztverbraucher im
Steuergebiet entnommene Strom, ge-
trennt nach dem Steuertarif des § 3 des
Gesetzes und den jeweiligen Steuer-
begünstigungen des § 9 des Gesetzes
sowie getrennt nach den jeweiligen Letzt-
verbrauchern; bei steuerbegünstigten
Entnahmen durch Inhaber einer förm-
lichen Einzelerlaubnis nach § 9 ist die
Erlaubnisscheinnummer anzugeben;“.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Das zuständige Hauptzollamt kann Anord-
nungen zu den Aufzeichnungen treffen und
weitere Aufzeichnungen vorschreiben, wenn
sie zur Sicherung des Steueraufkommens
oder für die Steueraufsicht erforderlich er-
scheinen. Das Hauptzollamt kann anstelle
der Aufzeichnungen nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck betriebliche Aufzeich-
nungen, einfachere Aufzeichnungen oder
einen belegmäßigen Nachweis zulassen,
wenn die Steuerbelange dadurch nicht be-
einträchtigt werden.“
dd) Folgender Satz 5 wird angefügt:
„Der Versorger hat dem Hauptzollamt auf
Verlangen die abgeschlossenen Aufzeich-
nungen oder die belegmäßigen Nachweise
vorzulegen.“
c) In den Absätzen 4 und 5 Satz 1 wird vor dem
Wort „Hauptzollamt“ jeweils das Wort „zuständi-
gen“ eingefügt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Versorger hat dem zuständigen
Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum
31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen
Strommengen nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck anzumelden, die steuerfrei nach § 9
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes
entnommen worden sind. Darüber hinaus hat der
Versorger auch die nach § 9 Absatz 1 Nummer 1
und 2 sowie Nummer 3 Buchstabe a des Ge-
setzes steuerfrei entnommenen Strommengen
entsprechend Satz 1 nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck anzumelden, soweit diese in
ortsfesten Anlagen erzeugt worden sind.“
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
fügt:
„(7) Der Versorger ist verpflichtet, in seinen
Rechnungen über den an gewerbliche Letztver-
braucher mit einem Stromverbrauch von mehr
als 10 Megawattstunden pro Jahr geleisteten
Strom die jeweiligen Steuerbegünstigungen
nach § 9 des Gesetzes gesondert auszuweisen.
Die Ausweisung hat deutlich sichtbar und in gut
lesbarer Schrift zu erfolgen. Dabei sind die
Strommengen in Kilowattstunden getrennt nach
den jeweiligen Steuerbegünstigungen aufzufüh-
ren.“
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
g) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Versorgern nach § 1a Absatz 6 und 7 sind
die Absätze 3, 4, 6 und 7 entsprechend, und die
Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass kein Belegheft zu führen und vereinfachte
Aufzeichnungen oder ein belegmäßiger Nach-
weis ausreichend sind, wenn die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
8. Nach § 4 werden folgende Zwischenüberschrift und
folgender § 4a eingefügt:
„Zu § 5 des Gesetzes
§ 4a
Antrag auf Zulassung
eines stationären Batteriespeichers
(1) Die Zulassung eines stationären Batteriespei-
chers im Sinne des § 5 Absatz 4 des Gesetzes ist
schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu bean-
tragen.
(2) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genos-
senschafts- oder Vereinsregister eingetragen
sind: ein Registerauszug nach dem neuesten
Stand,
2. ein Verzeichnis der Betriebstätten im Sinne des
§ 12 der Abgabenordnung im Steuergebiet und
3. eine Beschreibung des Batteriespeichers sowie
dessen Nutzung.
(3) Die Zulassung gilt mit dem ordnungsgemä-
ßen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt als er-
teilt.“
9. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 9 Absatz 4“ ersetzt und wer-
den nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ eingefügt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3
Absatz 3 bis 7 sinngemäß.“

11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „im Sinne des § 9
Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Absatz 2 gilt nur, wenn der entnommene
Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen
worden ist. Wird der Strom als Letztverbraucher
bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrich-
tungen vorhanden, die eine Abgrenzung der
zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen
Strommengen von den zu versteuernden Men-
gen ermöglichen, so wird die Strombegünsti-
gung nur in Form einer Steuerentlastung nach
§ 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt
kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuer-
begünstigung nur in Form der Steuerentlastung
nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange
gefährdet erscheinen.
(4) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 wird
die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steu-
erentlastung nach § 12a gewährt.“
12. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Entlastungsabschnitt ist das Kalender-
jahr. Hiervon abweichend können Antragsteller
das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr
oder den Kalendermonat als Entlastungsab-
schnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag
bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungs-
abschnitt eines Kalenderjahres mindestens
10 000 Euro beträgt.“
13. § 13a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder Absatz 2
hat für Strom, für den die Steuer entstanden ist,
beim zuständigen Hauptzollamt eine Steuererklä-
rung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab-
zugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung).“
14. § 14a Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
fügt:
„(8a) Unternehmen oder Unternehmensteile,
die zur Verarbeitung ihrer Stoffe andere Unter-
nehmen beauftragen, werden abweichend von
den Erläuterungen zu Abschnitt D Absatz 3 der
Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht im
verarbeitenden Gewerbe erfasst.“
b) In Absatz 10 wird die Zahl „8“ durch die An-
gabe „8a“ ersetzt.
16. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen
Mengen ist der Strom zu messen, der zu den
Zwecken nach § 9a des Gesetzes entnommen
wurde. Das zuständige Hauptzollamt kann auf
Antrag weitere Ermittlungsmethoden zulassen,
soweit die Steuerbelange dadurch nicht beein-
trächtigt werden.“
17. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Soweit Strommengen, die für die Elek-
tromobilität verwendet wurden, wegen des
Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zählein-
richtungen nicht ermittelt werden können, ist
eine sachgerechte, von einem Dritten nachvoll-
ziehbare Schätzung zulässig.“
18. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 17b Absatz 3 bis 8 und § 17c gelten entspre-
chend.“
19. Nach § 19 werden folgende Zwischenüberschrift
und folgender § 19a eingefügt:
„Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 19a
Kleinbetragsregelung
(1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer
oder Steuerentlastung wird vom zuständigen
Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geän-
dert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der
angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder
Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.
(2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte
Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn
die entsprechende Regelung programmtechnisch
umgesetzt worden ist.“
20. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird die neue Nummer 1.
b) In der neuen Nummer 1 wird die Angabe „§ 4
Absatz 4“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3, § 3
Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Ab-
satz 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9
Absatz 2, § 4 Absatz 4“ ersetzt.
c) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 2.
d) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „Ab-
satz 7“ durch die Angabe „Absatz 8 Satz 1“ er-
setzt.
e) Nach der neuen Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 eine Auf-
zeichnung oder einen Nachweis nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,“.
f) In Nummer 4 wird nach dem Wort „abgibt“ das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
g) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
gefügt:
„4a. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 4 Absatz 8, eine Steuerbe-
günstigung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise ausweist oder“.

21. In § 21 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1 und
nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Erlaubnisse nach § 9 Absatz 4 in Verbindung
mit § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes erlöschen
in den Fällen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 und in den
Fällen nach § 12 Absatz 4 mit Ablauf des 31. De-
zember 2017. Der Erlaubnisschein ist unverzüglich
zurückzugeben.“
Artikel 4
Weitere Änderung der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 17c folgende Zwischenüberschrift und folgende
Angaben eingefügt:
„Zu § 9c des Gesetzes
§ 17d Steuerentlastung für den Öffentlichen Perso-
nennahverkehr, Allgemeines
§ 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Perso-
nennahverkehr, Nachweise“.
2. Nach § 17c werden eine Zwischenüberschrift und
folgende §§ 17d und 17e eingefügt:
„Zu § 9c des Gesetzes
§ 17d
Steuerentlastung für den
Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
(1) Die Steuerentlastung nach § 9c des Gesetzes
ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Haupt-
zollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen,
der innerhalb eines Entlastungsabschnitts für be-
günstigte Zwecke entnommen worden ist. In der An-
meldung sind alle für die Bemessung der Steuerent-
lastung erforderlichen Angaben zu machen und die
Steuerentlastung ist selbst zu berechnen (Steueran-
meldung). Eine Steuerentlastung wird nur gewährt,
wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember
des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem
der Strom verwendet worden ist, beim zuständigen
Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An-
tragstellers ein Zeitraum von einem Kalenderviertel-
jahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalender-
jahr.
(3) Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland
wird eine Steuerentlastung nur gewährt, wenn nach-
gewiesen ist, dass eine den begünstigten Beförde-
rungen entsprechende Menge Strom verwendet
wurde, die im Steuergebiet des Gesetzes durch
das Unternehmen versteuert worden ist oder ver-
steuert geleistet worden ist. Das Hauptzollamt kann
Regelungen über die Art des Nachweises festlegen.
(4) Weicht der berechnete Entlastungsbetrag er-
heblich von dem Entlastungsbetrag ab, der für einen
vergleichbaren vorhergehenden Entlastungsab-
schnitt gewährt worden ist, sind die Abweichungen
zu erläutern.
(5) Dem Antrag müssen die tatsächlich zurückge-
legten begünstigten Strecken zugrunde gelegt wer-
den, wie sie sich aus dem buchmäßigen Nachweis
ergeben. Pauschalansätze sind nicht zulässig.
(6) Der Öffentliche Personennahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen umfasst auch die damit zusammenhän-
genden notwendigen Betriebsfahrten sowie den Be-
trieb der sonstigen mit Strom betriebenen Anlagen
des Fahrzeugs. Zum Umfang der notwendigen Be-
triebsfahrten gilt § 102 Absatz 6 der Energiesteuer-
Durchführungsverordnung entsprechend.
§ 17e
Steuerentlastung für den
Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise
(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung
nach § 17d Absatz 1 muss ergänzend zum amtlich
vorgeschriebenen Vordruck die in § 102b Absatz 1
der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorge-
schriebenen Angaben enthalten, soweit diese zutref-
fen.
(2) Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die
für die Angaben nach Absatz 1 maßgeblich sind,
sind dem zuständigen Hauptzollamt spätestens mit
dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzei-
gen.
(3) Für jeden Entlastungsabschnitt nach § 17d
Absatz 2 sind Berechnungsbögen zum Antrag auf
Steuerentlastung zu erstellen. Die Berechnungs-
bögen müssen die in § 102b Absatz 3 der Energie-
steuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen
Angaben enthalten.
(4) Der Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, in
dem der Strom verwendet worden ist, einen buch-
mäßigen Nachweis mit den in § 102b Absatz 4
der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorge-
schriebenen Angaben zu führen.“
Artikel 5
Änderung der Energiesteuer-
und Stromsteuer-Transparenzverordnung
Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzver-
ordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158) wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor der Zwischenüberschrift zu Abschnitt 4 wer-
den folgende Angaben eingefügt:
„§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Steueraufsicht“.
b) Die bisherige Angabe zu § 15 wird durch folgende
Angabe ersetzt:
„§ 17 Geltungszeitraum und Übergangsrege-
lung“.
2. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf Befreiung ist bis zum 30. Juni des
Kalenderjahres, in dem eine Anzeige nach § 4 oder
eine Erklärung nach § 5 abzugeben ist, nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zu-
ständigen Hauptzollamt zu stellen.“

3. § 7 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art
und Weise der elektronischen Datenübermittlung
durch eine Verfahrensanweisung.“
4. Nach § 14 werden folgende §§ 15 und 16 eingefügt:
„§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 66c Absatz 1
des Energiesteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen § 3 Absatz 2, auch in Verbindung mit
§ 6 Absatz 5 Satz 3, eine Erklärung oder eine An-
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig abgibt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4
oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt oder
3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht
richtig macht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1
des Stromsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-
lung in Bezug auf eine Steuerbegünstigung nach
dem Stromsteuergesetz begeht.
§ 16
Steueraufsicht
Der Steueraufsicht nach § 209 der Abgabenord-
nung unterliegt, wer Begünstigter nach § 2 Absatz 2
ist.“
5. Der bisherige § 15 wird § 17.
6. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung
sind
1. die Steuerbefreiungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes und
2. die Steuerermäßigungen nach
a) den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes,
b) § 9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und
c) § 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes;
3. die Steuerentlastungen nach
a) § 47a des Energiesteuergesetzes,
b) § 53a Absatz 1 und 4 (bis 31. Dezember 2017:
§ 53b) des Energiesteuergesetzes,
c) § 53a Absatz 6 (bis 31. Dezember 2017: § 53a
Absatz 1) des Energiesteuergesetzes,
d) § 54 des Energiesteuergesetzes,
e) § 55 des Energiesteuergesetzes,
f) § 56 des Energiesteuergesetzes,
g) § 57 des Energiesteuergesetzes,
h) § 9b des Stromsteuergesetzes,
i) § 9c des Stromsteuergesetzes,
j) § 10 des Stromsteuergesetzes und
k) § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverord-
nung.“
Artikel 6
Weitere Änderung der Energiesteuer-
und Stromsteuer-Transparenzverordnung
Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzver-
ordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158), die durch
Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie
folgt gefasst:
„§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten“.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Verarbeitung der erhobenen Daten“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „und nutzen“ ge-
strichen.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „und nutzen“ ge-
strichen.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der jeweils Verantwortliche, der die Daten erho-
ben hat, muss intern dokumentiert und zweifels-
frei feststellbar sein.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der
Tabaksteuerverordnung
§ 53 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 9
Absatz 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe „10 Euro“ wird durch die Angabe
„25 Euro“ ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der
Steuer oder der Steuerzeichenschuld entspre-
chend.“
Artikel 8
Änderung der Schaumwein-
und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
§ 31 der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteu-
erverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262,
3302), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 1 des Ge-
setzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder
Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt
nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt,
wenn die Abweichung von der angemeldeten oder fest-
gesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens
25 Euro beträgt.“

Artikel 9
Änderung der
Kaffeesteuerverordnung
§ 21 der Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder
Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt
nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt,
wenn die Abweichung von der angemeldeten oder fest-
gesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens
25 Euro beträgt.“
Artikel 10
Änderung der
Alkoholsteuerverordnung
§ 45 der Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017
(BGBl. I S. 431) wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder
Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt
nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt,
wenn die Abweichung von der angemeldeten oder fest-
gesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens
25 Euro beträgt.“
Artikel 11
Änderung der
Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung
Die Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung vom
22. August 2012 (BGBl. I S. 1812) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu Abschnitt 5 werden wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 5
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 6a Kleinbetragsregelung“.
b) Nach der Angabe zu § 6a werden folgende Anga-
ben eingefügt:
„Abschnitt 6
Inkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten“.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „unter den
Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutz-
gesetzes“ gestrichen und nach dem Wort „Dritte“
werden die Wörter „als Auftragsverarbeiter im Sinne
des Artikels 28 Datenschutz-Grundverordnung“ ein-
gefügt.
3. Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 5 einge-
fügt:
„Abschnitt 5
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 6a
Kleinbetragsregelung
(1) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer
wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend
festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Ab-
weichung von der angemeldeten oder festgesetzten
Steuer mindestens 25 Euro beträgt.
(2) Soweit die Festsetzung durch automatisierte
Verfahren unterstützt wird, gilt Absatz 1 erst, wenn
die entsprechende Regelung programmtechnisch
umgesetzt worden ist.“
4. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.
Artikel 12
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 4 treten an dem Tag in Kraft, an
dem die Artikel 2 und 4 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuerge-
setzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) in Kraft
treten. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesminis-
terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert
bekannt zu geben.
(3) Artikel 6 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) Die Artikel 7 bis 10 treten am 1. Januar 2019 in
Kraft.
Berlin, den 2. Januar 2018
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundesministers der Finanzen
Peter Altmaier
beauftragt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 84. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d70b913cd1d72a91….