§ 4 Erlaubnis
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 17.09.2013 – VII B 160/13(Keine vollziehungshemmende Wirkung eines Einspruchs gegen den Widerruf einer Versorgererlaubnis nach § 4 Abs. 4 StromStG - Zugang gemäß § 69 Abs. 4 FGO nach Widerruf einer gewährten Aussetzung der Vollziehung)Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 30.05.2007 – 4 K 2342/05 VSt
- FG Düsseldorf, 30.05.2007 – 4 K 2345/05 VSt
- LG Bonn, 01.03.2017 – 29 KLs - 410 Js 511/10 - 1/14
- BFH, 24.02.2016 – VII R 7/15Keine Stromsteuerentstehung für in einem Versorgungsnetz entstandene Umspann- und LeitungsverlusteZitiert von 18
- FG Düsseldorf, 01.09.2004 – 4 K 5787/00 VSt
Zuletzt entschieden
- BFH, 10.12.2024 – VII R 26/21Entnahme von Strom aus einer Leitung des Versorgungsnetzes
- FG Sachsen-Anhalt, 31.01.2024 – 3 K 836/19Zitiert von 1
- BFH, 17.10.2023 – VII R 50/20Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten StromZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 StromStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/4#abs-1 (1) Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet Strom leisten oder als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen oder als Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis als Eigenerzeuger bedarf es nicht, wenn der Eigenerzeuger Inhaber einer Erlaubnis als Versorger ist oder soweit der Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnimmt, der nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 5 oder Nummer 6 von der Steuer befreit ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/4#abs-2 (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/4#abs-3 (3) Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zweier Monate entstehenden Steuer abhängig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/4#abs-4 (4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/4#abs-5 (5) (weggefallen)