Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 4
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- FG Hamburg, 11.09.2015 – 4 K 52/14Zitiert von 1
- FG Hamburg, 11.09.2015 – 4 K 56/14Zitiert von 1
- BFH, 13.12.2016 – VII R 3/16Keine Steuerentlastung bei landseitiger Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während der Aufenthalte in einer WerftZitiert von 1
- BFH, 13.12.2016 – VII R 4/16(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.12.2016 VII R 3/16 - Keine Steuerentlastung bei landseitiger Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während der Aufenthalte in einer Werft)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/14a#abs-1 (1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck entnommen worden ist. Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde. § 14 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/14a#abs-2 (2) Entlastungsberechtigt ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/14a#abs-3 (3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/14a#abs-4 (4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.