Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 10 Allgemeine Erlaubnis
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 2
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- FG Hamburg, 11.09.2015 – 4 K 52/14Zitiert von 1
- FG Hamburg, 11.09.2015 – 4 K 56/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/10#abs-1 (1) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes allgemein erlaubt. Dies gilt nicht für die Entnahme von Strom für Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfischerei auf Binnengewässern, für Wasserfahrzeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) und für Wasserfahrzeuge der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur, auf denen die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/10#abs-2 (2) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder die Leistung von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom
Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 gelten als hocheffizient, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 4 und 5 vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/10#abs-3 (3) Unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder die Leistung von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom