§ 9a Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9a#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
entnommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9a#abs-2 (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 9a StromStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 02.09.2021 – VII R 19/19(Keine Begünstigung von Kraftstrom nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG)Zitiert von 1
- BFH, 09.08.2011 – VII R 74/10Keine Stromsteuerentlastung für die Herstellung von Graphitelektroden - Einordnung einer Tätigkeit in die WZ 2003 durch Statistikbehörden nicht bindend für Stromsteuer - Rechtsschutzbedürfnis für ein Begehren auf StromsteuerentlastungZitiert von 12
- BFH, 24.02.2026 – VII R 15/23Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung von Metall
- BFH, 30.06.2015 – VII R 11/14Keine Steuerentlastung für zur Kühlung bei der Flachglasherstellung verwendeten KraftstromZitiert von 1
- BFH, 30.06.2015 – VII R 52/13Keine Entnahme von Strom für die Elektrolyse, soweit dieser nicht an den Elektroden angelegt wirdZitiert von 4
- FG Düsseldorf, 21.02.2024 – 4 K 483/23 VSt
Zuletzt entschieden
- BFH, 19.12.2024 – VII R 23/22Zuständiges Hauptzollamt nach VerschmelzungZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 21.02.2024 – 4 K 1324/22 VSt
- FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2019 – 6 K 2301/17 ZZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9a StromStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 340)
BGBl. 2025 I Nr. 340
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2017 I S. 3299
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01.03.2011 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 282 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 282
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18.12.2006 Ausfertigung
§ 9a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I 3180 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 3180
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15.07.2006 Ausfertigung
§ 9a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I 1534)
BGBl. I S. 1534
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.