§ 9a Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 02.09.2021 – VII R 19/19(Keine Begünstigung von Kraftstrom nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG)Zitiert von 1
- BFH, 09.08.2011 – VII R 74/10Keine Stromsteuerentlastung für die Herstellung von Graphitelektroden - Einordnung einer Tätigkeit in die WZ 2003 durch Statistikbehörden nicht bindend für Stromsteuer - Rechtsschutzbedürfnis für ein Begehren auf StromsteuerentlastungZitiert von 12
- BFH, 24.02.2026 – VII R 15/23Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung von Metall
- BFH, 30.06.2015 – VII R 11/14Keine Steuerentlastung für zur Kühlung bei der Flachglasherstellung verwendeten KraftstromZitiert von 1
- BFH, 30.06.2015 – VII R 52/13Keine Entnahme von Strom für die Elektrolyse, soweit dieser nicht an den Elektroden angelegt wirdZitiert von 4
- FG Düsseldorf, 21.02.2024 – 4 K 483/23 VSt
Zuletzt entschieden
- BFH, 19.12.2024 – VII R 23/22Zuständiges Hauptzollamt nach VerschmelzungZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 21.02.2024 – 4 K 1324/22 VSt
- FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2019 – 6 K 2301/17 ZZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9a StromStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9a#abs-1 (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
1.
für die Elektrolyse,
2.
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen daraus, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
3.
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung oder
4.
für chemische Reduktionsverfahren
entnommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9a#abs-2 (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.