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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2763

BGBl. 2013 I S. 2763 · 72.874 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 2763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2763
                                      Zweite Verordnung
         zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

                                                   Vom 24.

  Auf Grund
– des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c,
  Nummer 5 Buchstabe b und c, Nummer 8 Buch-
  stabe a, b und f, Nummer 10 Buchstabe a, d und e,
  Nummer 11 Buchstabe a bis d, g und h und Num-
  mer 12 bis 14 des Energiesteuergesetzes, von denen

  § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5
  durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppel-
  buchstabe cc und dd des Gesetzes vom 15. Juli
  2009 (BGBl. I S. 1870) neu gefasst, § 66 Absatz 1
  Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 10 Buchstabe e
  und Nummer 11 Buchstabe d durch Artikel 1 Num-
  mer 17 Buchstabe b und c Doppelbuchstabe bb,

  Buchstabe d Doppelbuchstabe aa des Gesetzes
  vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) neu gefasst,
  § 66 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe d durch Arti-
  kel 1 Nummer 17 Buchstabe c des Gesetzes vom
  5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) geändert sowie
  § 66 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe g und h durch
  Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d Doppelbuch-
  stabe bb des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
  (BGBl. I S. 2436) angefügt worden sind, sowie

– des § 11 Satz 1 Nummer 3 bis 7, Nummer 8 Buch-
  stabe a und Nummer 10 des Stromsteuergesetzes,

  von denen § 11 durch Artikel 2 Nummer 8 des Ge-
  setzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) neu ge-
  fasst und § 11 Satz 1 Nummer 10 durch Artikel 8
  Nummer 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010

  (BGBl. I S. 1885) geändert worden sind,

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
                         Artikel 1

                   Änderung der

      Energiesteuer-Durchführungsverordnung

   Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel
Absatz 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu
       § 1a wird wie folgt gefasst:

       „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Ge-
       setzes“.

    b) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 8
       und die Angaben zu den §§ 9 bis 11 werden

       durch die folgenden Angaben ersetzt:

       „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37

       Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Ge-

       setzes

       § 9    Anlagenbegriff

       Zu den §§ 3, 53a und 53b des Gesetzes
       § 10   Nutzungsgradermittlung

Juli 2013

         Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5
         des Gesetzes
         § 11   Pflichten des Anlagenbetreibers“.
      c) Die Angabe zu § 36c wird durch die folgenden
         Angaben ersetzt:

         „§ 36c Aufteilung im Ausfallverfahren

         § 36d Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Aus-
               fallverfahren“.
      d) In der Zwischenüberschrift vor der Angabe zu
         § 41 wird nach der Angabe „§§ 15“ ein Komma
         eingefügt und das Wort „bis“ gestrichen.

      e) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:

         „§ 83 Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender
               oder als Erdgasverteiler“.
      f) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu
         § 97 und die Angaben zu den §§ 98 und 99 wer-
         den durch die folgenden Angaben ersetzt:
         „Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes

         § 98   Steuerentlastung für die Stromerzeugung
                und die gekoppelte Erzeugung von Kraft
                und Wärme, Allgemeines

         Zu § 53 des Gesetzes

         § 99   Steuerentlastung für die Stromerzeugung
         Zu § 53a des Gesetzes

         § 99a Vollständige Steuerentlastung für die ge-

               koppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
         § 99b Nachweis der Hocheffizienz
         § 99c Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

         Zu § 53b des Gesetzes
         § 99d Teilweise Steuerentlastung für die gekop-
               pelte Erzeugung von Kraft und Wärme“.

5     g) In der Angabe zu § 104 wird das Wort „Steuer-
         entlastung“ durch das Wort „Steuervergütung“
         ersetzt.
    2. Der § 1 Satz 1 Nummer 15 abschließende Punkt
       wird durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden
       Nummern 16 und 17 werden angefügt:

      „16. KWK-Einheit:

            kleinste technisch selbständige Einrichtung
            zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und
            Wärme (§ 1b Absatz 5);

      17. Stromerzeugungseinheit:

            kleinste technisch selbständige Einrichtung,

            mit der elektrische Energie erzeugt werden

            kann.“

    3. Die Zwischenüberschrift vor § 1b wird wie folgt ge-

       fasst:
      „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Geset-
      zes“.
BGBl. 2013, Seite 2764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2764
4. § 1b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Das Nummer 2 abschließende Wort „und“
           wird durch ein Komma ersetzt.
       bb) Der Nummer 3 abschließende Punkt wird
           durch ein Komma und das sich anschlie-
           ßende Wort „und“ ersetzt und folgende
           Nummer 4 wird angefügt:

           „4. gasförmige Abfälle der Positionen 3824

               und 3825 der Kombinierten Nomenkla-
               tur, die

              a) im Durchschnitt einen Heizwert von

                 höchstens 18 Megajoule je Kilo-
                 gramm haben und

              b) nach umweltrechtlichen Vorschriften

                 behandelt werden müssen.
              Die Ermittlung des durchschnittlichen
              Heizwerts erfolgt monatlich

              a) je Verbrennungslinie oder

              b) rechnerisch auf der Grundlage von
                 Analysen repräsentativer, durch men-
                 genproportionale Probeentnahme ge-
                 wonnener Sammelproben.“
  b) Die folgenden Absätze 5 bis 8 werden angefügt:

         „(5) Als gekoppelte Erzeugung von Kraft und

       Wärme (KWK) im Sinn der §§ 3 und 53 bis 53b
       des Gesetzes gilt die gleichzeitige Umwandlung
       von eingesetzter Energie in nutzbare mechani-
       sche oder elektrische Energie und nutzbare

       Wärme innerhalb eines thermodynamischen
       Prozesses.

          (6) Als akkreditierte Konformitätsbewertungs-
       stelle im Sinn des § 55 Absatz 8 Nummer 2 des
       Gesetzes gelten Stellen, die Konformitätsbewer-
       tungen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen,
       Zertifizierungen und Inspektionen durchführen
       und über eine Akkreditierung einer nationalen
       Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1
       der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europä-
       ischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
       2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung
       und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
       der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-
       bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Ra-
       tes (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der je-
       weils geltenden Fassung verfügen.

          (7) Als nationale Akkreditierungsstelle im Sinn
       des § 55 Absatz 8 Nummer 2 des Gesetzes gel-
       ten folgende Stellen:

       1. die nach § 8 des Akkreditierungsstellengeset-
          zes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das
          durch Artikel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom
          22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-
          dert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
          sung beliehene oder errichtete Stelle, und
       2. jede andere von einem Mitgliedstaat der Eu-
          ropäischen Union oder einem Staat des Euro-
          päischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4
          Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
          als nationale Akkreditierungsstelle benannte
          Stelle.

        (8) Zulassungsstelle nach § 28 des Umwelt-
     auditgesetzes im Sinn des § 66b Absatz 1 des
     Gesetzes ist die nach § 1 der UAG-Beleihungs-
     verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I
     S. 2013), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
     nung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727)
     geändert worden ist, in der jeweils geltenden
     Fassung mit den Aufgaben einer Zulassungs-
     und Aufsichtsstelle für Umweltgutachter und
     Umweltgutachterorganisationen jeweils belie-

     hene Stelle.“

5. Die Zwischenüberschrift vor § 9 und die §§ 9 bis 11
   werden durch die folgenden Zwischenüberschriften

   und die folgenden §§ 9 bis 11 ersetzt:

  „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37
  Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Geset-

  zes

                          §9

                     Anlagenbegriff

     (1) Als Anlage im Sinn des § 3 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und der
  §§ 53 bis 53b des Gesetzes gilt ein Verbund aus
  technischen Komponenten, mit dem der Energiege-
  halt von Energieerzeugnissen in Zielenergie umge-
  wandelt wird. Zielenergie ist die Energieform, die
  aus einem Energieumwandlungsprozess entstehen

  soll. Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere

  1. KWK-Einheiten,
  2. Stromerzeugungseinheiten,

  3. mehrere an einem Standort unmittelbar mitei-
     nander verbundene KWK-Einheiten, Stromer-

     zeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeu-
     gungseinheiten. Als unmittelbar miteinander ver-
     bunden gelten insbesondere Erzeugungseinhei-
     ten in Modulbauweise, die sich im selben bau-
     lichen Objekt befinden.
  Werden zu einer Anlage nach Satz 3 später weitere
  Einheiten im Sinn des Satzes 3 hinzugefügt und mit
  dieser unmittelbar verbunden (Zubau), gelten sie als
  Bestandteil dieser Anlage.

     (2) Als Anlage im Sinn des § 53 des Gesetzes
  gelten unbeschadet des Absatzes 1 auch mehrere
  Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen
  Standorten, wenn sie zum Zweck der Stromerzeu-
  gung zentral gesteuert werden und der erzeugte
  Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz
  eingespeist werden soll.

  Zu den §§ 3, 53a und 53b des Gesetzes

                          § 10

                Nutzungsgradermittlung
    (1) Zur Ermittlung des Nutzungsgrads sind zu
  messen:
  1. die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnis-
     se,
  2. die Mengen weiterer eingesetzter Brennstoffe,

  3. die Mengen der eingesetzten Hilfsenergie und
  4. die Mengen der genutzten erzeugten thermi-
     schen und mechanischen oder elektrischen
     Energie.
BGBl. 2013, Seite 2765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2765
Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag an-
dere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn steuer-
liche Belange nicht beeinträchtigt werden. Bei An-
lagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und
Wärme, die ausschließlich wärmegeführt betrieben
werden und weder über einen Notkühler noch über
einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetau-
schers verfügen, kann der Nutzungsgrad den tech-
nischen Beschreibungen entnommen werden. Un-
abhängige technische Gutachten über die individu-
ellen Anlageneigenschaften können zur Bestim-
mung des Nutzungsgrads herangezogen werden.
   (2) Erzeugte thermische Energie gilt dann als ge-
nutzt, wenn sie außerhalb des Kraft-Wärme-Kopp-
lungsprozesses verwendet wird, insbesondere für
die Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälte-
erzeugung oder als Prozesswärme. Abwärme gilt
nicht als genutzte thermische Energie im Sinn des
Satzes 1. Abwärme ist insbesondere thermische

Energie in Form von Strahlungswärme, die unge-
nutzt an die Umgebung abgegeben wird.

Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 des
Gesetzes

                       § 11

          Pflichten des Anlagenbetreibers

  (1) Der Betreiber einer Anlage nach § 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes hat den Jahresnut-
zungsgrad der Anlage jährlich bis zum 31. März für
das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen.
Der Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt
vorzulegen.
  (2) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 5 des Geset-
zes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
bei dem für den Anlagenbetreiber zuständigen
Hauptzollamt abzugeben.
  (3) In der Anmeldung sind für jede Anlage anzu-
geben:

1. der Name und die Anschrift des Betreibers,
2. ihr Standort,
3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,

4. eine technische Beschreibung mit der Angabe
   des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,
5. eine Beschreibung der installierten und betriebs-
   fähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenut-
   zung,
6. eine Erklärung zur Nutzung der erzeugten ther-
   mischen und mechanischen Energie,

7. eine vorläufige Nutzungsgradberechnung und
8. eine Darstellung der Mengenermittlung der ein-
   gesetzten Energieerzeugnisse.
Der Betreiber hat auf Verlangen des Hauptzollamts
weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Siche-
rung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
aufsicht erforderlich erscheinen.
  (4) Der Betreiber hat dem zuständigen Haupt-
zollamt Änderungen der nach Absatz 3 angegebe-
nen Verhältnisse und eine endgültige Einstellung
des Betriebs der Anlage innerhalb von vier Wochen
schriftlich anzuzeigen.“

6. In § 26 Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort
   „Versender“ die Wörter „sowie auf eine Beförde-
   rung“ eingefügt.
7. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Um Energieerzeugnisse aufteilen zu können,
      hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder
      der registrierte Versender dem für ihn zuständi-
      gen Hauptzollamt den Entwurf der Aufteilungs-
      mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Da-
      tensatz unter Verwendung des EDV-gestützten
      Beförderungs- und Kontrollsystems zu übermit-
      teln.“
   b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
      „rechtzeitig“ ein Komma und die Wörter „min-
      destens aber 24 Stunden vor der Aufteilung,“
      eingefügt.

   c) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

8. In § 36b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30“
   durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.

9. Nach § 36b wird folgender § 36c eingefügt:
                          „§ 36c

              Aufteilung im Ausfallverfahren

      (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
   Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steu-
   erlagerinhaber als Versender oder der registrierte
   Versender während der Beförderung von Energieer-
   zeugnissen unter Steueraussetzung die Energieer-
   zeugnisse nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 bis 3 in
   zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen. Für
   die Aufteilung im Ausfallverfahren ist abweichend
   von § 32 das Ausfalldokument nach amtlich vorge-
   schriebenem Vordruck zu verwenden.
      (2) Der Versender hat je Teilsendung ein Ausfall-
   dokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat
   die jeweils erste Ausfertigung zu seinen Aufzeich-
   nungen zu nehmen. Die jeweils zweite Ausfertigung
   hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unver-
   züglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer unver-
   züglich über die Einzelheiten der neuen Teilsendun-
   gen zu unterrichten. Der Beförderer hat die Anga-
   ben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführ-
   ten Dokuments zu vermerken, wenn ihm nicht die
   Ausfalldokumente der neuen Teilsendungen über-
   mittelt wurden.
      (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
   Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Ver-
   sender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten
   Aufteilungen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt
   unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestütz-
   ten Beförderungs- und Kontrollsystems den Ent-
   wurf einer elektronischen Aufteilungsmitteilung
   nach § 32 zu übermitteln, der dieselben Daten wie
   die Ausfalldokumente nach Absatz 1 enthält.
      (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des
   EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
   tems, für die Anzeigepflicht bei jeder Aufteilung so-
   wie für die Übermittlung der jeweils zweiten Ausfer-
   tigung der Ausfalldokumente gilt § 36 Absatz 2
   und 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
      (5) § 32 Absatz 5 gilt entsprechend.“
BGBl. 2013, Seite 2766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2766
10. Der bisherige § 36c wird § 36d.
11. Im neuen § 36d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
    „§ 30 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 6“
    ersetzt.
12. In der Zwischenüberschrift vor § 41 wird nach der
    Angabe „§§ 15“ ein Komma eingefügt und das Wort
    „bis“ gestrichen.
13. In § 41 Satz 1 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1
    Satz 2 Nummer 2,“ gestrichen.
14. § 46 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis
   2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur und ih-
   nen gleichgestellte Energieerzeugnisse nach § 2
   Absatz 4 des Gesetzes dürfen nur dann mit zuge-
   lassenen Kennzeichnungsstoffen oder anderen rot
   färbenden Stoffen vermischt in das Steuergebiet
   verbracht oder eingeführt, in den Verkehr gebracht
   oder verwendet werden, wenn

   1. sie zu den in § 2 Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 1,
      § 26 oder § 27 Absatz 1 des Gesetzes genann-
      ten Zwecken bestimmt sind, oder
   2. das Verbringen oder die Einfuhr in das Steuerge-
      biet in Verbindung mit einer Verwendung nach
      § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zulässig ist;
   das Hauptzollamt kann in besonderen Einzelfällen
   Ausnahmen zulassen.“
15. In § 56 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden nach
    dem Wort „verbracht“ die Wörter „oder ausgeführt“
    eingefügt.

16. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
          „(14) Das Bundesministerium der Finanzen
       kann zulassen, dass andere als die in § 2 Ab-
       satz 1 Nummer 1 bis 5 und 8 des Gesetzes ge-
       nannten Energieerzeugnisse oder Energieer-
       zeugnisse, deren Verwendung, Verteilung oder
       Verbringen und Ausfuhr aus dem Steuergebiet
       allgemein erlaubt ist, unter Verzicht auf das Ver-
       fahren nach Absatz 10 oder Absatz 11 ausge-
       führt werden, wenn die Steuerbelange dadurch
       nicht beeinträchtigt werden.“
   b) In Absatz 15 werden nach den Wörtern „aus
      dem Steuergebiet verbrachten“ die Wörter „oder
      ausgeführten“ eingefügt.
17. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Als Schifffahrt im Sinn des § 27 Absatz 1
       des Gesetzes gelten nicht

       1. die stationäre Nutzung eines Wasserfahr-
          zeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu
          ähnlichen Zwecken,
       2. der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf ei-
          nem schwimmenden Arbeitsgerät fest mon-
          tiert sind und aufgrund eines eigenen Motors
          unabhängig vom Antriebsmotor des schwim-
          menden Arbeitsgeräts betrieben werden.“
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn
       des Absatzes 1 Nummer 2 gelten die in der Po-

      sition 8905 der Kombinierten Nomenklatur er-
      fassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden
      Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb
      zur Fortbewegung.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
      bb) Die Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 3
          bis 6.
18. § 61 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Verwen-
   dung von Energieerzeugnissen nach § 27 Absatz 1
   des Gesetzes dürfen die Energieerzeugnisse unter
   Versteuerung nach dem jeweils zutreffenden Steu-
   ersatz des § 2 des Gesetzes
   1. in Wasserfahrzeugen verwenden, die vorüberge-
      hend stationär als Wohnschiff, Hotelschiff oder
      zu ähnlichen Zwecken genutzt werden,

   2. zum Antrieb von Arbeitsmaschinen verwenden,
      die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät nach
      § 60 Absatz 1a fest montiert sind und aufgrund
      eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebs-
      motor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrie-
      ben werden.“
19. § 79 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 38 Abs. 2 Nr. 2“
      durch die Wörter „§ 38 Absatz 2 Nummer 2 des
      Gesetzes“ ersetzt.
   b) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:

      „4. im Fall des § 39 Absatz 6 des Gesetzes die
          dort näher bezeichneten Mengen und Steu-
          erbeträge,“.
   c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
      Nummern 5 und 6.
20. Dem § 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Eine Steuerentlastung kann nach Satz 1 nur be-
   rücksichtigt werden, wenn in den Fällen des
   1. § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
      a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuord-
         nung des Unternehmens zum Produzierenden
         Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der
         Stromsteuer-Durchführungsverordnung be-
         stimmt und
      b) die nach § 95 Absatz 3 erforderliche Be-
         schreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten
         und die Betriebserklärung vom Antragsteller
         bereits vorgelegt worden sind;

   2. § 53 des Gesetzes die nach § 99 Absatz 3 erfor-
      derlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits
      vorgelegt worden sind;

   3. § 53a des Gesetzes
      a) die nach § 99a Absatz 3 erforderlichen Unter-
         lagen vom Antragsteller bereits vorgelegt
         worden sind und
      b) die Voraussetzungen der §§ 99b und 99c er-
         füllt sind;
   4. § 53b des Gesetzes
      a) die nach § 99d Absatz 4 erforderlichen Unter-
         lagen vom Antragsteller bereits vorgelegt
         worden sind und
BGBl. 2013, Seite 2767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2767
      b) im Fall des § 53b Absatz 1 in Verbindung mit
         Absatz 3 des Gesetzes darüber hinaus sich
         der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung
         des Unternehmens zum Produzierenden Ge-
         werbe oder zur Land- und Forstwirtschaft
         nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-
         Durchführungsverordnung bestimmt sowie
         die nach § 99d Absatz 5 erforderliche Be-
         schreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten
         bereits vorgelegt worden ist;

   5. § 54 des Gesetzes
      a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuord-
         nung des Unternehmens zum Produzierenden

         Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft

         nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-

         Durchführungsverordnung bestimmt und

      b) die nach § 100 Absatz 3 erforderliche Be-
         schreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten
         vom Antragsteller bereits vorgelegt worden

         ist;

   6. § 55 des Gesetzes
      a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuord-
         nung des Unternehmens zum Produzierenden

         Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der
         Stromsteuer-Durchführungsverordnung be-
         stimmt,
      b) die nach § 101 Absatz 4 in Verbindung mit
         § 100 Absatz 3 erforderliche Beschreibung
         der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antrag-
         steller bereits vorgelegt worden ist,

      c) der Antragsteller den nach § 55 Absatz 4
         Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 des Geset-
         zes erforderlichen Nachweis bereits erbracht
         hat,
      d) die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
         Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Be-
         kanntmachung der Bundesregierung bereits
         erfolgt ist und
      e) die nach § 101 Absatz 4 Satz 2 erforderliche
         Selbsterklärung bereits vorgelegt worden ist.“
21. § 83 wird wie folgt geändert:
   a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge-
      fasst:
                            „§ 83

                    Antrag auf Erlaubnis

       als Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Erlaubnis als Verwender nach § 44
      Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes und die Erlaubnis
      als Verteiler nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Ge-
      setzes sind, soweit sie nicht allgemein erteilt
      sind (§ 84a), bei dem für den Verwender oder
      den Verteiler zuständigen Hauptzollamt zu bean-
      tragen.“

   c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. im Fall einer steuerfreien Verwendung
              oder einer steuerfreien Verteilung von
              verflüssigtem Erdgas eine Beschreibung
              der Betriebs- und Lagerräume und der

              mit ihnen in Verbindung stehenden oder
              an sie angrenzenden Räume sowie in
              zweifacher Ausfertigung ein Plan der Be-
              triebsanlage, in dem die Lagerstätte für
              das verflüssigte Erdgas kenntlich ge-
              macht ist,“.
      bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
          Nummern 2 bis 5.

      cc) In der neuen Nummer 3 werden nach dem
          Wort „Verwendung“ die Wörter „oder Vertei-
          lung“ eingefügt.
   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Wer als Erlaubnisinhaber verflüssigtes

      Erdgas steuerfrei aus dem Steuergebiet verbrin-

      gen oder ausführen will, hat die Erlaubnis nach

      § 44 Absatz 1a des Gesetzes, soweit sie nicht
      allgemein erteilt ist (§ 84a), schriftlich bei dem für
      ihn zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.“

22. In § 84 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 44

    Abs. 1“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 1 und 1a“
    ersetzt.
23. § 84a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 84a

                   Allgemeine Erlaubnis
      Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis
   werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Ver-
   ordnung die Verwendung von steuerfreiem Erdgas
   sowie das Verbringen und die Ausfuhr von steuer-
   freiem Erdgas aus dem Steuergebiet allgemein er-
   laubt.“

24. § 85 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen
          zu führen, aus denen unter Angabe der für
          die Besteuerung maßgeblichen Merkmale
          folgende Mengen ersichtlich sein müssen:
          1. die Menge des steuerfrei bezogenen Erd-
             gases,
          2. die Menge des steuerfrei verwendeten
             Erdgases und der genaue Verwendungs-
             zweck,
          3. die Menge des verflüssigten Erdgases,
             das steuerfrei an Inhaber einer Erlaubnis

             nach § 44 Absatz 1 des Gesetzes abge-

             geben worden ist, unter Angabe des Na-
             mens und der Anschrift des Empfängers
             sowie dessen Bezugsberechtigung, und
          4. die Menge des verflüssigten Erdgases,
             das steuerfrei aus dem Steuergebiet ver-
             bracht oder ausgeführt worden ist, unter
             Angabe des Namens und der Anschrift
             des Empfängers.“

      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „verwen-
          det“ die Wörter „oder abgegeben“ eingefügt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständi-
      gen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden
      Jahres das Erdgas anzumelden, das er im abge-
      laufenen Kalenderjahr
BGBl. 2013, Seite 2768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2768
       1. als Verwender zu steuerfreien Zwecken nach
          § 44 Absatz 2b des Gesetzes bezogen oder
          zu anderen steuerfreien Zwecken verwendet
          hat,
       2. als Verteiler zu den in der Anlage 1 zu dieser
          Verordnung aufgeführten steuerfreien Zwe-
          cken abgegeben hat oder

       3. als Verwender oder Verteiler aus dem Steuer-
          gebiet verbracht oder ausgeführt hat.
       Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.“
   c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Verwen-
      dung“ die Wörter „oder Verteilung“ eingefügt.

   d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-

      fügt:
          „(7) Für die steuerfreie Verwendung und die
       steuerfreie Verteilung von verflüssigtem Erdgas
       gilt § 56 Absatz 1 und 6 bis 9 entsprechend.“
   e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie
      folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ab-
           sätze 1 bis 6“ die Wörter „und § 56 Absatz 1,
           6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 7,“
           eingefügt.

       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Insbesondere kann es anordnen, dass

          1. der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis

             über den Bezug, die Abgabe und die Ver-

             wendung des Erdgases Aufzeichnungen
             führt und die Aufzeichnungen dem Haupt-
             zollamt vorlegt und
          2. die Bestände an verflüssigtem Erdgas
             amtlich festzustellen sind.“
25. Die Zwischenüberschrift vor § 98 und die §§ 98
    bis 99 werden durch die folgenden Zwischenüber-
    schriften und die folgenden §§ 98 bis 99d ersetzt:

   „Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes

                            § 98

                 Steuerentlastung für die

           Stromerzeugung und die gekoppelte

       Erzeugung von Kraft und Wärme, Allgemeines

      (1) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen Men-
   gen sind die zur Stromerzeugung oder zur gekop-
   pelten Erzeugung von Kraft und Wärme eingesetz-
   ten Energieerzeugnisse und die weiteren eingesetz-
   ten Brennstoffe und Hilfsenergie zu messen. Das
   zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag andere
   Ermittlungsmethoden zulassen, wenn die steuer-
   lichen Belange nicht beeinträchtigt werden.
      (2) Die zur Dampferzeugung eingesetzten Ener-
   gieerzeugnisse sind den Dampfentnahmestellen
   entsprechend der jeweils entnommenen Dampf-
   menge und ihres Anteils an der Gesamtdampf-
   erzeugung zuzurechnen.

   Zu § 53 des Gesetzes

                            § 99

         Steuerentlastung für die Stromerzeugung
      (1) Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes
   ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragstel-

ler zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle
Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb ei-
nes Entlastungsabschnitts verwendet worden sind.
Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die
Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen
Angaben zu machen und die Steuerentlastung
selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird
nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr
folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet
worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt ge-
stellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,
nachdem die Energieerzeugnisse verwendet wor-

den sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuer-
entlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens
bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird,
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer
festgesetzt worden ist.
   (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An-
tragstellers ein Zeitraum von einem Kalenderviertel-
jahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalender-
jahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeit-
raum von einem Kalendermonat als Entlastungsab-
schnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerent-
lastung unverzüglich gewähren.

  (3) Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede

Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:

1. der Name und die Anschrift des Betreibers sowie

   Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,

2. ihr Standort,
3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,
4. eine technische Beschreibung mit der Angabe
   des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,
5. Angaben zur elektrischen Nennleistung und zur
   Verwendung der mechanischen Energie,

6. eine Darstellung der Mengenermittlung der ein-
   gesetzten Energieerzeugnisse und
7. Angaben zur Verwendung der bezogenen Ener-

   gieerzeugnisse.

Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Un-

terlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des

Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
forderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den
Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede
zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Strom-
erzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller
hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 ange-
gebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem
nächsten Antrag mitzuteilen.
Zu § 53a des Gesetzes

                       § 99a

      Vollständige Steuerentlastung für die
   gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

   (1) Die Steuerentlastung nach § 53a des Geset-
zes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antrag-
steller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmel-
dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die inner-
halb eines Entlastungsabschnitts verwendet wor-
BGBl. 2013, Seite 2769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2769
den sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
alle für die Bemessung der Steuerentlastung erfor-
derlichen Angaben zu machen und die Steuerent-
lastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung
wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis
zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalen-
derjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse ver-
wendet worden sind, beim zuständigen Hauptzoll-
amt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der

Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse ver-

wendet worden sind, wird abweichend von Satz 3
die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag
spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres ge-
stellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem
die Steuer festgesetzt worden ist.
   (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An-
tragstellers ein Zeitraum von einem Kalenderviertel-
jahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalender-
jahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeit-
raum von einem Kalendermonat als Entlastungsab-
schnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerent-
lastung unverzüglich gewähren. Wird als Entlas-
tungsabschnitt das Kalenderjahr gewählt, ist der
Jahresnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen.
Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt ge-
wählt, ist für jeden Monat des Entlastungsab-
schnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzu-
weisen.

  (3) Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede
Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:

 1. der Name und die Anschrift des Betreibers so-
    wie Angaben über die erstmalige Inbetriebnah-
    me,
 2. ihr Standort,

 3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,
 4. Angaben zur elektrischen Nennleistung,

 5. eine technische Beschreibung mit der Angabe
    des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,

 6. eine Beschreibung der installierten und be-

    triebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wär-

    menutzung,

 7. eine Darstellung der Mengenermittlung der ein-
    gesetzten Energieerzeugnisse,

 8. Angaben zur Nutzungsgradberechnung der An-

    lage,

 9. ein Nachweis der Hocheffizienz nach § 99b,

10. Angaben zur Absetzung für Abnutzung der

    Hauptbestandteile nach § 7 des Einkommen-

    steuergesetzes und

11. Angaben zur Verwendung der bezogenen Ener-

    gieerzeugnisse.

Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Un-
terlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
forderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den
Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede
zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Strom-
erzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller

hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 ange-
gebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit
dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung
mitzuteilen.

                       § 99b

            Nachweis der Hocheffizienz

  (1) Als Nachweis für die Hocheffizienz werden

anerkannt:

1. vorbehaltlich Satz 2 ein Gutachten, das von ei-
   nem unabhängigen Sachverständigen nach den
   allgemein anerkannten Regeln der Technik er-
   stellt wurde,
2. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung
   bis 50 Kilowatt: eine Kopie der Eingangsbestäti-
   gung des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-
   fuhrkontrolle über die Anzeige nach Nummer 2
   Buchstabe a oder Buchstabe b der Allgemein-
   verfügung vom 26. Juli 2012 zur Erteilung der
   Zulassung für kleine KWK-Anlagen mit einer
   elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt (BAnz AT
   06.08.2012 B2) oder

3. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung
   von 50 Kilowatt bis zwei Megawatt: eine Kopie
   des jeweiligen Zulassungsbescheids des Bun-
   desamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
der Technik wird vermutet, wenn das Sachverstän-
digengutachten auf der Grundlage und nach den
Rechenmethoden der Richtlinie 2004/8/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Feb-
ruar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärme-
bedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Ener-
giebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie
92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50; L 192
vom 29.5.2004, S. 34), die zuletzt durch die Richt-
linie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung in Verbindung mit der Entscheidung der Kom-

mission vom 19. November 2008 zur Festlegung

detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und An-

wendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 338 vom 17.12.2008, S. 55) erstellt worden ist.
Der Antragsteller kann den Nachweis der Hocheffi-

zienz entsprechend den Vorgaben des Anhangs III

der Richtlinie 2004/8/EG insbesondere durch die
Vorlage von Herstellernachweisen führen, wenn
die Angaben von einem sachverständigen Dritten

in angemessener Zeit nachvollzogen werden kön-

nen und die steuerlichen Belange dadurch nicht be-

einträchtigt werden.

   (2) Ist der Entlastungsberechtigte im Sinn des

§ 53a Absatz 4 des Gesetzes nicht zugleich Inhaber
eines Nachweises nach Absatz 1, hat er neben dem
Nachweis nach Absatz 1 eine Erklärung abzuge-
ben, dass die dem Nachweis zugrunde liegenden
technischen Parameter nicht verändert wurden.
Das Hauptzollamt kann vom Inhaber des Nachwei-
ses nach Absatz 1 die Auskünfte verlangen, die für
die Prüfung der Hocheffizienz der Anlage erforder-
lich sind.
BGBl. 2013, Seite 2770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2770
                         § 99c
          Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

     (1) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für
  die Hauptbestandteile einer Anlage entsprechend
  § 53a Absatz 2 des Gesetzes wird regelmäßig unter
  Einbeziehung der Erfahrungswerte der steuerlichen
  Betriebsprüfung nach den §§ 193 ff. der Abgaben-
  ordnung beim Vollzug des § 7 des Einkommen-
  steuergesetzes in der Form von Abschreibungsta-
  bellen für bestimmte Anlagegüter (AfA-Tabellen) be-
  stimmt. Diese werden vom Bundesministerium der
  Finanzen in regelmäßigen Abständen aktualisiert
  und im Bundessteuerblatt Teil I sowie auf den Inter-
  netseiten des Bundesministeriums der Finanzen
  (www.bundesfinanzministerium.de) bekannt gege-
  ben. Stellt das Finanzamt ausnahmsweise eine

  von den AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer
  fest, ist diese zugrunde zu legen. Die Steuerentlas-
  tung wird nur in dem Umfang und nur für diejenigen
  Kalendermonate gewährt, für die eine Absetzung

  für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuerge-
  setzes in Anspruch genommen werden kann. Bei
  Wechsel des Eigentümers der Anlage gelten die

  Sätze 1 bis 4 sinngemäß.

     (2) Schreibt der Entlastungsberechtigte die An-
  lage (§ 9) nach § 7 des Einkommensteuergesetzes
  nicht selbst und im eigenen Namen ab, hat er den
  Nachweis zu erbringen, in welchem Umfang die Vo-

  raussetzungen nach Absatz 1 gegeben sind. Das

  zuständige Hauptzollamt kann von demjenigen,

  der die Anlage abschreibt, die Auskünfte verlangen,

  die für die Prüfung der Absetzung für Abnutzung

  (AfA) der Anlage erforderlich sind.

     (3) Erfolgt für die Anlage keine Absetzung für Ab-
  nutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes,
  sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
     (4) Die Kosten für eine Neuerrichtung der Anlage
  im Sinn des § 53a Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
  werden anhand der Marktpreise errechnet, die zum
  Zeitpunkt der Erneuerung der Hauptbestandteile
  der gesamten Anlage üblich sind. Die Kosten für
  einen Zubau (§ 9) stehen in diesem Fall den Kosten
  einer Erneuerung von Hauptbestandteilen der An-
  lage gleich.

     (5) Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit die
  eingesetzten Energieerzeugnisse innerhalb des
  KWK-Prozesses verwendet worden sind. Für Ener-
  gieerzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2
  des Gesetzes genannten technischen Einrichtun-
  gen verwendet worden sind, wird keine Steuerent-
  lastung gewährt.
  Zu § 53b des Gesetzes

                         § 99d

           Teilweise Steuerentlastung für die

       gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

     (1) Die Steuerentlastung nach § 53b des Geset-
  zes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antrag-
  steller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmel-
  dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für
  alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die inner-
  halb eines Entlastungsabschnitts verwendet wor-
  den sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung

alle für die Bemessung der Steuerentlastung erfor-
derlichen Angaben zu machen und die Steuerent-
lastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung
wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis
zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalen-
derjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse ver-
wendet worden sind, beim zuständigen Hauptzoll-
amt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der
Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse ver-
wendet worden sind, wird abweichend von Satz 3
die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag
spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres ge-
stellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem
die Steuer festgesetzt worden ist.

   (2) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Ab-
satz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Ab-
satz 2 des Gesetzes und im Fall des § 53b Absatz 4

des Gesetzes ist nach Wahl des Antragstellers ein
Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Ka-
lenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Haupt-
zollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem

Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen.
Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr ge-
wählt, ist der Jahresnutzungsgrad nachzuweisen.

Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt ge-
wählt, ist für jeden Monat des Entlastungsab-
schnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzu-
weisen.

   (3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Ab-

satz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Ab-

satz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Bestimmt

sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung

eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe

oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Ab-
satz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsver-
ordnung, kann der Antragsteller abweichend von
Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalender-
halbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das
Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag
auch einen Zeitraum von einem Kalendermonat als
Entlastungsabschnitt zulassen. Wird als Entlas-
tungsabschnitt das Kalenderjahr gewählt, ist der
Jahresnutzungsgrad nachzuweisen. Wird dagegen
ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für je-
den Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige
Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.

  (4) Bei erstmaliger Antragstellung nach § 53b
Absatz 1 und 4 des Gesetzes sind für jede Anlage
anzugeben oder dem Antrag beizufügen:
1. der Name und die Anschrift des Betreibers sowie
   Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,
2. ihr Standort,
3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,
4. Angaben zur elektrischen Nennleistung,

5. eine technische Beschreibung mit der Angabe

   des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,

6. eine Beschreibung der installierten und betriebs-
   fähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenut-
   zung,

7. eine Darstellung der Mengenermittlung der ein-
   gesetzten Energieerzeugnisse,
8. Angaben zur Nutzungsgradberechnung der An-
   lage und
BGBl. 2013, Seite 2771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2771
   9. Angaben zur Verwendung der bezogenen Ener-
      gieerzeugnisse.
   Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Un-
   terlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des
   Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
   forderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3
   Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den
   Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede
   zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Strom-
   erzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller
   hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 ange-
   gebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem
   nächsten Antrag mitzuteilen.

      (5) Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53b
   Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Ab-
   satz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller dem An-
   trag eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätig-
   keiten für den maßgebenden Zeitraum nach amtlich

   vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei

   denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für

   den maßgebenden Zeitraum bereits vor. Die Be-

   schreibung muss es dem Hauptzollamt ermög-

   lichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch

   ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

   oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des

   § 53b Absatz 3 des Gesetzes verwendet worden

   sind.

      (6) Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit die
   eingesetzten Energieerzeugnisse innerhalb des
   KWK-Prozesses verwendet worden sind. Für Ener-
   gieerzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2
   des Gesetzes genannten technischen Einrichtun-
   gen verwendet worden sind, wird keine Steuerent-

   lastung gewährt.“

26. § 101 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Eine Steuerentlastung nach Satz 1 wird nur
      dann gewährt, wenn

      1. die Summe aus dem Steueranteil nach § 55
         Absatz 3 des Gesetzes und der Stromsteuer
         nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Strom-
         steuergesetzes bereits im ersten vorläufigen
         Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den
         Unterschiedsbetrag in der Rentenversiche-
         rung (§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
         des Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt,
      2. der Antragsteller den nach § 55 Absatz 4
         Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 des Geset-
         zes erforderlichen Nachweis bereits erbracht
         hat und

      3. die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
         Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Be-
         kanntmachung der Bundesregierung bereits
         erfolgt ist.“

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Sofern der Antragsteller Betreiber eines alterna-
      tiven Systems zur Verbesserung der Energieeffi-
      zienz gemäß der Verordnung zu § 66b des Ge-
      setzes ist, hat er dem Antrag nach Absatz 1 eine
      Selbsterklärung nach amtlich vorgeschriebenem
      Vordruck beizufügen, aus der hervorgeht, dass
      das Unternehmen im Antragsjahr die Vorausset-
      zungen der Definition für kleine und mittlere Un-

      ternehmen im Sinn des § 55 Absatz 4 Satz 2 des
      Gesetzes erfüllt hat.“
   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Wurde das Unternehmen nach dem
      31. Dezember 2013 neu gegründet (§ 55 Ab-
      satz 6 des Gesetzes), hat es die Art der Neu-
      gründung und den Zeitpunkt der Betriebsauf-
      nahme durch geeignete Unterlagen nachzuwei-
      sen.“

27. In § 103 Absatz 6 werden nach den Wörtern „hat
    sich der Begünstigte“ die Wörter „von dem ausfüh-
    renden Betrieb“ eingefügt.

28. § 104 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 104
                  Steuervergütung für
          Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff

      (1) Die Steuervergütung nach § 59 des Gesetzes

   ist bei dem Hauptzollamt, das für den Dienstsitz der

   ausländischen Vertretung zuständig ist, nach amt-

   lich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb

   eines Vergütungsabschnitts bezogenen Mengen

   an Benzin und Dieselkraftstoff zu beantragen. Sie

   muss spätestens in dem auf den Bezug folgenden

   Kalenderjahr beantragt werden. Die Steuervergü-

   tung wird nicht gewährt für Benzin und Dieselkraft-

   stoffe, die in Fahrzeugen verwendet worden sind,
   die für eine ausländische Vertretung oder andere
   Begünstigte zugelassen, jedoch nicht begünstigten
   Dritten zur ständigen Benutzung überlassen wor-
   den sind. Eine entsprechende Erklärung ist mit je-
   dem Antrag abzugeben.

      (2) Die Vergütung ist, wenn nicht besondere

   Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, erst zu bean-
   tragen, wenn die vergütungsfähige Menge 300 Liter
   übersteigt. Vergütungsabschnitt ist unter den Vo-
   raussetzungen des Satzes 1 nach Wahl des Antrag-
   stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr,
   einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr.
   Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum
   von einem Kalendermonat als Vergütungsabschnitt
   zulassen. Eine Änderung des Vergütungsabschnitts
   ist erst mit Beginn eines neuen Kalenderjahres
   möglich. Der Antrag nach Satz 1 muss alle im Ver-
   gütungsabschnitt entstandenen Vergütungsansprü-
   che umfassen. Ist über ihn entschieden, können für
   den gleichen Zeitraum keine weiteren Ansprüche
   geltend gemacht werden.
      (3) Die Steuervergütung wird gewährt, wenn

   1. der Antrag einer Vertretung nach § 59 Absatz 2
      Nummer 1 des Gesetzes mit der Unterschrift ei-
      ner unterschriftsberechtigten Person und dem
      Dienststempelabdruck der Vertretung versehen
      ist,

   2. der Antrag einer begünstigten Person nach § 59
      Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes von dieser
      selbst unterschrieben ist, eine unterschriftsbe-
      rechtigte Person mit dem Dienststempelabdruck
      der Vertretung bestätigt hat, dass der Antrag-
      steller zu den nach § 59 Absatz 2 Nummer 2
      des Gesetzes begünstigten Personen gehört,
      und keine Gründe vorliegen, die die Begünsti-
      gung nach § 59 Absatz 3 des Gesetzes aus-
      schließen.
BGBl. 2013, Seite 2772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2772
   Die unterschriftsberechtigte Person ist in der Regel
   der Leiter der ausländischen Vertretung oder sein
   Stellvertreter. Sie wird von der Vertretung gegen-
   über dem Auswärtigen Amt bestimmt.
      (4) Dem Antrag sind die Rechnungen des Liefe-
   rers über die Abgabe von Benzin oder Dieselkraft-
   stoff an den Begünstigten beizufügen; darin müs-
   sen der Tag der Lieferung, die gelieferte Menge und
   die Anschrift des Lieferers angegeben sein. Das
   Hauptzollamt kann sich weitere für die Bearbeitung
   des Antrags erforderliche Unterlagen vorlegen las-
   sen.
      (5) Die Steuervergütung wird nicht gewährt für
   einen Vergütungsabschnitt, für den eine gefälschte,
   verfälschte oder für andere als die angegebenen
   Fahrzeuge erteilte Rechnung vorgelegt wird. Das
   Hauptzollamt kann eine teilweise Vergütung gewäh-
   ren, wenn eine Rechnung, die für ein anderes als
   das angegebene Fahrzeug ausgestellt wurde, of-

   fenkundig versehentlich vorgelegt worden ist.“

29. § 110 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

       „1. für die Ermittlung der Menge von Energie-

           erzeugnissen die DIN 51650, Ausgabe Juli

           2006, in Verbindung mit der DIN 51757, Aus-

           gabe Januar 2011, soweit die Energieer-

           zeugnisse durch diese Normen erfasst wer-
           den,
       2. für die Berechnung des Normvolumens von
          Erdgas und gasförmigen Kohlenwasserstof-
          fen die DIN 1343, Ausgabe Januar 1990,

       3. für die Bestimmung des Brennwerts von Erd-
          gas und gasförmigen Kohlenwasserstoffen
          die DIN 51857, Ausgabe März 1997, oder
          die DIN EN ISO 6976, Ausgabe September
          2005,“.
   b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe c wird die Angabe „Juli 2004“
           durch die Angabe „Januar 2012“ ersetzt.

       bb) In Buchstabe d wird die Angabe „Juli 2004“
           durch die Angabe „Juli 2011“ ersetzt.

       cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
          „f) die DIN EN ISO 13032, Ausgabe Juni
              2012,“.
   c) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:

       „6. für die Bestimmung des Heizwerts von

           Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 1

           Nummer 9 und 10 des Gesetzes die

           DIN 51900-1, Ausgabe April 2000,

       7. für die Bestimmung des Gehalts der in § 2
          Absatz 1 genannten Rotfarbstoffe

          a) das in der Anlage 2 dieser Verordnung ge-
             nannte Verfahren (Hochdruckflüssigkeits-
             chromatographie),

          b) die DIN 51426, Ausgabe September

             2011, sofern die Bestimmung nicht durch

             Biokomponenten gestört wird, oder

          c) die DIN 51430, Ausgabe Oktober 2011;

          im Streitfall ist das Ergebnis der Untersu-
          chung nach dem in der Anlage 2 dieser Ver-
          ordnung genannten Verfahren maßgeblich,
      8. für die Bestimmung des Gehalts des in § 2
         Absatz 1 genannten Markierstoffs Solvent
         Yellow 124 das in der Anlage 3 dieser
         Verordnung genannte Verfahren (Euro-
         marker-Referenzanalyseverfahren) oder die
         DIN 51430, Ausgabe Oktober 2011; im
         Streitfall ist das Ergebnis der Untersuchung
         nach dem in der Anlage 3 dieser Verordnung
         genannten Verfahren maßgeblich,“.
   d) Der Nummer 9 abschließende Punkt wird durch
      ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10
      wird angefügt:
      „10. für die Probeentnahme nach § 1b Absatz 1
           Nummer 4 die DIN EN ISO 10715, Ausgabe
           September 2000.“

30. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 9 Abs. 4“
      durch die Angabe „§ 11 Absatz 4“ und die Wör-
      ter „§ 56 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 oder Abs. 10“
      durch die Wörter „§ 56 Absatz 6 Satz 2 oder Ab-

      satz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 85 Ab-

      satz 7, entgegen § 56 Absatz 10“ ersetzt und

      werden nach der Angabe „§ 36b Absatz 4“ die

      Wörter „oder § 36c Absatz 4,“ eingefügt.

   b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
      „6. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4
          Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Ab-
          satz 5 Satz 2, § 19 Absatz 3 Satz 2 oder
          Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
          mit § 22, § 56 Absatz 5 Satz 1, § 56 Absatz 6
          Satz 1, auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7,
          § 85 Absatz 3 Satz 1 oder § 109 Absatz 5
          Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig
          oder nicht rechtzeitig abgibt,“.
   c) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „§ 56
      Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3“ ein Komma und die
      Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 85 Ab-
      satz 7,“ eingefügt.

   d) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „§ 36b
      Absatz 2 Satz 5,“ die Wörter „§ 36c Absatz 2
      Satz 5,“ eingefügt.
   e) Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt ge-
      fasst:
      „11. entgegen § 32 Absatz 4 Satz 2, § 36 Ab-
           satz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit

           § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, ent-

           gegen § 36a Absatz 2 Satz 3, § 36b Ab-

           satz 2 Satz 4, § 36c Absatz 2 Satz 4 oder

           § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Unterrichtung
           nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschrie-
           benen Weise oder nicht rechtzeitig vor-
           nimmt,

      12. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, entgegen
          § 36 Absatz 3 Satz 3 oder entgegen § 36
          Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit

          § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, ent-

          gegen § 36 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7

          Satz 2, entgegen § 36a Absatz 3 Satz 1,
          entgegen § 36b Absatz 2 Satz 3 oder Ab-
BGBl. 2013, Seite 2773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2773
           satz 3 Satz 1, entgegen § 36c Absatz 2
           Satz 3 oder Absatz 3 oder entgegen § 36d
           Absatz 3 Satz 1 eine Übermittlung oder Mit-

           teilung nicht, nicht richtig, nicht in der vor-

           geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig

           vornimmt,“.

   f) In Nummer 13 werden die Wörter „§ 36c Absatz 1
      Satz 1“ durch die Wörter „§ 36d Absatz 1 Satz 1“
      ersetzt.
   g) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

      „17. entgegen § 100a Absatz 2 Satz 1, auch in
           Verbindung mit § 101 Absatz 4 Satz 1, oder
           entgegen § 101 Absatz 4 Satz 2 eine
           Selbsterklärung nicht richtig oder nicht voll-
           ständig abgibt oder nicht richtig oder nicht
           vollständig beifügt.“
31. § 112 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
        „(2) Für Anträge auf eine Steuerentlastung
      nach § 53 des Gesetzes in der am 31. März 2012

      geltenden Fassung sind die §§ 9 bis 11, 98

      und 99 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden
      Fassung weiter anzuwenden.
         (3) Für Anträge auf eine Steuerentlastung
      nach § 55 des Gesetzes in der am 31. Dezember
      2012 geltenden Fassung ist § 101 in der bis zu
      diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter an-
      zuwenden.“

32. Die Anlage 1 (Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis)
    wird wie folgt geändert:

   a) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort
      „Verbringen“ die Wörter „und die Ausfuhr“ einge-
      fügt.

   b) In Nummer 2.1 Spalte 3 werden dem Wortlaut
      ein Komma und die Wörter „Prüföl für Einspritz-
      pumpen“ angefügt.
   c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Spalte 2 Buchstabe a werden dem Wort-
          laut die Wörter „und verflüssigtes Erdgas der
          Unterposition 2711 11 der KN“ angefügt.
      bb) In Spalte 3 werden dem Wortlaut ein Semi-
          kolon und die Wörter „jeweils auch in Verbin-
          dung mit § 44 Absatz 2b des Gesetzes“ an-
          gefügt.
   d) In Nummer 3.1 Spalte 3 werden dem Wortlaut
      die Wörter „und Wasserfahrzeuge der Posi-

      tion 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1
      Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrie-
      ben werden“ angefügt.
   e) In Nummer 3.2 Spalte 3 wird der zweite Halbsatz
      nach dem Semikolon wie folgt gefasst:

      „ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Posi-
      tion 8903 der KN und Wasserfahrzeuge der Po-
      sition 8905 der KN, auf denen die in § 60 Ab-
      satz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen
      betrieben werden“.
   f) In Nummer 3.3 Spalte 3 werden dem Wortlaut
      ein Komma und die Wörter „ausgenommen sind
      Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf

       denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten
       Arbeitsmaschinen betrieben werden“ angefügt.

33. In der Anlage 1a (Nachweis der Einhaltung der Nor-

    men) wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 1a

    Nummer 13a“ durch die Wörter „§ 1a Satz 1 Num-

    mer 13a“ ersetzt.

                        Artikel 2

                   Änderung der
       Stromsteuer-Durchführungsverordnung

   Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I
S. 1890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 12b wird wie folgt gefasst:

       „§ 12b Steuerbefreiung für Anlagen mit einer
              elektrischen Nennleistung von bis zu
              zwei Megawatt“.

    b) Die Angabe zu § 18 wird durch die folgenden

       Angaben ersetzt:

       „§ 18 Begriffsbestimmungen zu § 10 des Ge-
             setzes
       § 19   Erlass, Erstattung oder Vergütung der
              Steuer in Sonderfällen“.

    c) Die bisherige Angabe zu § 19 wird die Angabe zu
       § 20.

    d) Folgende Zwischenüberschrift und folgende An-
       gabe zu § 21 werden angefügt:

       „Schlussbestimmungen

       § 21 Übergangsregelung“.

 2. § 1a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Soweit im Stromsteuergesetz oder in die-
       ser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind
       Versorger keine Letztverbraucher im Sinn des
       § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.“
    b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Ab-
       sätze 2 bis 5.

 3. § 1b wird wie folgt geändert:
    a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Biomasse im Sinn des § 2 Nummer 7 des
       Gesetzes sind ausschließlich Stoffe, die nach
       der Biomasseverordnung vom 21. Juli 2001
       (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-
       satz 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2012
       (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der je-
       weils geltenden Fassung als Biomasse aner-
       kannt werden. § 2 Absatz 4 der Biomasseverord-
       nung findet keine Anwendung. Für Altholz, das
       in Biomasseanlagen eingesetzt wird, die vor
       dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wor-
       den sind, gilt die Biomasseverordnung in der am
       31. Dezember 2011 geltenden Fassung.“
BGBl. 2013, Seite 2774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2774
4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. die in § 8 Absatz 4a des Gesetzes näher
              bezeichneten Strommengen und Steuer-
              beträge,“.

       bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die

           Nummern 3 bis 5.
  b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
     fügt:
          „(6) Der Versorger hat dem Hauptzollamt für
       jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgen-
       den Kalenderjahres diejenigen Strommengen
       anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1
       Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes entnom-
       men worden sind.“

  c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

5. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Satz 1 gilt nur, wenn in den Fällen des
  1. § 9a des Gesetzes
       a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuord-
          nung des Unternehmens zum Produzierenden
          Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt

          und

       b) die nach § 17a Absatz 3 erforderliche Be-
          schreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten
          und die Betriebserklärung vom Antragsteller
          bereits vorgelegt worden sind;
  2. § 9b des Gesetzes
       a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuord-
          nung des Unternehmens zum Produzierenden

          Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft

          nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und

       b) die nach § 17b Absatz 3 erforderliche Be-
          schreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten
          vom Antragsteller bereits vorgelegt worden
          ist;
  3. § 10 des Gesetzes

       a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuord-
          nung des Unternehmens zum Produzierenden
          Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 be-
          stimmt,
       b) die nach § 19 Absatz 4 in Verbindung mit
          § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung

          der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antrag-

          steller bereits vorgelegt worden ist,

       c) der Antragsteller den nach § 10 Absatz 3
          Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 des Geset-
          zes erforderlichen Nachweis bereits erbracht
          hat,

       d) die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
          Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Be-
          kanntmachung der Bundesregierung bereits
          erfolgt ist und
       e) die nach § 19 Absatz 4 Satz 2 erforderliche
          Selbsterklärung bereits vorgelegt worden ist.“
6. In § 10 Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein
   Komma ersetzt und wird der den Satz abschlie-

  ßende Punkt durch die Wörter „und für Wasserfahr-
  zeuge der Position 8905 der Kombinierten Nomen-
  klatur, auf denen die in § 14 Absatz 2 Nummer 2
  genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden.“
  ersetzt.
7. § 12b wird wie folgt geändert:

  a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge-

     fasst:

                          „§ 12b
                  Steuerbefreiung für
             Anlagen mit einer elektrischen
        Nennleistung von bis zu zwei Megawatt“.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Stromerzeugungseinheiten an unter-
     schiedlichen Standorten gelten als eine Anlage
     zur Stromerzeugung nach § 9 Absatz 1 Num-

     mer 3 des Gesetzes, sofern

     1. die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zum
        Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert
        werden und
     2. der erzeugte Strom zumindest teilweise in
        das Versorgungsnetz eingespeist werden soll.

     Eine Entnahme von Strom im räumlichen Zu-

     sammenhang zu einer Anlage im Sinn des Sat-
     zes 1 liegt nur vor, soweit der in den einzelnen
     Stromerzeugungseinheiten der Anlage erzeugte
     Strom im räumlichen Zusammenhang zu der
     Stromerzeugungseinheit entnommen wird, in
     der der Strom erzeugt worden ist.“
  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Eine Leistung von Strom an Letztverbrau-

     cher durch denjenigen, der die Anlage betreibt

     oder betreiben lässt (§ 9 Absatz 1 Nummer 3
     Buchstabe b des Gesetzes), liegt nur dann vor,
     wenn an den Leistungsbeziehungen über den in
     der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als
     die in § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des
     Gesetzes genannten Personen beteiligt sind.
     Wird der erzeugte Strom zunächst an einen
     Netzbetreiber geleistet und sogleich zurück-
     erworben, ist dies für die Steuerbefreiung un-
     schädlich, soweit die Leistung an den Netzbe-
     treiber ausschließlich erfolgt, um Folgendes zu
     erhalten:

     1. die Einspeisevergütung nach dem Erneuer-

        bare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008

        (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 5
        des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
        (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der
        jeweils geltenden Fassung oder

     2. den Zuschlag nach dem Kraft-Wärme-Kopp-
        lungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I
        S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
        setzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494)
        geändert worden ist, in der jeweils geltenden
        Fassung.
     Die Sätze 1 und 2 gelten für die Steuerbefreiung
     nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
     Gesetzes sinngemäß.“
BGBl. 2013, Seite 2775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2775
 8. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
      und 2a ersetzt:

        „(2) Als Schifffahrt im Sinn des § 9 Absatz 3
      des Gesetzes gelten nicht
      1. die stationäre Nutzung eines Wasserfahr-
         zeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu
         ähnlichen Zwecken,

      2. der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf ei-
         nem schwimmenden Arbeitsgerät fest mon-
         tiert sind und aufgrund eines eigenen Motors
         unabhängig vom Antriebsmotor des schwim-
         menden Arbeitsgeräts betrieben werden.

         (2a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn
      des Absatzes 2 Nummer 2 gelten die in der Po-
      sition 8905 der Kombinierten Nomenklatur er-
      fassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden
      Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb
      zur Fortbewegung.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 3 wird aufgehoben.

      bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die
          Nummern 3 bis 6.

 9. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 wird folgender

      Satz angefügt:

      „Die umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Organ-
      schaft (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteu-
      ergesetzes) sind nicht anwendbar.“

   b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

         „(9) Soweit in den Erläuterungen zur Abtei-
      lung 45 der Klassifikation der Wirtschaftszweige
      bestimmt wird, dass Arbeiten im Baugewerbe
      auch durch Subunternehmen ausgeführt werden
      können, gilt dies nicht, wenn die Arbeiten für das
      zuzuordnende Unternehmen Investitionen dar-
      stellen.“

   c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

10. Dem § 18 wird folgender § 18 vorangestellt:

                          „§ 18
      Begriffsbestimmungen zu § 10 des Gesetzes

       (1) Als akkreditierte Konformitätsbewertungs-
   stelle im Sinn des § 10 Absatz 7 Nummer 2 des
   Gesetzes gelten Stellen, die Konformitätsbewertun-
   gen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zerti-
   fizierungen und Inspektionen durchführen und über
   eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditie-
   rungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung
   (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschrif-
   ten für die Akkreditierung und Marktüberwachung
   im Zusammenhang mit der Vermarktung von Pro-
   dukten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)

   Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
   S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.

      (2) Als nationale Akkreditierungsstelle im Sinn
   des § 10 Absatz 7 Nummer 2 des Gesetzes gelten
   folgende Stellen:
   1. die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes
      vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das durch
      Artikel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom 22. De-
      zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
      ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehene
      oder errichtete Stelle und
   2. jede andere von einem Mitgliedstaat der Europä-
      ischen Union oder einem Staat des Europä-
      ischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1
      der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale
      Akkreditierungsstelle benannte Stelle.

      (3) Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltaudit-
   gesetzes im Sinn des § 12 Absatz 1 des Gesetzes
   ist die nach § 1 der UAG-Beleihungsverordnung
   vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die zu-
   letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezem-
   ber 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, in
   der jeweils geltenden Fassung mit den Aufgaben
   einer Zulassungs- und Aufsichtsstelle für Umwelt-

   gutachter und Umweltgutachterorganisationen je-
   weils beliehene Stelle.“
11. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 19
    und 20.

12. Der neue § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Die Steuer wird nur dann nach Satz 1 erlassen,
      erstattet oder vergütet, wenn

      1. die Steuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4
         des Gesetzes bereits im ersten vorläufigen
         Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den
         Unterschiedsbetrag in der Rentenversiche-
         rung (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
         des Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt,

      2. der Antragsteller den nach § 10 Absatz 3
         Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 des Geset-
         zes erforderlichen Nachweis bereits erbracht
         hat und
      3. die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
         Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Be-
         kanntmachung der Bundesregierung bereits

         erfolgt ist.“
   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Sofern der Antragsteller Betreiber eines alterna-
      tiven Systems zur Verbesserung der Energieeffi-
      zienz gemäß der Verordnung zu § 12 des Geset-
      zes ist, hat er dem Antrag nach Absatz 1 eine
      Selbsterklärung nach amtlich vorgeschriebenem
      Vordruck beizufügen, aus der hervorgeht, dass
      das Unternehmen im Antragsjahr die Vorausset-
      zungen der Definition für kleine und mittlere Un-
      ternehmen im Sinn des § 10 Absatz 3 Satz 2 des
      Gesetzes erfüllt hat.“

   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Wurde das Unternehmen nach dem
      31. Dezember 2013 neu gegründet (§ 10 Ab-
BGBl. 2013, Seite 2776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2776
       satz 5 des Gesetzes), hat es die Art der Neu-
       gründung und den Zeitpunkt der Betriebsauf-
       nahme durch geeignete Unterlagen nachzuwei-
       sen.“
13. Der neue § 20 wird wie folgt geändert:

   a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe

      „§ 4 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 7“

      ersetzt.

   b) Das Nummer 3 abschließende Wort „oder“ wird
      durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
      mer 4 wird eingefügt:

       „4. entgegen § 4 Absatz 6 eine Anmeldung
           nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ab-
           gibt oder“.

   c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie
      folgt gefasst:
       „5. entgegen § 17c Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-
           bindung mit § 19 Absatz 4 Satz 1, oder ent-
           gegen § 19 Absatz 4 Satz 2 eine Selbsterklä-
           rung nicht richtig oder nicht vollständig ab-
           gibt.“

                                 Berlin, den 24. Juli 2013

                                    Der Bundesminister der
                                              Schäuble

  14. Folgende Zwischenüberschrift und folgender § 21
      werden angefügt:
     „Schlussbestimmungen

                            § 21
                    Übergangsregelung

       Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 10

     des Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 gelten-

     den Fassung ist § 18 in der zu diesem Zeitpunkt
     geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

                        Artikel 3
              Bekanntmachungserlaubnis

    Das Bundesministerium der Finanzen kann den
  Wortlaut der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
  und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der
  vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
  sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
                        Artikel 4

                      Inkrafttreten
     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2763. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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