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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1158

BGBl. 2016 I S. 1158 · 35.300 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1158
                                         Verordnung
                     zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten
     im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
                                                       Vom 4. Mai 2016

   Auf Grund
– des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4
  Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7, 8

  Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a, g und h,
  Nummer 12, 20 und 21 erster Halbsatz Buchstabe b, c

  in Verbindung mit dem zweiten Halbsatz Buchstabe a
  bis f des Energiesteuergesetzes, von denen § 66
  Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a durch Artikel 6
  Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des
  Gesetzes vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) neu
  gefasst, Nummer 6 durch Artikel 6 Nummer 38 Buch-
  stabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom
  15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert, Nummer 11

  Buchstabe g und h durch Artikel 1 Nummer 17 Buch-
  stabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
  5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) angefügt, Num-
  mer 20 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 1 des Ge-
  setzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)
  geändert sowie Nummer 21 durch Artikel 10 Num-
  mer 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
  S. 2178) angefügt worden ist, und

– des § 11 Satz 1 Nummer 3, 8 Buchstabe a, Num-
  mer 10 und 13 erster Halbsatz Buchstabe b, c in Ver-
  bindung mit dem zweiten Halbsatz Buchstabe a bis f
  des Stromsteuergesetzes, von denen § 11 durch
  Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2006
  (BGBl. I S. 1534) neu gefasst, § 11 Satz 1 Nummer 10
  durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 9. De-
  zember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81) geändert
  und § 11 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 11 Num-
  mer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2015 (BGBl. I
  S. 2178) angefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

                   Inhaltsübersicht

Artikel 1   Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröf-
            fentlichungs-, Informations- und Transparenzpflich-
            ten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz

            (Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverord-
            nung – EnSTransV)
Artikel 2   Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverord-
            nung
Artikel 3   Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverord-
            nung
Artikel 4   Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5   Inkrafttreten

                           Artikel 1
                     Verordnung

                  zur Umsetzung

        unionsrechtlicher Veröffentlichungs-,
      Informations- und Transparenzpflichten
    im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz
         (Energiesteuer- und Stromsteuer-
       Transparenzverordnung – EnSTransV)

                    Inhaltsübersicht
                          Abschnitt 1

                          Allgemeines

§ 1     Zweck und Anwendungsbereich
§ 2     Begriffsbestimmungen

                          Abschnitt 2

                      Veröffentlichungs-,
            Informations- und Transparenzpflichten

§   3   Grundsätze
§   4   Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen
§   5   Erklärungspflicht für Steuerentlastungen
§   6   Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht
§   7   Elektronische Datenübermittlung

                          Abschnitt 3

               Datenschutzrechtliche Regelungen
§ 8     Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erhobenen
        Daten
§ 9     Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
§ 10    Datenübermittlung an die Kommission
§ 11    Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen
        Daten
§ 12    Errichtung einer Datenbank
§ 13    Datenschutzrechtliche Verantwortung

§ 14    Einsichtnahme

                          Abschnitt 4
                     Schlussbestimmungen

§ 15    Geltungszeitraum und Übergangsregelung
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
BGBl. 2016, Seite 1159 — Originalseite als Abbildung
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                    Abschnitt 1
                    Allgemeines

                            §1

          Zweck und Anwendungsbereich
   (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung unions-
rechtlicher Vorgaben des Beihilferechts zur Erhebung,
Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Informatio-
nen durch die Zollverwaltung, die für die Erfüllung der
Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflich-
ten von Bedeutung sind. Auf § 66 Absatz 1 Nummer 21
des Energiesteuergesetzes und § 11 Satz 1 Nummer 13
des Stromsteuergesetzes wird Bezug genommen.
Rechtsakte der Kommission hierzu sind insbesondere
1. die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission
   vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
   bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnen-
   markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des
   Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
   Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom
   27.9.2014, S. 65);
2. die Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatli-
   che Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 – 2020
   (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1);
3. die Mitteilung der Kommission zur Änderung der
   Mitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU
   für die Anwendung der Vorschriften über staatliche
   Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen
   Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihil-
   fen 2014 – 2020, über staatliche Beihilfen für Filme
   und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für
   staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinan-
   zierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihil-
   fen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften
   (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30);
4. die Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staat-
   liche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung
   nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten
   (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) sowie
5. die Rahmenregelung der Europäischen Union für
   staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und
   in ländlichen Gebieten 2014 – 2020 (ABl. C 204 vom
   1.7.2014, S. 1).
  (2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für die auf-
grund des Energiesteuer- und des Stromsteuergeset-
zes gewährten Steuerbegünstigungen, die
1. staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des
   Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
   Union (AEU-Vertrag) darstellen und
2. bei der Kommission angezeigt oder von ihr genehmigt
   worden sind.

                            §2
                Begriffsbestimmungen
  (1) Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verord-
nung sind
1. die Steuerbefreiungen,
2. die Steuerermäßigungen oder

3. die Steuerentlastungen,
die aufgrund des Energiesteuer- oder des Stromsteuer-
gesetzes gewährt werden und zugleich staatliche Bei-

hilfen im Sinne des Artikels 107 des AEU-Vertrags dar-
stellen. Steuerbegünstigungen nach Satz 1 sind der
Anlage zu dieser Verordnung zu entnehmen. Das
Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht bei Än-
derungen der Anlage eine Übersicht der betroffenen
Vorschriften des Energiesteuer- und des Stromsteuer-
rechts jeweils gesondert im Bundesanzeiger und im
Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de.
   (2) Begünstigt im Sinne dieser Verordnung ist, wer
eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 in
Anspruch nimmt.

  (3) Einzelbeihilfe im Sinne dieser Verordnung ist jede
Regelung des Energiesteuer- oder des Stromsteuer-
gesetzes, die
1. eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1
   enthält und
2. in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist.
   (4) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere
Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unter-
nehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), in der
jeweils geltenden Fassung.

                         Abschnitt 2
                   Ve r ö ff e n t l i c h u n g s - ,
I n f o r m a t i o n s - u n d Tr a n s p a r e n z p f l i c h t e n

                                §3
                           Grundsätze

  (1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen
Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten.
   (2) Abzugeben ist
1. eine Erklärung nach § 5, wenn eine Steuerentlastung
   nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuer-
   gesetz gewährt wurde;
2. eine Anzeige nach § 4, wenn eine andere Steuer-
   begünstigung nach dem Energiesteuer- oder dem
   Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wurde.
   (3) Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2
sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in
Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt für das
nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2
Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spä-
testens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.
  (4) Auf einer allgemein zugänglichen Internetseite
werden folgende Angaben veröffentlicht:
1. die Angaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5
   bis 7,
2. die Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5
   bis 7 sowie
3. die weiteren Angaben, die von der Kommission in
   den in § 1 Absatz 1 zitierten Rechtsakten aufgeführt
   sind.
   (5) Eine Veröffentlichung erfolgt, wenn das Aufkom-
men der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbei-
hilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4
oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich
ist, mehr als 500 000 Euro beträgt. Die Veröffentlichung
erfolgt in Aufkommensschritten von 500 000 bis
BGBl. 2016, Seite 1160 — Originalseite als Abbildung
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1 000 000 Euro, von 1 000 001 bis 2 000 000 Euro, von
2 000 001 bis 5 000 000 Euro, von 5 000 001 bis
10 000 000 Euro, von 10 000 001 bis 30 000 000 Euro
sowie von 30 000 001 und mehr Euro. Das Aufkommen
der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuord-
nung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro auf-
gerundet.

                          §4

       Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen
   (1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 2 haben
Begünstigte, die eine der dort genannten Steuerbegüns-
tigungen in Anspruch nehmen, für jeden Begünstigungs-
tatbestand des Energiesteuer- oder des Stromsteuer-
gesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 eine Anzeige
abzugeben. Die Anzeige ist einmal jährlich abzugeben.
  (2) In der Anzeige sind für jeden Begünstigungstat-
bestand die folgenden Angaben zu machen:

1. der Name des Begünstigten,
2. die Anschrift des Begünstigten,
3. der Identifikator des Begünstigten,

4. die Art und die Menge der im vorangegangenen Ka-

   lenderjahr verwendeten Energieerzeugnisse oder die
   Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr ent-
   nommenen Stroms,

5. die Höhe der daraus resultierenden Steuerbegünsti-
   gung in Euro,

6. der Wirtschaftszweig des Begünstigten anhand der
   Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Num-
   mer 2a des Stromsteuergesetzes und

7. ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Inanspruch-
   nahme der Steuerbegünstigung als Kleinstunterneh-
   men, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne
   des § 2 Absatz 4 galt.

  (3) Für die Ermittlung der Angaben nach Absatz 2
Nummer 4 und 5 gilt § 39 Absatz 6 des Energiesteuer-
gesetzes und § 8 Absatz 4a des Stromsteuergesetzes
entsprechend. Das Verfahren nach Satz 1 dürfen Be-
günstigte ausnahmsweise auch dann sinngemäß an-
wenden, wenn ihnen zum Abgabetermin nach § 3 Ab-
satz 3 für die Anzeige keine abschließenden Angaben
zu Absatz 2 Nummer 4 und 5 möglich sind.

   (4) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus

weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit

diese zur Dokumentation der Veröffentlichungs-, Infor-

mations- und Transparenzpflichten gegenüber der

Kommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind.

   (5) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
ergibt sich die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne
des Absatzes 2 Nummer 5 aus
1. der Differenz zwischen den Steuersätzen nach § 2
   Absatz 1 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes
   und den Steuersätzen nach § 2 Absatz 3 des Ener-
   giesteuergesetzes einerseits sowie der Menge der
   verwendeten Energieerzeugnisse andererseits oder
2. der Differenz zwischen dem Steuersatz nach § 3 des
   Stromsteuergesetzes und den Steuersätzen nach
   § 9 Absatz 2 oder Absatz 3 des Stromsteuergeset-
   zes einerseits sowie der Menge des entnommenen
   Stroms andererseits.

   (6) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn Energie-
erzeugnisse ausschließlich der Stromerzeugung in
Anlagen im Sinne des § 3 des Energiesteuergesetzes
dienen, die während des gesamten von der Anzeige
erfassten Zeitraums stromsteuerpflichtig waren.

                          §5
      Erklärungspflicht für Steuerentlastungen

   (1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 haben
Begünstigte, denen eine Steuerentlastung ausgezahlt
worden ist, für jeden Entlastungstatbestand des Ener-
giesteuer- oder des Stromsteuergesetzes nach Maß-
gabe des § 3 Absatz 3 eine Erklärung abzugeben. Die
Erklärung ist einmal jährlich abzugeben.
  (2) In der Erklärung sind für jeden Entlastungstat-
bestand die folgenden Angaben zu machen:
1. der Name des Begünstigten,

2. die Anschrift des Begünstigten,
3. der Identifikator des Begünstigten,
4. die Art und die Menge der im vorangegangenen
   Kalenderjahr entlasteten Energieerzeugnisse oder
   die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr

   entlasteten Stroms,

5. die Höhe der daraus resultierenden, im vorangegan-
   genen Kalenderjahr ausgezahlten Steuerentlastung
   in Euro,

6. der Wirtschaftszweig des Begünstigten anhand der
   Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Num-
   mer 2a des Stromsteuergesetzes und

7. ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Gewährung
   der Steuerentlastung als Kleinstunternehmen, klei-
   nes oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 2
   Absatz 4 galt.

   (3) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus
weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit
diese zur Dokumentation der Veröffentlichungs-, Infor-
mations- und Transparenzpflichten gegenüber der
Kommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind.

                          §6

                  Befreiung von
        der Anzeige- oder Erklärungspflicht
   (1) Verpflichtete nach § 4 oder § 5 können sich auf

Antrag von der Anzeige- oder Erklärungspflicht befreien

lassen. Die Befreiung gilt für drei Kalenderjahre ab dem

Jahr der Antragstellung und kann für jede Steuerbe-

günstigung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 gesondert

beantragt werden. Eine Befreiung wird gewährt, sofern
die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne des § 4 Ab-
satz 2 Nummer 5 oder die ausgezahlte Steuerentlas-
tung im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 5, bezogen
auf die Art der Steuerbegünstigung in den vorherge-
henden drei Kalenderjahren, einen Betrag in Höhe von
150 000 Euro je Kalenderjahr nicht überschritten hat.
   (2) Der Antrag auf Befreiung ist bis zum 30. Juni des
nach § 4 oder nach § 5 maßgeblichen Kalenderjahres
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform
beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. In dem An-
trag sind folgende Angaben zu machen:
1. im Fall einer Steuerbegünstigung nach § 3 Absatz 2
   Nummer 2 die Angaben nach § 4 Absatz 2 und
BGBl. 2016, Seite 1161 — Originalseite als Abbildung
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2. im Fall einer Steuerentlastung nach § 3 Absatz 2
   Nummer 1 die Angaben nach § 5 Absatz 2 Num-
   mer 1 bis 3 und 5 bis 7.
Soweit im Antrag endgültige Angaben zu § 4 Absatz 2
Nummer 4 und 5 für das vorhergehende Kalenderjahr
nicht möglich sind, können diese Angaben durch Anga-
ben zum vierten vorhergehenden Kalenderjahr ersetzt
werden. Das zuständige Hauptzollamt kann die Vorlage
weiterer Angaben oder Unterlagen zur Begründung
eines Antrags verlangen.
  (3) Der Antrag auf Befreiung nach Absatz 1 gilt ab
Zugang als vorläufig bewilligt. Der Antrag gilt als end-
gültig bewilligt, wenn das zuständige Hauptzollamt in-
nerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf
Befreiung
1. keine Einwände gegen den Antrag erhebt und
2. keine weiteren Unterlagen nach Absatz 2 Satz 4 an-
   fordert.
In Zweifelsfällen ist der Zugang des Antrags durch den
Begünstigten nachzuweisen.
   (4) Wird ein Antrag auf Befreiung nicht endgültig
nach Absatz 3 bewilligt oder lehnt das zuständige
Hauptzollamt den Antrag auf Befreiung ab, haben Be-
günstigte innerhalb eines Monats, spätestens jedoch
bis zum 31. Oktober, die Anzeige nach § 4 oder die
Erklärung nach § 5 nachzuholen.
   (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gilt eine Befrei-
ung lediglich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Wertgrenze nach Absatz 1 Satz 3 überschritten
wird. Das Überschreiten der Wertgrenze ist dem zu-
ständigen Hauptzollamt unverzüglich zu melden. Den
Anzeige- oder Erklärungspflichten ist entsprechend
den Vorgaben dieser Verordnung nachzukommen.

   (6) Eine Befreiung nach Absatz 1 erlischt von dem
Zeitpunkt an, zu dem ein Rechtsakt der Kommission
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 in Kraft tritt, in dem
die Wertgrenze für die Veröffentlichung nach § 3 Ab-
satz 5 Satz 1 abgesenkt wird. Das Bundesministerium
der Finanzen veröffentlicht den Zeitpunkt des Inkraft-
tretens eines Rechtsakts der Kommission nach Satz 1
im Bundesanzeiger.

                          §7

          Elektronische Datenübermittlung

   (1) Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5

und Anträge auf Befreiung nach § 6 sind von Begüns-

tigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch

Datenfernübertragung elektronisch an die zuständigen

Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln (elektroni-

sche Datenübermittlung), sobald bei der Zollverwaltung
die organisatorischen und technischen Voraussetzun-

gen dafür vorliegen. Der Beginn des Verfahrens nach
Satz 1 wird durch Mitteilung des Bundesministeriums
der Finanzen gesondert im Bundesanzeiger bekannt
gegeben.
   (2) Nach Bekanntgabe des Zeitpunkts nach Absatz 1
Satz 2 ist eine Nutzung der amtlich vorgeschriebenen
Vordrucke nach § 3 Absatz 3 oder § 6 Absatz 2 noch für
einen Zeitraum von einem Jahr für Begünstigte mög-
lich. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Befreiung
von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung
nur auf Antrag zulässig und möglich. Dieser ist beim
zuständigen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen.

   (3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern
Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung
durch eine Verfahrensanweisung. Die Verfahrensanwei-
sung wird gemeinsam mit der Bekanntgabe nach Ab-
satz 1 Satz 2 veröffentlicht sowie im Internet auf den
Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de bereitgestellt.
   (4) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ver-
fahren einzusetzen, die Authentizität, Vertraulichkeit
und Integrität der Daten gewährleisten. Werden allge-
mein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsse-
lungsverfahren einzusetzen.

                    Abschnitt 3
  Datenschutzrechtliche Regelungen

                          §8
              Erhebung, Verarbeitung
         und Nutzung der erhobenen Daten
  (1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1
kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erho-
benen Daten verarbeiten und nutzen.
  (2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke
darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter
Form verarbeiten und nutzen, soweit andere Gesetze
dem nicht entgegenstehen.

                          §9
  Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich

   (1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1
übermittelt die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5
erhobenen Daten an die innerstaatliche Stelle, der die
Übermittlung der vorgenannten Daten an die Kommis-
sion obliegt. Diese Stelle ist das Bundesministerium der
Finanzen. Es kann die Aufgabe auf die Generalzoll-
direktion übertragen. Die Übertragung ist im Bundes-
anzeiger sowie im Internet auf den Seiten der Zollver-
waltung unter zoll.de zu veröffentlichen.

   (2) Die Zollverwaltung kann dem Statistischen Bun-
desamt bereits aufbereitete und anonymisierte Daten
zur Darstellung und Veröffentlichung für statistische
Zwecke übermitteln, soweit dies nach dem Bundes-

statistikgesetz zulässig ist.

  (3) Die Zollverwaltung darf bereits aufbereitete und

anonymisierte Daten nur dann an andere als die in

den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen zu statisti-

schen Zwecken übermitteln, soweit andere Gesetze

dem nicht entgegenstehen.

                         § 10

       Datenübermittlung an die Kommission
   Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 über-
mittelt das Bundesministerium der Finanzen die nach
den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission
oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen
Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten
bestimmt hat. Das Bundesministerium der Finanzen
kann diese Aufgabe auf die Generalzolldirektion über-
tragen. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger sowie
im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter
zoll.de zu veröffentlichen.
BGBl. 2016, Seite 1162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1162
                          § 11
            Berichtigung, Speicherung
        und Löschung der erhobenen Daten

  (1) Nach dieser Verordnung erhobene und gespei-
cherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
  (2) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 wer-
den die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten für zehn
Jahre ab dem Tag der Anzeige nach § 4 oder der Erklä-

rung nach § 5 gespeichert.

  (3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 werden die
Daten gelöscht. Die Löschung erfolgt frühestmöglich
zum 30. Juni oder zum 31. Dezember. In anonymisierter
und aufbereiteter Form können Daten zu statistischen
Zwecken über den Zeitpunkt nach Satz 1 hinaus ge-
speichert werden.

                          § 12
             Errichtung einer Datenbank

  (1) Für die Zwecke des § 1 Absatz 1 richtet die Ge-
neralzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der

nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein.

   (2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vor-
gaben nach § 1 Absatz 1 zu erfüllen und dient der Er-
hebung und der Verarbeitung von Daten mit dem Ziel
einer Übermittlung an die Kommission zur Veröffent-
lichung auf der allgemein zugänglichen Internetseite
im Sinne des § 3 Absatz 4.
  (3) Bis zur Einführung der elektronischen Datenüber-
mittlung nach § 7 erfolgt die Eingabe der Daten in die

Datenbank durch die Hauptzollämter oder die General-
zolldirektion.

  (4) Die §§ 8 bis 11 gelten entsprechend.

                          § 13

       Datenschutzrechtliche Verantwortung
  (1) Die Einhaltung der Regelungen zur Führung der
Datenbank nach § 12 obliegt der Generalzolldirektion.
   (2) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die
in der Datenbank (§ 12) gespeicherten Daten, nament-
lich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässig-
keit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktua-

lität der Daten, obliegt den Stellen, die die Daten erhe-
ben. Die jeweils verantwortliche Stelle, die die Daten
erhoben hat, muss intern dokumentiert und zweifelsfrei
feststellbar sein. Im Übrigen ist die Generalzolldirektion
datenschutzrechtlich verantwortlich, insbesondere für
die Übermittlung der Daten nach den §§ 9 und 10,
wenn die Aufgabe an sie übertragen wurde, sowie für
die Löschung der Daten nach § 11 Absatz 3.

  (3) Datenschutzrechtliche Auskünfte, insbesondere

nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes, erteilt die
Generalzolldirektion im Einvernehmen mit der nach Ab-
satz 2 verantwortlichen Stelle.

                          § 14

                    Einsichtnahme
   Die nach dieser Verordnung erhobenen Daten sind
ausschließlich über die allgemein zugängliche Internet-
seite nach § 3 Absatz 4 einsehbar. Die datenschutz-
rechtlichen Betroffenenrechte bleiben unberührt.

                    Abschnitt 4

            Schlussbestimmungen

                          § 15
     Geltungszeitraum und Übergangsregelung
   (1) Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Ver-
pflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab 1. Juli
2016.

  (2) Abweichend von

1. § 4 Absatz 2 Nummer 4 sind für das Kalenderjahr
   2016 nur die ab 1. Juli 2016 verwendeten Energie-

   erzeugnisse oder die ab 1. Juli 2016 entnommene
   Strommenge anzuzeigen. Dies gilt für die Höhe der

   Steuerbegünstigung nach § 4 Absatz 2 Nummer 5
   entsprechend;
2. § 5 Absatz 2 Nummer 4 sind für das Kalenderjahr
   2016 nur die Art und die Menge der ab dem 1. Juli
   2016 entlasteten Energieerzeugnisse oder die ab
   1. Juli 2016 entlastete Strommenge zu erklären. Dies
   gilt für die Höhe der Steuerentlastung nach § 5 Ab-
   satz 2 Nummer 5 entsprechend.
BGBl. 2016, Seite 1163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1163

                                                                                        Anlage
                                                                               (zu § 2 Absatz 1)

 Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind
 1. die Steuerbefreiung nach § 28 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes;
 2. die Steuerermäßigungen nach
    a) § 3 des Energiesteuergesetzes,
    b) § 3a des Energiesteuergesetzes,
    c) § 9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und
    d) § 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes;
 3. die Steuerentlastungen nach
    a) § 50 des Energiesteuergesetzes,
    b) § 53a des Energiesteuergesetzes,
    c) § 53b des Energiesteuergesetzes,
    d) § 54 des Energiesteuergesetzes,
    e) § 55 des Energiesteuergesetzes,
    f) § 56 des Energiesteuergesetzes,
    g) § 57 des Energiesteuergesetzes,
    h) § 9b des Stromsteuergesetzes,
    i) § 10 des Stromsteuergesetzes und
    j) § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.

BGBl. 2016, Seite 1164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1164
                         Artikel 2

                  Änderung der

     Energiesteuer-Durchführungsverordnung
   Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 9

Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Zwischenüberschrift
    nach der Angabe zu § 104 und die Angabe zu § 105
    aufgehoben.

 2. In § 1 Satz 1 Nummer 13 werden die Wörter „die
    zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010
    (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden
    ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die
    Wörter „die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013
    (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden
    ist“ ersetzt.
 3. § 23 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
           „(2) Energieerzeugnisse gelten nicht als aus

       dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des

       Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfris-

       tig zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten

       entnommen und anschließend wieder unmittel-

       bar in das Steuerlager aufgenommen werden.

       Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fäl-

       le.
          (3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der
       Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen über die ent-
       nommenen und wieder aufgenommenen Ener-
       gieerzeugnisse zu führen und die Wiederauf-
       nahme in geeigneter Weise nachzuweisen. Das
       zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnun-
       gen treffen. Der Steuerlagerinhaber hat die Auf-
       zeichnungen und Nachweise dem zuständigen
       Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen.“

 4. In § 41 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „vom

    Hersteller für alle Fahrzeuge desselben Typs“ ge-

    strichen.

 5. In § 46 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Vermischung“ die Wörter „erfolgt zu den in § 25
    Absatz 1 des Gesetzes genannten Zwecken oder“
    eingefügt.

 6. § 99 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
    Hiervon abweichend können Antragsteller das
    Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den
    Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,
    sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ers-
    ten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalen-
    derjahres mindestens 10 000 Euro beträgt.“
 7. § 99a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
    Hiervon abweichend können Antragsteller das
    Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den
    Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,
    sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ers-
    ten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalen-

    derjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Wird
    als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zu-

    grunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad der An-
    lage nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Ent-

    lastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des
    Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnut-
    zungsgrad nachzuweisen.“

 8. § 99d Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53b
    Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Ab-
    satz 2 des Gesetzes und im Fall des § 53b Absatz 4
    des Gesetzes das Kalenderjahr. Hiervon abwei-
    chend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr,
    das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat
    als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlas-
    tungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten
    Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindes-
    tens 10 000 Euro beträgt. Wird als Entlastungs-
    abschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist
    der Jahresnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen.
    Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt ge-
    wählt, ist für jeden Monat des Entlastungsab-
    schnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzu-
    weisen.

       (3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Ab-

    satz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b

    Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Hier-

    von abweichend können Antragsteller das Kalen-

    derhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Ka-

    lendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, so-

    fern

    1. sich der maßgebliche Zeitraum für die Zuord-
       nung eines Unternehmens zum Produzierenden
       Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft
       nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-
       Durchführungsverordnung bestimmt und
    2. der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten
       gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalender-
       jahres mindestens 10 000 Euro beträgt.

    Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zu-

    grunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad nach-

    zuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungs-

    abschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlas-
    tungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad
    nachzuweisen.“

 9. Die Zwischenüberschrift vor § 105 wird aufgeho-
    ben.

10. § 105 wird aufgehoben.

11. In § 111 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe
    „auch in Verbindung mit § 22,“ die Angabe „§ 23
    Absatz 3 Satz 1,“ eingefügt.

                        Artikel 3

                  Änderung der
      Stromsteuer-Durchführungsverordnung

  Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2016, Seite 1165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1165
       „(2) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes
     zu versteuernden Strom bezieht und diesen aus-
     schließlich
     1. an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare
        Vertragsparteien,
     2. zur Nutzung durch oder unmittelbar an elek-
        trisch betriebene Fahrzeuge, ausgenommen zu

        Zwecken des § 9 Absatz 2 und 3 des Gesetzes,
        oder
     3. an andere Unternehmen, die den Strom in sei-
        nem Betrieb entnehmen und ihm die daraus
        erbrachte Leistung schulden,
     als Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versor-
     ger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des
     § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Dies gilt je-
     doch nur dann, wenn ausschließlich von einem
     im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener
     Strom geleistet wird. Die §§ 9a bis 10 des Geset-
     zes bleiben dadurch unberührt.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Wer ausschließlich nach § 3 zu versteu-
     ernden Strom bezieht und ausschließlich diesen
     in geringem Umfang an Dritte leistet, gilt insoweit
     nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher
     im Sinne von § 5 Absatz 1 des Gesetzes. Dies gilt
     jedoch nur dann, wenn ausschließlich von einem
     im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener
     Strom geleistet wird. Die §§ 9a und 10 des Ge-
     setzes bleiben davon unberührt.“
2. § 12b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zum
         Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert
         werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn
         die einzelnen Stromerzeugungsanlagen nach
         § 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
         vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zu-
         letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
         29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert wor-
         den ist, in der jeweils geltenden Fassung,
         fernsteuerbar sind, und“.
  b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Wird der erzeugte Strom zunächst an einen
     Netzbetreiber geleistet und sogleich zurückerwor-
     ben, ist dies für die Steuerbefreiung unschädlich,
     wenn die Leistung an den Netzbetreiber aus-
     schließlich erfolgt, um einen Zuschlag nach dem
     Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-
     ber 2015 (BGBl. I S. 2498), in der jeweils gelten-
     den Fassung zu erhalten.“

                                Berlin, den 4. Mai 2016

  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
        „(5) Der räumliche Zusammenhang umfasst
     Entnahmestellen in einem Radius von bis zu
     4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungs-
     einheit.“
3. § 17b wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

       „(4) Vom Antragsteller erzeugter oder bezoge-
     ner Strom gilt auch dann als für betriebliche Zwe-
     cke entnommen, wenn
     1. der Strom durch ein anderes Unternehmen im
        Betrieb des Antragstellers entnommen wird
        und dieses Unternehmen damit nur zeitweise
        dort eine Leistung erbringt, die ausschließlich
        auf dem Betriebsgelände des Antragstellers
        erbracht werden kann,
     2. solcher Strom üblicherweise nicht gesondert
        abgerechnet wird und
     3. der Empfänger der unter Entnahme des
        Stroms erbrachten Leistung der Antragsteller
        ist.“
  b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
     sätze 5 bis 7.

4. In § 17c Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 17b
   Absatz 4“ durch die Angabe „§ 17b Absatz 5“ er-
   setzt.
5. § 19 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „§ 17b Absatz 3 bis 7 und § 17c gelten entspre-
  chend.“
6. In § 20 Nummer 1 wird die Angabe „§ 18 Absatz 4“
   durch die Angabe „§ 19 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.

                       Artikel 4

            Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 5
                    Inkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
   (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 Nummer 6
bis 8 am 1. Januar 2017 in Kraft.
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1158. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e2fb656ecdd4cd8c….