§ 5 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/5#abs-1 (1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer vorbehaltlich Satz 1 mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/5#abs-1a (1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn Strom nach diesem Gesetz von der Steuer befreit ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/5#abs-2 (2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Eigenerzeuger.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/5#abs-3 (3) Strom gilt mit der Leistung an einen Versorger, der nicht Inhaber einer nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als durch einen Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen, wenn die Leistung des Stroms in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 Satz 1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem Versorger ohne Erlaubnis wird die durch den an ihn leistenden Versorger entrichtete Steuer auf Antrag vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Stroms entstandene Steuer entrichtet worden ist, für den Strom keine Steuer entstanden ist oder der Strom steuerfrei entnommen worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/5#abs-4 (4) Stromspeicher, in denen Strom durch Versorger zwischengespeichert und aus denen dieser Strom durch Versorger in ein Versorgungsnetz eingespeist wird, gelten insoweit als Teile dieses Versorgungsnetzes, wenn sie im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, registriert sind. Soweit nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6 Buchstabe b Strom ohne Zwischenspeicherung steuerfrei wäre, bleibt dieser nach Rückumwandlung in dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge steuerfrei. Soweit Stromspeicher nicht als Teile des Versorgungsnetzes gelten und soweit Strom, der am Ort des Betriebs zur Zwischenspeicherung entnommen wird, nach § 3 zu versteuern ist, unterliegt dieser nach Rückumwandlung und Entnahme an diesem Ort in dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge nicht erneut der Versteuerung. Erfolgt die Rückumwandlung der im Stromspeicher zwischengespeicherten Energie in Strom unter Nutzung einer Anlage zur Stromerzeugung, findet für die Stromerzeugung § 9 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 5 StromStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 10.12.2024 – VII R 26/21Entnahme von Strom aus einer Leitung des Versorgungsnetzes
- BFH, 24.02.2016 – VII R 7/15Keine Stromsteuerentstehung für in einem Versorgungsnetz entstandene Umspann- und LeitungsverlusteZitiert von 18
- BFH, 02.09.2015 – VII B 18/15Stromsteuerrechtlicher Begriff der Entnahme bedarf keiner weiteren KlärungZitiert von 7
- BFH, 20.06.2023 – VII R 2/21Stromverbrauch eines Netzbetreibers in UmspannanlagenZitiert von 9
- BFH, 07.07.2015 – VII R 4/14Veranlagungszeitraumübergreifende Versteuerung erfordert Schätzung der im Veranlagungszeitraum noch nicht abgerechneten Strommengen
- FG Thüringen, 19.09.2023 – 2 K 535/20
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 19.03.2026 – 12 W 11/26
- BFH, 09.12.2025 – VII R 35/22Stromsteuerverbindlichkeiten als MasseverbindlichkeitZitiert von 2
- BGH, 15.07.2025 – EnVR 1/24Baukostenzuschuss für netzgekoppelte Batteriespeicher - Batteriespeicher II
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 StromStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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01.07.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
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22.06.2019 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856 iVm Bek)
BGBl. 2019 I S. 856
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2017 I S. 3299
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15.07.2006 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2006 I S. 1534
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