§ 167 Grundsatz
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.12.2019
Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 09.12.2019. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 25.12.2019 (siehe Fassungen).
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 167 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2019 I S. 2146
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 167 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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19.06.2019 Ausfertigung
§ 167 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I 840)
BGBl. 2019 I S. 840
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 167 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2009 I S. 2274
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 167 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3422)
BGBl. 2001 I S. 3422
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.