Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 166

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.12.2019

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/166#abs-1 (1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/166#abs-2 (2) § 186 Absatz 1 gilt entsprechend.

←§ 165 →§ 167