§ 166
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 166 StVollzG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/166#abs-1 (1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/166#abs-2 (2) § 186 Absatz 1 gilt entsprechend.