§ 166
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/166#abs-1 (1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/166#abs-2 (2) § 186 Absatz 1 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 166 StVollzG →
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Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 166 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.