§ 2 Aufgaben des Vollzuges
Stand: 10.06.2019
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
Wird zitiert von 133 Entscheidungen zu § 2 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.06.1983 – 2 BvR 539/80Berücksichtigung der besonderen Schwere der Tatschuld bei der Entscheidung über die Gewährung von Urlaub aus der Haft für einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten GefangenenZitiert von 12
- KG, 17.04.2018 – 5 Ws 35/18 Vollz
- BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01Langfristige Sicherungsverwahrung (§ 67 d Abs. 3 StGB, Art. 1 a Abs. 3 EGStGB) verfassungsgemäßZitiert von 186
- KG, 16.02.2015 – 2 Ws 11/15 Vollz
- BVerfG, 08.11.2006 – 2 BvR 578/02Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe: Vereinbarkeit von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verb. mit § 57 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 StGB mit dem GrundgesetzZitiert von 52
- BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90Umfang der Arbeitspflicht im Strafvollzug, Bemessung des Arbeitsentgelts und sozialversicherungsrechtliche Stellung der GefangenenZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 14.01.2026 – 1 Ws 135/25 und 136/25
- OLG Bremen, 14.01.2026 – 1 Ws 135/25 und 136/25
- OLG Brandenburg, 20.10.2025 – 1 Ws 120/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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