§ 39 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/39#abs-1 (1) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende Gründe des Vollzuges entgegenstehen. § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 14 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/39#abs-2 (2) Dem Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/39#abs-3 (3) Die Vollzugsbehörde kann verlangen, daß ihr das Entgelt zur Gutschrift für den Gefangenen überwiesen wird.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 39 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2001 – L 8 AL 167/00
- BSG, 21.11.2002 – B 11 AL 9/02 RZitiert von 1
- BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90Umfang der Arbeitspflicht im Strafvollzug, Bemessung des Arbeitsentgelts und sozialversicherungsrechtliche Stellung der GefangenenZitiert von 35
- OLG Celle, 13.02.2002 – 1 (3) Ws 510/01 (StVollz)
- BVerfG, 27.12.2007 – 2 BvR 1061/05Zitiert von 7
- OLG Hamm, 29.04.2022 – 1 Vollz (Ws) 76/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 16.02.2023 – L 10 AL 133/22
- LG Limburg a.d. Lahn, 07.06.2018 – 5 KLs - 3 Js 11612/16
- LSG NRW, 20.06.2016 – L 20 AL 135/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 39 geändert und eingefügt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477)
BGBl. 1988 I S. 2477
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.