Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 39 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/39#abs-1 (1) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende Gründe des Vollzuges entgegenstehen. § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 14 bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/39#abs-2 (2) Dem Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/39#abs-3 (3) Die Vollzugsbehörde kann verlangen, daß ihr das Entgelt zur Gutschrift für den Gefangenen überwiesen wird.

§ 38 § 40