§ 39 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2001 – L 8 AL 167/00
- BSG, 21.11.2002 – B 11 AL 9/02 RZitiert von 1
- BVerfG, 01.07.1998 – 2 BvR 441/90Umfang der Arbeitspflicht im Strafvollzug, Bemessung des Arbeitsentgelts und sozialversicherungsrechtliche Stellung der GefangenenZitiert von 33
- OLG Celle, 13.02.2002 – 1 (3) Ws 510/01 (StVollz)
- BVerfG, 27.12.2007 – 2 BvR 1061/05Zitiert von 5
- LG Limburg a.d. Lahn, 07.06.2018 – 5 KLs - 3 Js 11612/16
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 16.02.2023 – L 10 AL 133/22
- LSG NRW, 20.06.2016 – L 20 AL 135/14Zitiert von 3
- OVG NRW, 17.08.2012 – 20 A 697/11.PVLZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/39#abs-1 (1) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende Gründe des Vollzuges entgegenstehen. § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 14 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/39#abs-2 (2) Dem Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/39#abs-3 (3) Die Vollzugsbehörde kann verlangen, daß ihr das Entgelt zur Gutschrift für den Gefangenen überwiesen wird.