Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 2 · BT-Drs. 16/11644 · S. 35

Zu Artikel 2 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)
Zu Nummer 1 und 2 (Inhaltsübersicht, § 122
StVollzG-E)
§ 122 StVollzG ist aufzuheben. Der Regelungsgehalt des
Absatzes 1 findet sich zukünftig in § 119 Abs. 6 StPO-E. Der
bisherige Absatz 2 wird in § 148 Abs. 2 StPO-E (in Verbin-
dung mit § 119 Abs. 4 Satz 1 StPO-E) integriert.
Zu Nummer 3 und 4 (§ 167 Satz 1, § 171 StVollzG-E)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu der Aufhebung von
§ 122 StVollzG in Artikel 2 Nr. 2.
Zu Nummer 5 (§ 178 StVollzG-E)
§ 178 Abs. 2 StVollzG ist aufzuheben. Die Durchführung
des Vollzuges der Untersuchungshaft wird als Folge der Fö-
deralismusreform künftig in Landesgesetzen geregelt. Hin-
sichtlich des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung
macht der Bund – wie ausgeführt (Begründung zu Artikel 1
Nr. 7) – von seiner möglicherweise fortbestehenden konkur-
rierenden Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch und
überlässt auch diesen Bereich den Ländern zur Regelung.

BT-Drs. 16/11644 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/11644, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 176.993–177.947 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert c76ddeaa9ec7884f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP