Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/11644 · S. 35
Zu Artikel 2 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes) Zu Nummer 1 und 2 (Inhaltsübersicht, § 122 StVollzG-E) § 122 StVollzG ist aufzuheben. Der Regelungsgehalt des Absatzes 1 findet sich zukünftig in § 119 Abs. 6 StPO-E. Der bisherige Absatz 2 wird in § 148 Abs. 2 StPO-E (in Verbin- dung mit § 119 Abs. 4 Satz 1 StPO-E) integriert. Zu Nummer 3 und 4 (§ 167 Satz 1, § 171 StVollzG-E) Es handelt sich um Folgeänderungen zu der Aufhebung von § 122 StVollzG in Artikel 2 Nr. 2. Zu Nummer 5 (§ 178 StVollzG-E) § 178 Abs. 2 StVollzG ist aufzuheben. Die Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft wird als Folge der Fö- deralismusreform künftig in Landesgesetzen geregelt. Hin- sichtlich des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung macht der Bund – wie ausgeführt (Begründung zu Artikel 1 Nr. 7) – von seiner möglicherweise fortbestehenden konkur- rierenden Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch und überlässt auch diesen Bereich den Ländern zur Regelung.
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Herkunft
BT-Drs. 16/11644, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 176.993–177.947 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert c76ddeaa9ec7884f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP