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Artikel 7 · BT-Drs. 19/13837 · S. 75

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Zu Absatz 1
Das Gesetz soll bis auf die in Absatz 2 genannten Ausnahmen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, da
Übergangsfristen nicht erforderlich beziehungsweise wegen der Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2016/800
nicht möglich sind.

Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt sicher, dass es für die weiterhin als Gegenstand des § 136 Absatz 4 StPO vorgesehenen Bestim-
mungen (siehe hierzu Artikel 2 und 6 und deren Begründung) bei dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2020 bleibt.
Denn diese werden zwar über § 2 Absatz 2 JGG und § 70c Absatz 2 Satz 3 JGG-E auch im Jugendstrafverfahren
Anwendung finden. Sie sind aber nicht von der Richtlinie (EU) 2016/800 verlangt, so dass ihr Inkrafttreten nicht
vorverlegt werden muss und von der Grundregelung des Absatzes 1 ausgenommen werden kann. Letzteres gilt
auch für den in § 70c Absatz 2 Satz 3 JGG-E vorgesehenen Verweis auf die im Übrigen geltenden Vorschriften
der StPO zur audiovisuellen Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen, da diese selbst ja erst zum 1. Januar
2020 in Kraft treten.
Drucksache 19/13837                                       – 76 –            Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



Anlage 2




Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im
Jugendstrafverfahren (NKR-Nr. 4556, BMJV)



Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.


I.        Zusammenfassung
     Der Regelungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
     stellt hohe Personal- und Sachkosten nicht dar, die bei den Jugendämtern der Städte und
     Landkreise voraussichtlich neu entst

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 52.397 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/13837, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 340.908–393.305 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 0a0131a77f3bceed….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP