§ 168 Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/168#abs-1 (1) Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/168#abs-2 (2) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/168#abs-3 (3) Besuche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 168 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.