§ 50 Haftkostenbeitrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/50#abs-1 (1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene
Hat der Gefangene, der ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. Dem Gefangenen muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeitsentgelt in den Vollzugsanstalten des Landes entspricht. Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/50#abs-2 (2) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, nicht aber zu Lasten des Hausgeldes und der Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/50#abs-3 (3) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/50#abs-4 (4) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes monatlich im Voraus entrichtet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/50#abs-5 (5) Für die Erhebung des Haftkostenbeitrages können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Auch in diesem Fall ist der Haftkostenbeitrag eine Justizverwaltungsabgabe; auf das gerichtliche Verfahren finden die §§ 109 bis 121 entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 50 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.03.2009 – 2 BvR 1466/07Zitiert von 2
- VG Lüneburg, 07.03.2003 – 2 A 13/02Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 17.03.2009 – 2 K 1028/08
- OLG Hamm, 06.05.2008 – 1 Vollz (Ws) 154/08Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 23.08.2019 – 1 Ws 196/17
- OVG Niedersachsen, 25.03.2004 – 11 LB 327/03Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- SG Gelsenkirchen, 19.09.2025 – S 39 R 451/23
- OLG Schleswig, 16.04.2024 – 2 Ws 16/24 Vollz
- BayObLG, 16.11.2022 – 201 AR 111/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 152 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024)
BGBl. 2007 I S. 3024
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 50 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3422)
BGBl. 2001 I S. 3422
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