Gesetze / Straßenverkehrsgesetz

StVG

§ 23 Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß

Stand: 01.07.2026

VerkehrsrechtBund3 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/23#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4c eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/23#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

§ 22b § 24