Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 23 Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/23#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4c eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/23#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 23 StVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 22.11.2019 – 6 U 81/19Zitiert von 5
- BGH, 23.04.1969 – 4 StR 108/69
- BGH, 09.07.1970 – 4 StR 164/70Zitiert von 2
- BGH, 09.10.1964 – 2 StR 346/64
- BGH, 06.09.1963 – 4 StR 325/63
- BGH, 10.06.1959 – 4 StR 172/59
Zuletzt entschieden
- LG Duisburg, 21.02.2025 – 1 O 249/19
- KG, 09.09.2024 – 3 ORbs 139/24, 3 ORbs 139/24 - 122 SsRs 32/24
- LG Duisburg, 17.11.2023 – 1 O 237/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 23 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 2 1. 7. 2023 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
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22.12.2008 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2965)
BGBl. 2008 I S. 2965
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.