Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 23 Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 3a erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/23?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
Änderungsverlauf
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 23 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 2 1. 7. 2023 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
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22.12.2008 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2965)
BGBl. 2008 I S. 2965
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.