Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 09.10.1964 – 2 StR 346/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2177 065
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Taxifahrer Peter Klaus G ED aus Yo:
geboren am ED 1940 in Da
wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter;
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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T-
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 5. Februar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
6 ründe:s:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schieren Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 StVG, wegen Hehlerei und wegen Begünstigung in je einem Pall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt; außerdem hat sie seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß vor Ablauf von zwei Jahren ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, da die von ihm erhobene Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO begründet ist.
Anklage und Eröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten drci Verbrechen des schweren Diebstahls, drei Vergehen der Hehlerci und zwei Vergehen gegen das Straßenverkehrsgesetz zur Last. Die Staatsanwaltschaft hat Anklage bei der Strafkammer erhoben; diese hat entsprechend dem Antrag das
Hauptverfahren eröffnet. Wie der Bundesgerichtshof wicderhol ausgesprochen hat, ist bei einer Strafsache, die im ersten Rechtszuge bei der Strafkammer verhandelt wird, die Beiordnu eines Pflichtverteidigers regelmäßig schon wegen der Zustiünd keitsregelung nach den §§ 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 74 GVG gebo ten, da nach diesen Bestimmungen die Eröffnung des Hauptverfahrens bei der Strafkammer voraussetzt, daß die Sache entweder von besonderer Bedeutung ist oder die Strafgewalt des Amtsrichters nicht ausreicht (BGHSt 6, 199 und LM zu § 140 StPO Nr. 16).
Hier war die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wie die Revision zu Recht vorträgt, wegen der Schwere der Taten notwendig. Dem Angeklagten wurden u.a. drei Taten vorgeworfen, die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen waren. Außerdem drohte ihm die Entziehung der Fahrerlaubnis, die dann auch ausgesprochen wurde. Die Frage, ob diese Sicherung maßregel anzuoränen sei; war für den Angeklagten wegen "seinos Berufes als Taxifahrer von erheblicher Bedeutung. Bei dieser Sachlage hätte der Vorsitzende dem Angeklagten nach § 140 Abs. 2° StPO einen Pflichtverteidiger beiordnen müssen. Da dies unterblieb, ist durch die Nichtnitwirkung eines Verteidigers’ in der'Hauptverhandlung zugleich die Vorschrift des § 338 Nr. 5 StPO verletzt. Dieser unbedingte Revisionsgrund führt zur Aufhebung des Urteils.
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ig.
Falls die Strafkammer wieder die Sicherungsnaßregel des § 42 m StGB aussprechen sollte, wird wegen der Fassung des Urteilsspruches auf BGHSt 5, 177 £f, 183 hingewiesen.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Meyer Henning