Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 06.09.1963 – 4 StR 325/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Das Führen cines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis rechtfertigt die Bestrafung als geführlicher Gewohnheitsverbrecher für sich allein nicht. Gefährlich (§ 20 a) ist ein solcher Hengtäter nur, wenn nach allen Unständen zu befürchten ist, daß er durch weitere vorsätzliche, mit dem Hang zusammenhängende, erhebliche Straftaten andere eder deren Vermögen verletzen oder gefährden werde (Ab- , weichung von BGHSt 17, 213).
Nachschlageverk: ja
Amtliche Sammlung: ja 2165 054 StGB § 20 a Abs. 2; StVG § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Das Führen cines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis rechtfertigt die Bestrafung als geführlicher Gewohnheitsverbrecher für sich allein nicht. Gefährlich (§ 20 a) ist ein solcher Hengtäter nur, wenn nach allen Unständen zu befürchten ist, daß er durch weitere vorsätzliche, mit
dem Hang zusammenhängende, erhebliche Straftaten andere eder deren Vermögen verletzen oder gefährden werde (Ab- , weichung von BGHSt 17, 213).
BGH, Urt. v. 6. September 1963 - 4 StR 325/63 - LG Braunschiweig
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Radiomechaniker Erich I EEE ; onne festen Vohnsitz, geboren am EEE 1929 in vB zur Zeit
in der Untersuchungsanstalt Be
wegen Fahrens ohne Führerschein
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Septenber 1963, an der teilgenommen haben;
Senatsprüsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanvalt
als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 26. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverviesen.
Von Rechts vregen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldichstahls und als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 23,
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des § 338 Ur. 3 StPO und des sachlichen Strafrechts. Das Rechts-
mittel hat Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde ist begründet. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Angeklagten zu Unrecht verworfen.
Der Angeklagte hat den Vorsitzenden der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit rechtzeitig abgelehnt, weil dieser zu ihm cinige Monate vorher in einer anderen Strafsachce gesagt habe: "Das kenne ich schon bei den Gewohnhcitsbetrügern; die versuchen sich immer herauszureden". In jenem Verfahren war der Beschwerdeführer wegen Betruges im Rückfall angeklagt gewesen, dann jedoch freigesprochen worden. Das Ablehnungsgsesuch hat das Landgericht als unbegründet verworfen und ausgeführt: Es sei wehrscheinlich, daß der Vorsitzende die behauptete Äußerung damals getan habe, Dennoch könne der Angeklagte an dessen Unbefangenhceit im jetzigen Verfahren nicht ernstlich zwei-Ten. Denn dicses Verfahren stche mit der früheren Sache nicht in Verbindung. Dice beanstandete Äußerung sei ganz allgemcin gehalten gewesen. Sic habe "einen sachlichen und nicht willkürlichen Vorhalt" enthalten, zumal der
Angeklagte mehrfach wegen Betruges und Rückfallbetruges verurteilt worden sci,
Diese Entscheidung verletzt § 24 Abs, 2 StPO. Zwar fordert sachgerechte Verhandlungsführung oft, daß der Richter den Angeklagten auf gegen ihn sprechende Umstände hinweist. Der Richter darf ihm daher, ohne sich begründeter ° Ablehnung auszusetzen, Vorhaltungen machen, die sachlich geboten und nach Lage des Falles angemessen sind (BGH NV 1952, 152 Kr. 25). Vorhalte, wenn sie hier angebracht erschienen, wären zulässig gewesen, die auf Beweismittel oder bishcrige Ermittlungsergebnisse, soweit solche vorlagen, hingewiesen hätten. Bei alledem muß der Vorsitzende jedoch auch den Schein der Voreingenommenheit meiden (ECHSt 4, 264, 268). Dieses Rechtsgebot hatte er bei der beanstandeten Äußerung unbeachtet gelassen. Ihr zufolge konnte der Angeklagte damals mit Grund annehmen, der Vorsitzende sche ihn von vornherein als "Gewohnheitsbetrüger" an, der sich nur herausreden wolle (vgl. BGH IM Nr. 4 zu § 24 StPO). So wie der Vorsitzende sich damals geäußert hatte, durfte der Angeklagte die Besorgnis hegen, der Richter sei ihn gegenüber voreingenommen. Daran ändert auch der spätere Freispruch nichts.
Die Besorgnis der Befangenheit kann auch aus Vorgängen hergeleitet werden, die vor der Befassung des Richters mit der Sache liegen, in der er abgelehnt wird (RGSt 61, 67). Dazu können insbesondere Äußerungen gehören, die er früher in anderer Sache, zumal desselben Angeklagten, getan hat. Freilich kann er nicht schon wegen cines dem Gesetz entsprechenden, sachlichen Verhaltens in einem früheren Verfehren abgelchnt werden (BGH JR 1957, 68). Hier aber var die Äußerung des Vorsitzenden nicht sachlich geblieben. Der Angeklagte hatte von seinen Standpunkt aus befürchten können, der Vorsitzende, der schon in jener früheren
Sache von vornherein nichts auf die Einlassung des Angeklagten zu geben schien, könne auch in dieser Sache voreingenonnen scin. Zwar bestand kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem damaligen Betrugsverfahren und dem jetzigen Verfahren. Der Angeklagte hatte jedoch auch jetzt einige der ihm im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegten Taten bestritten. Er konnte daher vernünftigerweise befürchten, der Vorsitzende werde auch dieses Mal seine Einlassung von vornhercin als den einem "Gewohnheitsbetrüger" nun cinmal eigenen bloßen Versuch anschen, sich herauszureden. Ob der Vorsitzende im vorliegenden Verfahren wirklich befangen war, ist nicht entscheidend.
Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch daher zu Unrecht vervoorfen; der Vorsitzende hätte in der Hauptverhandlung nicht mitwirken dürfen (§ 3538 Nr, 3 StPO).
II. Das Urteil muß aber auch auf die Sachrüge hin aufgchoben werden.
1. Der Schuldspruch begegnet rechtlichen Bedenken, soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen die §§ 1, 5 KfzHaftpf1VG verurteilt worden ist. Hierzu heißt es im. Urteil: "Der Angeklagte zahlte die im Januar 1962 fällig gevresenc Haftpflichtversicherungsprämie nicht mehr, so daß scit dem 5. Januar 1962 ein Haftpflichtversicherungsschutz nicht mchr bestand". Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob geprüft worden ist, daß der Versicherungsschutz nicht ohnc weiteres erlischt, wenn dic Prämie nicht bezahlt wird; auch wird der Versicherer in aller Regel dadurch allein noch nicht von seiner Verpflichtung sur Leistung frci (§ 39 VVG). Insbesondere läßt das Urteil nicht erkennen, ob die Strafkammer berücksichtigt hat, aaß der Versicherungsschutz durch § 158 c YVG zugunsten etwaiger Verkehrsopfer zeitlich erweitert sein konnte (BCNSt 12, 392).
2, Auch der Strafausspruch kann, soweit der Angeklazte als gefährlicher Gevriohnhceitsverbrecher verurteilt worden ist, nicht bestchen blciben.
a) Gemäß § 20 a StGB muß sich der Hang des Täters darauf beziehen, die Rechtsordnung immer wicder in der Weise zu verletzen, wie bestimmte gesetzliche Vorschriften das als strafbar umschreiben. Nun richtet sich aber dic Strafdrohung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG offensichtlich nicht gegen den gleichsam "leidenschaftlichen Hang" zum Autofahren, von dem das Landgericht spricht, und nicht gegen das bloße Führen von Kraftfahrzeugen aus solchem Hang heraus, Sie richtet sich vielmchr gegen das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis. Die Strafvorschrift kann das Tatunrecht nicht im passionicrten Autofahren schen, sondern mur darin, daß der Kraftfahrzcugführer das Gebot äües § 2 StVG verletzt, eine Fahrerlaubnis zu erwerben, wenn er ein Kraftfahrzeug führen will (dazu Schwarz/Drcher, StGB 25. Aufl. § 20 a Anm. 2B b und Hellmer NW 1962, 2042). Nur darin kann sein Vergehensunrecht licgen. Der Hang des Täters muß sich auf das scsente Tatunrcecht beziehen, Er muß bei § 24 Abs. 1 Hr. 1 StVG nementlich auch sein Wissen darun, daß er ohne Fahrerlaubnis fährt, umfassen.
Von diesen Rechtsgrunädsätzen ist offenbar auch die Strafkammer ausgegangen. Zwar führt sie hinsichtlich des Hanges des Angeklagten lediglich aus, er sei ein "Autonarr", der leidenschaftlich gerne Kraftfahrzeuge führe. Aus dem Zusammenhang läßt sich aber entnehmen, daß das Landgericht damit zugleich feststellen wollte, der Angeklagte sei auf Grund dieses Hanges ständig in den Bevußtscin gefahren, keine Fahrerlaubnis zu besitzen. Das Landgericht hat nämlich als die drei vorsätzlichen Taten, die den Angeklagten gemäß § 20 a Abs. 2 StGB als Gewohnheits-
BF;
verbrecher kennzeichnen sollen, seine früheren Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG angeschen, deretwegen er schon Tünfmal verurtcilt worden sei. Es muß sich also
im Klaren darüber gevcsen sein, daß der Angeklagte ständig wissentlich ohnc Fahrerlaubnis gefahren war.
b) Durchgreifende Rechtsbedenken bestehen jedoch gegen dic Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie ihre Überzeugung begründet hat, der Angeklagte sei ein geführlicher Gevwohnheitsverbrecher.
Ein Hangtöäter ist geführlich, wenn die bestimmte Vahrscheinlichkeit besteht, daß er auch in Zukunft durch weitere, scinem Hang entspringende Straftaten den Rechtsfricden erheblich störcn vrerdc. Sowohl bci den begangenen wie bci den befürchteten Straftaten muß es sich um solche von erheblicher Schwere handeln, Straftaten, die im Grunde nur Belästigungen der Allgemeinheit enthalten, reichen nicht aus (BGHSt 1, 95, 101). Insbesondere 'reicht die Befürchtung, der Täter werde auch künftig, wie bisher scinen Hange nachgebend, ohne Fahrerlaubnis fahren (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StVG), für sich allein nicht aus, ihn als geführlichen Gewohnheitsverbrecher zu kennzeichnen. Zwar bedroht das Gesctz die an sich mehr formalen Zuwiderhandlungen gegen " 24 StVG (BGH NJW/ 1960, 2299) mit Strafe auch bis zu zwei Monaten Gefüngnis. Offenbar nimmt der Gesetzgeber an, daß derjenige, der keine Fahrerlaubnis besitzt, in der Regel ein Kraftfahrzeug nicht sicher Zühren könno (BGHSt 17, 213, 214). Die daraus möglicherweise erwachsenden abstrakten Gefahren genügen aber nicht, um die zur Anwendung des § 20 a StGB erforderliche konkrete Gefährlichkeit cincs bestimmten Täters darzutun, dessen Fahrveisc womöglich, wie die. Erfahrung lehrt, nicht einmal inner zu beanstanden scin muß. Daß vom bloßen Fahren ohne Vahrerlaubnis nicht stets schon die erhebliche Gefahr für
wesentliche Rechtsgüter, die § 20 a StGB im Auge hat, ausgeht, zeigt dic mäßige Strafärchung des § 24 StVG,
Die Befürchtung, der Täter werde auch künftig gegen % 24 StVG verstoßen, kann ihn, von den zu II 2 a erörterten Scdenken abgeschen, nur dann zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. stenpeln, wern diese künftige Hangtat außerdem befürchten läßt, daß er durch weiterc Straftaten im Zusanmnenhang mit neucrlichen Verstößen gegen § 24 StVG scine Mitmenschen oder deren Vermögen verletzen oder erheblich gscfährden werde (EGHSt 17, 214). Dicse weiteren zu befürchtenden geführlichen Taten müssen nicht ebenfalls Hang- und Symptentaten, sie müssen aber mit diesem Hang zusammenhüngende vorsäwsliche Verbrechen oder Vergehen von erheblicher Schwere sein (EGHSt 1, 101), etwa Vergehen gegen die §§ 515 a Abs, 1 Üür, 4, 211, 212, 225, 142 StGB. Bestchen keine verwertbaren Anzeichen für derartige Befürchtungen, so rechtfertigt auch häufiges Pahren ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG) die Bestrafung als gefährlicher Gewohnhcitsverbrecher nicht. Dies kommt erst recht nicht in Betracht, wenn der Täter nur deshalb wiederholt gegen § 24 Abs. 1 ir. 1 StVG verstößt, weil er, obwohl ihm eine Fahrerlaubnis erteilt ist, nur den Führerschein nicht vorweisen kann (BCHSt 6, 364, 367).
Soveit sich aus der Entscheidung BGHSt 17, 2153 etwas andäcres ergibt, vird an ihr nach nochmaliger Prüfung nicht fcest-
gehalten.
III. Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit, erneut zu prüfen, ob die Verjährungsfristen insoweit, als der Angeklagte wegen Übertretungen verurteilt worden ist, jeweils rechtzeitig durch richterliche Handlungen "wegen der begangenen Tat!" (§ 68 StGB) unterbrochen worden sind.
Es erschien angemessen, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Jagusch Krumme Flitner
Börtzler Dr, Weber